136  Rechtsprechung.

die  bestellte  Droschkenfahrt  an  der  Kreuzung  der  D.=  und  A.-Straße  durch  das
Passieren  eines  Fackelzuges  auf  die  Daner  von  20  Minnten  eine  Unterbrechung
erlitt,  für  welche  anerkanntermaßen  weder  den  Kläger  noch  den  Beklagten  irgend
ein  Verschulden  trifft.  Der  Erstrichter  hat  dem  Beklagten  die  Verpflichtung
zur  Bezahlung  dieser  Wartezeit  auferlegt,  einmal,  weil  der  Beklagte  als  Besteller
für  Zufall  hafte,  da  er  das  „Werk“"  schon  mit  Beginn  der  Benützung  der
Droschke  abgenommen  habe;  dann,  weil  er  die  Bestimmungen  der  Taxameterfahrordnung
  als  stillschweigende  Vertragsbestimmung  zu  beachten  habe;  endlich,
weil  der  Beklagte  von  der  Möglichkeit,  den  Wagen  zu  verlassen,  keinen  Gebrauch
gemacht,  sondern  ihn  während  der  Dauer  der  Unterbrechung  der  Fahrt  zum
Zuschauen  benützt  habe.  Dem  Erstrichter  kann  hierin  nicht  beigepflichtet  werden.
Der  fragliche  Vertrag  stellt  sich  zwar  zweifellos  als  Werkvertrag  und  nicht  als
Dienstvertrag  dar  (s.  Oertmann,  Schuldverh.  Vorb.  1  vor  §  611  Be#.);
allein  es  kann  nicht  angenommen  werden,  daß  in  dem  Moment  der  Benützung
der  Droschke  schon  die  Abnahme  des  Werkes  erfolgt  sei.  Falls  man  überhaupt
ein  abnahmefähiges  Werk  im  Sinne  des  §  644  BGB.  annehmen  kann,  und
nicht  ohnedies  §  646  BGB.  Platz  greift,  so  könnte  von  Abnahme  erst  bei
Erreichung  des  Endzieles  der  Fahrt  gesprochen  werden,  da  ja  früher  ein  Akt
der  Billigung,  welcher  notwendig  zur  Abnahme  gehört,  ausgeschlossen  ist;  nach
8  644  hatte  also  die  „Gefahr“  bis  zur  Vollendung  der  bestellten  Fahrt  der
Kläger  und  nicht  der  Beklagte  zu  tragen.  Es  mag  sein,  daß  durch  diese
gesetzliche  Bestimmung  die  Haftungspflicht  des  Unternehmers  gegenüber  der  des
Bestellers  in  einer  für  ersteren  ungünstigen  Weise  verteilt  wird,  wie  dies  auch
z.  B.  von  Oertmann,  Note  3  zu  8  644  anerkannt  ist;  es  kann  dies  aber
keinen  Grund  zur  Nichtanwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften  bilden.

Aus  den  Bestimmungen  der  Taxameterfahrordnung  läßt  sich  aber  der
bestrittene  Anspruch  des  Klägers  deshalb  nicht  begründen,  weil  dieselbe  nur  die
Höhe  der  eventuell  zu  zahlenden  Wartegebühr  regelt,  aber  keine  Bestimmung
darüber  trifft,  ob  in  Fällen,  in  denen  nicht  auf  Veranlassung  des  Bestellers
eine  Wartezeit  entsteht,  eine  Entschädigung  an  den  Droschkenführer  zu  zahlen  ist.

Daß  endlich  der  Beklagte  die  Möglichkeit  besaß,  bei  Eintritt  der  Verzögerung
den  Wagen  zu  entlassen,  ist  für  die  Frage  belanglos;  denn  der  Beklagte  hatte
durch  Eintritt  der  Unterbrechung  nicht  das  Recht  verloren,  auf  Vollendung  der
von  ihm  bestellten  Fahrt  zu  bestehen,  da  ja  dieselbe  nicht  unmöglich  geworden
war,  sondern  durch  den  erwähnten  Zufall  nur  eine  „Verschlechterung“  des
teilweise  vollendeten  „Werkes“  eingetreten  ist.  Daß  der  dadurch  etwa  für  den
Unternehmer  sich  ergebende  Mehraufwand  an  Zeit  und  Arbeit  auf  seinen  Lohnanspruch
  ohne  Einfluß  ist,  das  ist  eben  die  Gefahr,  welche  er  nach  §  644  zu
tragen  hat.

Es  kann  aber  auch  mangels  anderer  gar  nicht  behaupteter  Willenserklärungen
des  Beklagten  in  dem  bloßen  Verweilen  desselben  im  Wagen  ein  Einverständnis
mit  der  Forderung  des  Klägers  auf  Wartegeld  nicht  gefunden  werden.  ç

Der  Anspruch  des  Klägers  auf  50  Pfg.  Wartegeld  läßt  sich  daher  rechtlich
nicht  begründen  und  war  im  Gegensatz  zum  angefochtenen  Urteil  abzuweisen.
Urteil  vom  3.  Januar  1906;  Ber.-Reg.  690/05  F.

Formelle  und  materielle  Voraussetzungen  der  Zwangserziehung.  Am
11.  November  1905  erließ  das  Amtsgericht  München  ll  Beschluß  dahin,  daß
gegen  Georg  J.,  geboren  am  8.  Februar  1891,  und  Margareta  J.,  geboren
am  20.  Juni  1897,  beide  katholisch,  beheimatet  in  B.,  Bezirksamts  R.,  hheliche
Kinder  der  Sattlerseheleute  Michael  und  Maria  J.,  die  Zwangserziehung  auf