Landgericht  München  I  (Civilsachen).  135

artiges  Verhalten  eines  redlichen  Mannes  überhaupt  und  eines  anständigen
Kaufmannes  insbesondere  unwürdig  ist  und  dessen  Auffassung  von  guter  Sitte
scharf  zuwider  geht,  ist  nicht  zu  bestreiten,  durch  das  Urteil  der  Kammer  für
Handelssachen  auch  anerkannt.

Irrig  aber  ist  es,  daß  die  Wirkung  dieses  Verstoßes  nur  von  dem  dadurch
geschädigten  Bezirksagenten  geltend  gemacht  werden  könne  und  der  Beklagten
umsoweniger  zu  Statten  komme,  als  sie  nicht  nur  wissentlich  sich  daran  beteiligt,
sondern  unter  arglistiger  Schädigung  der  Klägerin  noch  weitere  Vorteile  daraus
gezogen,  also  in  noch  höherem  Maße  gegen  die  guten  Sitten  gehandelt  habe
(vgl.  a.  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  7  S.  11).

Eine  besondere  Stellung  ist  dem  Geschädigten  insofern  eingeräumt,  als  er
nach  §§  826,  840  BGB.  auch  gegen  den  nicht  im  Vertragsverhältnisse  zu  ihm
Stehenden,  aber  unter  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten  an  seiner  Schädigung
Mitwirkenden  das  Recht  auf  Schadenersatz  hat  —  sodaß  hier  der  Agent  gegen
den  Anspruch  der  Beklagten  auf  den  ihr  zugesicherten  Provisionsanteil  mit
seinem  Schadensersatzanspruche  hätte  aufrechnen  können  —  und  die  Zuwiderhandlung
  beider  Teile  gegen  die  guten  Sitten  ist  nach  §  817  Satz  2  BGB.
von  Einfluß  auf  die  Rückforderung  des  Geleisteten.

Die  in  §  138  BGB.  bestimmte  Nichtigkeit  des  gegen  die  guten  Sitten
verstoßenden  Rechtsgeschäftes  aber  wirkt  unbedingt  und  kann  nicht  bloß  von
jedem  irgendwie  Interessierten  geltend  gemacht  und  durch  Verzicht  hierauf  nicht
geheilt,  vielmehr  nur  durch  erneute  Vornahme  des  Geschäftes  ohne  den  früheren
Mangel  behoben  werden,  sondern  ist  auch  von  Amts  wegen  zu  beachten  (vgl.
Staudinger,  Komm.  Einl.  z.  3.  Abschn.  ds.  1.  Buches  V  E  2,  §  138  1  7).

Endlich  ist  auch  die  —  von  der  Klägerin  darzutuende  —  Ausnahme  des
§  139  BGB.  nicht  gegeben,  daß  die  Nichtigkeit  eines  Teils  des  Rechtsgeschäftes
die  Nichtigkeit  des  ganzen  Rechtsgeschäftes  dann  nicht  nach  sich  zieht,  wenn
anzunehmen  ist,  daß  dieses  auch  ohne  den  nichtigen  Teil  vorgenommen  sein
würde.  Denn  Beklagte  hat  es  in  ihrem  oben  erwähnten  Schreiben  unmittelbar
ausgesprochen,  daß  sie  zu  anderen  auf  den  Preis  bezüglichen  Bedingungen
Geschäfte  mit  der  Klägerin  nicht  mache,  und  auf  der  andern  Seite  ist  hier  der
Hinweis  des  klägerischen  Vertreters  zutreffend,  daß  für  den  eingetretenen  Fall
der  Provisionszahlungspflicht  der  Klägerin  es  an  der  hierdurch  veranlaßten  anderweitigen
  Preisfestsetzung,  einem  wesentlichen  Bestandteile  des  Kaufvertrages,  fehle.

Die  gegen  die  guten  Sitten  verstoßende  Vereinbarung  beherrscht  somit
den  hauptsächlichen  Vertragsinhalt  und  macht  deshalb  den  Vertrag  hinfällig,
sodaß  Klägerin  aus  diesem  kein  Recht  und  insbesondere  nicht  das  Recht  auf
die  Gegenleistung  der  Beklagten  für  den  klägerseits  erfüllten  Teil  des  Vertrages
ableiten  kann.

Daß  dieses  Ergebnis  insoferne  nicht  befriedigt,  als  Beklagte  aus  ihrem
die  guten  Sitten  in  weiterem  Umfange  verletzenden  Gebahren  ganz  beträchtliche
Vorteile  zieht,  vermag  darau  nichts  zu  ändern,  daß  die  Rechtsordnung  zur
Durchführung  eines  von  ihr  mißbilligten  Rechtsgeschäftes  die  Hand  nicht  bieten
darf.  Urteil  des  I.  Senats  vom  22.  Dezember  1905,  L.  134/05.

G.  Landgericht  München  I  (Civilsachen).
Eivikrecht;  Civilprozeß.
Haftung  für  Verzögerung  einer  Droschkenfahrt  infolge  einesl  Verkehrshindernisses.
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Streitig  zwischen  den  Parteien  ist  nur  mehr,  ob  der  Kläger  berechtigt
ist,  deswegen  das  taxmäßige  Wartegeld  mit  50  Pfennigen  zu  verlangen,  weil