138  Aus  dem  Rechtsleben  Deutschlauds.

§  3  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zwangserziehungsgesetz  den
Versuch  macht,  ob  nicht  durch  Maßnahmen  der  Armenpflege  bezüglich  der
Verwahrlosung  der  JIschen  Kinder  Abhilfe  geschaffen  werden  kann.  Hierbei
wird  zu  berücksichtigen  sein,  daß  der  Magistrat  und  die  Gemeindebevollmächtigt
in  B.  laut  Beschluß  vom  14.  Juni  1905  es  als  zweckmäßig  erklärt  haben,
daß  die  Jsche  Familic  eventuell  im  Armenhause  in  B.  untergebracht  werde.

Es  war  daher  der  amtsgerichtliche  Beschluß  aufzuheben.  Beschluß  vom
30.  Dezember  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  739/05  l.

Anwaltsgebühren  im  Entmündigungsverfahren.  Das  amtsgerichtliche
ündi  sverfahren  ist  kein  ordentlicher,  ein  Urteil  erheischender  Prozeß,

sondern  ein  auf  dem  Offizialprinzip  beruhendes  Beschlußverfahren  ohne  eigentliche
mündliche  Verhandlung;  daher  kann  auch  für  die  Tätigkeit  des  Rechtsanwaltes
in  diesem  Verfahren  als  Vertreter  der  Antragsteller  zwar  die  für  den  Geschäftsbetrieb
  einschließlich  der  Information  bestimmte  Prozeßgebühr  sowie  im  Falle
einer  Beweiserhebung  eine  Beweisgebühr,  unter  keinen  Umständen  aber  eine
Verhandlungsgebühr  zum  Ansatze  gelangen  (ogl.  Walter-Joachim,  Geb.-Ordn.
f.  R.-A.,  4.  Aufl.  S.  218  ff.  Note  20).  "

An  dieser  Beurteilung  wird  auch  durch  die  Verordnung  vom  26.  Juli  1902
nichts  geändert.  Beschluß  vom  20.  Dezember  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  741/05.

III.  Aus  der  Praxis  des  Oberlandesgerichts  Stuttgart  (Tivilsachen).

Mitgeteilt  von  Oberlandesgerichtsrat  Römer  (Stuttgart).

Zu  8  276  Abs.  1  Satz  2,  §  823  Abs.  1  BGB.  Die  im  Verkehr
erforderliche  Sorgfalt  gebietet,  daß  derjenige,  welcher  einen  anderen  auffordert,
in  seinem  Fuhrwerk  Platz  zu  nehmen,  dafür  Sorge  trägt,  daß  der  audere  nicht
infolge  der  Benützung  des  Fuhrwerkes  an  seinem  Körper  und  an  seiner  Gesundheit
  beschädigt  wird.  Diese  Verpflichtung  besteht  unabhängig  davon,  ob
der  Auffordernde  eine  vertragsmäßige  Verbindlichkeit,  den  anderen  zu
befördern,  übernommen  hat  oder  nicht.  Sie  folgt  schon  aus  dem  rein  tatächlichen
  Umstande,  daß  derjenige,  welcher  einen  anderen  zur  Benützung
eines  Fuhrwerkes  auffordert,  dadurch  die  Möglichkeit  einer  Gefährdung  des
Körpers  oder  der  Gesundheit  des  anderen  herbeiführt.  Die  im  Verkehr  erforderliche
  Sorgfalt  gebietet  aber,  daß  derjenige,  welcher  durch  sein  Tun  die
Möglichkeit  der  Gefährdung  eines  anderen  herbeiführt  oder  doch  erhöht,  auch
die  nach  Anschauung  des  Verkehrs  erforderlichen  Gegenmaßregeln  trifft,  damit
die  Möglichkeit  der  Gefährdung  nicht  zu  einer  tatsächlichen  Verletzung  des
anderen  führe.  Urteil  vom  16.  Januar  1906.

Zu  §  88  HGB.  Der  Handlungsagent  erlangt  schon  mit  dem  Abschluß
  eines  Verkaufsgeschäfts  einen  durch  dessen  Ausführung  und  durch  den
Eingang  des  Kaufpreises  bedingten  Anspruch  auf  die  Provision,  welcher  einen