Oberlandesgericht  Bamberg  (Civilsachen).  133

dem  Satze  gipfelt,  daß  eine  Mehrheit  von  gemäß  §  890  BGB.  vereinigten
Grundparzellen  auch  für  die  Vorschriften  des  Ausf.-Ges.  als  ein  einheitliches
Grundstück  gelte,  jetzt,  da  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  nach
Ansicht  des  Erstrichters  nicht  mehr  einschlagen  sollen,  ist  unerfindlich."
Beschluß  des  III.  Civ.-S.  vom  11.  Jannar  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  15/06  III.
H.  H.

F.  Oberlandesgericht  Bamberg  (Eivilsachen).
Elokrrecht.

Unsittlicher  Vertrag  zur  Verkürzung  des  Bezirksagenten  (§  138  BG.;

GB

8  89  .).

Fest  steht,  daß  Klägerin  einen  Bezirksagenten  mit  der  Berechtigung  auf
eine  Provision  von  4—5  Prozent  bezüglich  aller  für  Bayern  auch  ohne  seine
Mitwirkung  geschlossenen  Geschäfte  aufgestellt  hat.

Nun  hat  Beklagte  in  ihrem  bereits  längere  Zeit  vor  dem  vorwürfigen
Lieferungsvertrag  an  die  Klägerin  gerichteten  Antwortschreiben  auf  einen  nicht
vorliegenden  Brief  unter  Inaussichtstellung  eines  demnächstigen  größeren  Abschlusses
  erklärt,  daß  Klägerin  ihrer  Diskretion  völlig  versichert  sein  dürfe,  daß
sie,  Beklagte,  sich  nur  dann  in  der  Lage  sehe,  mit  der  Klägerin  zu  arbeiten,
wenn  niemand  aus  deren  Verkäufen  Prozente  beziehe,  und  daß  sie  absolut
speseufreie  Arbeit  der  Klägerin  bei  ihrer  beiderseitigen  Verbindung  wünsche,
da  Beklagte  gezwungen  sei,  möglichst  billig  und  vorteilhaft  einzukanfen.  Diese
allgemeine  Vereinbarung  wurde  von  dem  Angestellten  der  Klägerin  auch  mündlich
  gelegentlich  Bestellungsentgegennahme  bei  der  Beklagten  bestätigt  und  bezog
sich  nach  dessen  wie  der  Klägerin  eigener  Angabe  auf  die  Provision  des  Bezirksagenten,
  welche  ihm  denn  auch  bei  den  nachgefolgten,  ihm  verheimlichten  Lieferungen
  vorenthalten  wurde.

Beim  klaggegenständigen  Vertragsschluß  über  100  000  Zigarren  zum  Preise
von  22  Mk.  50  Pfg.  für  das  Tausend  wurde  in  die  ausgestellte  Bestätigungsurkunde
  nach  dem  Zeugnisse  des  Ausstellers  zur  Bekräftigung  jenes  ubereinkommens
  der  Vermerk  „zu  bekannten  Konditionen“  aufgenommen.

Hiernach  ist  es  allerdings  nicht  zutreffend,  daß  der  Vertrag  unter  einer
auflösenden  Bedingung  geschlossen  worden  sei,  geschweige  denn,  daß  für  den  nun
eingetretenen  Fall  der  gleichwohl  veranlaßten  Provisionszahlungspflicht  der
Klägerin  es  mangels  einer  Willensübereinstimmung  der  Vertragsteile,  insbesondere
  hinsichtlich  des  Preises,  an  einem  rechtsgiltigen  Vertragsschlusse  fehle.
Es  liegt  nicht  eine  vertragauflösende  Bedingung  vor,  welche  die  Willenskundgabe
der  Vertragschließenden  erfordern  würde,  daß  mit  dem  Eintreten  eines  gewissen
künftigen  Ereignisses,  hier  der  Provisionszahlungspflicht,  die  Wirkung  des  Vertrages
  aufhören  solle,  sondern  lediglich  eine  Vertragsbedingung  im  weiteren
Sinn,  eine  Vertragsbestimmung.  ç.

Umgekehrt  ist  es  auch  nicht  richtig,  daß  um  eine  bloße  Nebenabrede  zum
Vertrag  es  sich  haudelte,  sondern  die  Vereinbarung,  daß  der  Bezirksagent  vom
Abschlusse  nichts  erfahren  und  Provision  nicht  erhalten  solle,  war  ein  ganz
wesentlicher  Vertragsteil,  wie  aus  der  erwähnten  brieflichen  Erklärung  der
Beklagten  und  für  die  Klägerin,  abgesehen  von  der  Ermöglichung  der  Erfüllung
des  dortigen  beklagtischen  Begehrens  und  damit  des  Vertragschlusses,  schon  aus
ihrem  erheblichen  Interesse  daran  sich  ergibt,  daß  ihre  Vertragsbrüchigkeit
gegenüber  dem  Bezirksagenten  diesem  nicht  bekannt  werde.  #

Erwiesenermaßen  hat  Beklagte  aus  eigenem  Antriebe  dem  Agenten  die
von  ihr  mit  der  Klägerin  geschlossenen  Geschäfte  gegen  Zusicherung  von  60  %