Landgericht  München  1  (Civilsachen).  137

öffentliche  Kosten  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  betreffend  die  Zwangserziehung
vom  10.  Mai  1902  angeordnet  wird.  Das  Amtsgericht  führte  im  wesentlichen
aus,  daß  die  Eheleute  J.  größtenteils  vom  Bettel  leben  und  daß  insbesondere
die  Ehefrau  wiederholt  in  München  in  Begleitung  ihrer  Kinder  bettelnd  betroffen
  wurde,  ferner,  daß  der  Knabe  Georg  J.  geistig  nicht  normal  sei,  keine
Schule  besuche  und  gänzlich  verwahrlost  sei,  und  daß  daher  die  Zwangserziehung
zur  Verhütung  des  völligen  sittlichen  Verderbens  der  Kinder  als  notwendig
erscheine  (Art.  1  Abs.  1  Ziff.  3  des  Zwangserziehungsgesetzes)

Gegen  diesen,  dem  Bezirksamte  R.  am  1.  Dezember  1905  zugestellten
Beschluß  hat  das  erwähnte  Bezirksamt  mit  Schreiben  vom  2.  Dezember  1905,
eingelaufen  beim  Amtsgerichte  München  ll  am  4.  Dezember  1905,  Beschwerde
eingelegt.  Zur  Begründung  wurde  in  einem  weiteren  Schreiben  vom  20.  Dezember
  folgendes  geltend  gemacht.

Der  amtsgerichtliche  Beschluß  sei  jedenfalls  verfrüht,  weil  die  nach  Art.  3
Abs.  2  des  Zw.-Erz.-Ges.  vorgeschriebene  Ubersendung  der  Akten  an  die
Distriktsverwaltungsbehörde,  nämlich  an  das  Bezirksamt  R.,  nach  Abschluß  der
Erhebungen  und  vor  der  Beschlußfassung  nicht  erfolgt  sei.  Abgesehen  hiervon
sei  das  Ergebnis  der  amtsgerichtlichen  Erhebungen  im  großen  und  ganzen
lediglich  die  Feststellung,  daß  die  beiden  Kinder  von  der  Mutter  zum  Bettel
angehalten  würden.  Hierdurch  würden  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der
Zulässigkeit  der  Zwangserziehung  nicht  erschöpfend  nachgewiesen.  Insbesondere
fehle  auch  eine  Feststellung  der  Bildungsfähigkeit  des  von  verschiedenen  Seiten
als  Idioten  darzestellten  Knaben  Georg  J.  Es  fehle  auch  die  Beobachtung
des  §  3  II  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Juni  1902  —  Ausführungsbestimmungen
  zum  Zwangserziehungsgesetze  betreffend.  —  Hiernach  sei  bestimmt,
daß,  wenn  die  Verwahrlosung  des  Minderjährigen  ihren  Grund  in  wirtschaftlicher
  Not  der  Eltern  habe,  zunächst  darauf  zu  achten  sei,  ob  nicht  durch  Maßnahmen
  der  Armenpflege  Abhilfe  geschaffen  werden  könne,  und  dadurch  die
Zwangserziehung,  die  nur  als  das  letzte  Auskunftsmittel  in  Anwendung  gebracht
  werden  solle,  vermieden  werden  könne.  Wenn  der  erziehungsberechtigte
Vater  der  Kinder  die  geeignete  Erziehung  bezw.  Unterbringung  seiner  Kinder
auf  Kosten  der  armengesetzlich  unterhaltungspflichtigen  Heimatgemeinde  nicht
beantragen  wolle,  so  könne  das  Amtsgericht  dem  Vater  die  elterliche  Gewalt
entziehen  und  durch  Vermittlung  eines  Vormundes  die  erforderlichen  Schritte
veranlassen.  Eine  Einvernahme  des  Vaters  in  dieser  Richtung  sei  überhaupt
noch  nicht  erfolgt.

Die  eingelegte  Beschwerde,  die  sich  als  sofortige  Beschwerde  gqualifiziert,
(Art.  4  Abs.  3  des  Zw.-Erz.-Ges.)  ist  in  formeller  Beziehung  nicht  zu  beanstanden
  und  erscheint  auch  materiell  als  begründet.  Es  ist  richtig,  daß  die
nach  Art.  3  Abs.  2  des  erwähnten  Gesetzes  erforderliche  Mitteilung  der  Akten
an  die  Distriktsverwaltungsbehörde  nach  Abschluß  der  Erhebungen  nicht  erfolgt
ist.  Der  Umstand,  daß  das  Bezirksamt  R.  unterm  25.  Mai  1905  durch  die
Polizeidirektion  München  von  der  Vernachlässigung  der  J.schen  Kinder  seitens
ihrer  Eltern  Kenntnis  erhielt,  genügt  nicht,  nachdem  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  für  das  Zwangserziehungsverfahren  die  Stellung  der  Staatsanwaltschaft
eingeräumt  ist  (s.  Englert,  Zwangserziehungsgesetz  zu  Art.  3).  Abgesehen
hiervon  erscheinen  auch  die  materiellrechtlichen  Ausführungen  der  Beschwerde
als  begründet.  Der  gegenwärtige  Fall!  ist  noch  nicht  so  gelagert,  daß  die
Zwangserziehung,  die  in  die  Verhältnisse  der  Minderjährigen  und  ihrer  Angehörigen
  so  tief  eingreift,  als  letztes  Auskunftsmittel  angewendet  werden  muß.
Es  erscheint  vielmehr  als  erforderlich,  daß  das  Amtsgericht  zunächst  gemäß