132  Rechtsprechung.

Plan-Nru.  zusammengesetzten  Grundstücke  zu  vollziehen  ist.  Es  entspricht  dies
ja  gerade  dem  Willen  und  den  Zwecken  des  Grundstückeigentümers,  der  die
Vereinigung  nur  deshalb  vornimmt,  um  über  die  mehreren  Grundstücke  als  ein
einheitliches  Ganze  zu  verfügen  (vgl.  Planck  Anm.  1;  Staudinger  Anm.  1
zu  §  890).  Voraussetzung  für  eine  derartige  Vereinigung  der  mehreren
Grundstücke  zu  einem  Grundstücke  ist  allerdings,  daß  der  Eigentümer  seinen
auf  die  desfallsige  Eintragung  gerichteten  Willen  erklärt  hat  und  daß  auch  aus
dem  Grundbuch  ersich  lich  wird,  daß  die  mehreren  Grundstücke  ein  einheitliches
Ganze  bilden  sollen  (Planck  a.  a.  O.  Anm.  La,  b).  Demgemäß  gibt  denn  auch
über  die  Art  und  Weise,  wie  sich  der  die  Vereinigung  erkennbar  machende
Vermerk  namentlich  dann  zu  gestalten  hat,  wenn  die  zu  vereinigenden  Grundstücke
  auch  nach  der  Vereinigung  ihre  bisherige  Plan-Nru.-Bezeichnung  behalten,
wenn  sie  schon  auf  dem  nämlichen  Blatte  eingetragen  sind  und  auch  nach  der
Vereinigung  auf  diesem  Blatte  eingetragen  bleiben,  die  DA.  f.  GB.  in  §  315
Ziff.  1  die  zu  beachtenden  Winke.  Es  leuchtet  jedoch  ein,  daß,  um  die  aus
§  890  Abs.  1  sich  ergebenden  Folgen  herbeizuführen,  nicht  gefordert  werden
kann,  daß  die  Vereinigung  der  mehreren  Grundstücke  nun  auch  erst  unter  der
Herrschaft  des  BGB.  bezw.  seit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  Grundbuch
für  den  einschlägigen  Bezirk  als  angelegt  anzusehen  ist,  erfolgt  sein  mußte.
Ein  der  Vereinigung  im  Sinne  des  §  890  Abs.  1,  der  „Zusammenschreibung“
(so  Dernburg,  B.  R.  Bd.  3  §  3  Nr.  3  mit  Note  8)  sachlich  entsprechender
Zustand  muß  ebenso  Beachtung  finden,  wenn  er  sich  im  Geltungsbereiche  eines
früheren  Landesgesetzes  oder  in  den  für  die  Ubergangszeit  geschaffenen  Normen
vollzogen  hat.  Die  seinerzeitige,  mit  den  jetzigen  Vorschriften  sich  nicht  vollständig
  deckende  formelle  Behandlung  des  maßgebenden  Eintrags  tut  nichts
zur  Sache.  Eine  allgemeine  Umgestaltung  der  seitherigen  Hypothekenbuchsblätter
in  Grundbuchblätter  hat  nicht  stattgefunden;  es  haben  vielmehr  gemäß  §  24
Abs.  1  der  AVO.  vom  23.  Juli  1898,  die  Anlegung  des  Grundbuchs  in  den
Landesteilen  r.  d.  Rh.  betr.,  88  600  I,  601  DA.  f.  Gll.  die  nach  den  Vorschriften
  des  Hypothekengesetzes  vom  1.  Juni  1822  angelegten  und  als  solche
bestehenden  Hypothekenbuchsblätter  als  Grundbuchblätter  zu  gelten.  Erfolgte
sohin  auch  schon  vor  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  war,  eine  Vereinigung  mehrerer  Grundstücke  ersichtlich  zu  einem  einheitlichen
  Ganzen,  so  muß  diese,  weil  sie  als  solche  fortwirkt  und  auch  von
späteren  Belastungen  in  solcher  Gestalt  ergriffen  wird  (vgl.  Dernburg  a.  a.  O.
mit  Note  6),  nun  auch  gegenüber  der  hier  vom  Gläubiger  verlangten  Hypothekbestellung
  Platz  greifen.  Dem  war  in  der  Tat  so.  Indem  die  Schuldner  ihre
auf  einem  Blatte  vereinigten  Grundstücke  in  dieser  Zusammenstellung  dem  Pfandverbande
  unterbreiteten,  sie  insbesondere  mit  der  Hypothek  vom  12.  Dezember
1898  für  eben  denselben  Gläubiger  belasteten  und  ebenso  die  Eintragung  ihrer
Bierschuld  in  den  Raten  von  x  Mark  und  bezw.  y  Mark  am  25.  Oktober  1902
bezw.  18.  August  1903,  obwohl  sie  nach  der  damals  noch  geltenden  Bestimmung
des  §  109  Hyp.-Ges.  über  das  Eintragungsgesuch  gehört  worden  waren,  als
Hypothek  an  dem  gesamten,  auf  dem  Hypothenbuchsblatte  vereinigten  Grundbesitze
  ohne  jeden  Widerspruch  geschehen  ließen,  haben  sie  ihren  auf  eine  einheitliche
  Behandlung  und  Belastung  dieses  Komplexes  gerichteten  Willen  in
dem  Hypotheken=  und  nunmehrigen  Grundbuch  selbst  erkennbar  zum  Ausdruck
gebracht  (vgl.  Gütl-Henle,  Hypothekengesetz,  5.  Aufl.  Anm.  6  zu  §  120;
Samml.  n.  F.  Bd.  1  S.  225,  Bd.  2  S.  67).  Daß  letztere  Entscheidungen
und  ebenso  der  in  der  Zeitschr.  f.  Rechtspflege  in  Bayern  Jahrg.  1  S.  28  mitgeteilte
  Beschluß  des  Obersten  Landesgerichts  vom  3.  September  1904,  der  in