134  Rechtsprechung.

der  ihm  hieraus  von  der  Klägerin  zu  zahlenden  Provision  verraten.  Ein  Recht
der  Klägerin  zum  Rücktritte  vom  Vertrag  auf  Grund  dieser  Zuwiderhandlung
der  Beklagten  gegen  denselben  durch  Verletzung  ihrer  Schweigepflicht  (also  einer
Unterlassungspflicht)  könnte  aber  weder  nach  obigem  infolge  einer  ausdrücklichen
Bedingung,  noch  wegen  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  der  (hauptsächlich  in  der
Kaufpreiszahlung  bestehenden)  positiven  Vertragsleistung  der  Beklagten  im
Sinne  des  §  325  BGB.  sondern  nur  nach  dem  Grundsatze  des  §  326  ebenda
wegen  einer  durch  positive  Vertragsverletzung  bewirkten  Gefährdung  des  Vertragszweckes
  seitens  des  Beklagten  (ogl.  RGer.  Bd.  54  S.  98;  Seuffert's
Archiv  Bd.  59  Nr.  32;  Das  Recht  1904  S.  551)  in  Frage  kommen.  Gegen
das  Vorhandensein  letzterer  Voraussetzung  spricht  jedoch  entschieden  die  Tatsache,
  daß  Klägerin  trotz  Kenntnis  des  Vertragsbruches  der  Beklagten  gleichwohl
die  noch  ausständige  Restlieferung  zusagte  und  weiterhin  sogar  Beklagte  zu
deren  Abnahme  aufforderte.

Hiernach  war  die  spätere  Rücktrittserklärung  der  Klägerin  nicht  begründet,
und  käme  gegenüber  der  formgerecht  eingeleiteten  Schadensersatzforderung  der
Beklagten  wegen  Nichtlieferung  des  Restes  nur  noch  die  bestrittene  Frage  in
Betracht,  ob  Beklagte  unter  allen  Umständen  den  Ersatz  des  Schadens  als
abstrakten  verlangen  könnte,  oder  aber  einen  betätigten  oder  doch  möglich  gewesenen
Deckungskauf  —  letzteren  gemäß  §  254  Abs.  2  BGB.  —  gegen  sich  gelten
lassen  müßte  (vgl.  D.  Jur.-Zeitg.  1901  S.  160,  234).

Allein  auf  diese,  vom  Kauppreise  für  die  Teillieferungen  abgezogene  Gegenforderung
  der  Beklagten  kommt  es  gar  nicht  an,  indem  die  Klagforderung  auf
den  Rest  jenes  Kaufpreises  deshalb  nicht  als  zu  Recht  bestehend  anerkannt
werden  kann,  weil  sie  auf  einem  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden,  daher
nach  §  138  BGB.  nichtigen  Rechtsgeschäfte  fußt.

Der  Maßstab  für  den  Begriff  der  guten  Sitten  ergibt  sich  aus  dem
Anstandsgefühle  der  ehrbar,  billig  und  gerecht  Denkenden  unter  Berücksichtigung
der  Sittenanschauung  des  Volkskreises,  in  dem  sich  die  herrschende  Sitte  ausprägt
  (vgl.  RGer.  Bd.  48  S.  124),  wogegen  auf  mißbräuchliche  Auffassung
Einzelner  oder  auch  ganzer  Gruppen  keine  Rücksicht  zu  nehmen  ist  (vgl.  JW.
1904  S.  257),  daher  auch  das  mangelnde  Bewußtsein  von  der  Verwerflichkeit
des  Rechtsgeschäftes  dieses  nicht  aufrecht  zu  erhalten  vermag  (vgl.  Standinger,
Komm.  z.  BGB.  §  138,  1  3).  Im  Gegensatze  zum  l.  Entw.  d.  BGB.  entscheidet
  nicht  lediglich  der  Inhalt  des  Rechtsgeschäftes,  sondern  dessen  Gesamtcharakter
  einschließlich  des  Beweggrundes  und  des  Zweckes  (vgl.  Jur.  Wochenschr.
1903  Beil.  S.  41).

Nun  ist  das  Verhältnis  zwischen  dem  Geschäftsherrn  und  dem  allgemein
provisionsberechtigten  Bezirksagenten  ganz  wesentlich  Vertrauenssache;  jener
rechnet  darauf,  daß  seine  Interessen  durch  den  mit  der  Alleinvertretung  Betrauten
nach  Kräften  gefördert  werden,  und  dieser  muß  sich  darauf  verlassen,  daß  die
ohne  seine  Mitwirkung  geschlossenen  Geschäfte,  bezw.  die  aus  solchen  direkten
Geschäften  sich  berechnenden  Provisionen  ihm  nicht  vorenthalten  werden.  Hintergeht
  in  dieser  Beziehung  der  Geschäftsherr  den  Agenten,  so  verletzt  er  gröblich
Treu  und  Glauben,  und  ist  dies  um  so  verwerflicher,  da  er  doch  als  der
Verdienstgeber  mehr  oder  weniger  die  vorherrschende  Stellung  in  dem  beiderseitigen
  Verhältnis  einnimmt.  Im  vorwürfigen  Falle  handelte  es  sich  um  eine
fortlaufende  Geschäftsverbindung  mit  der  Beklagten  und  erhebliche  Abschlüsse,
bezüglich  deren  die  Klägerin  gegenüber  dem  Agenten  vertragsbrüchig  war  —  wie
sie  denn  laut  dessen  Zeugenaussage  auch  auf  seine  Aufforderung  hin  noch  einen
Teil  der  vertragsmäßigen  Provision  ihm  endgiltig  vorenthielt.  Daß  ein  der-