Oberlandesgericht  Stuttgart  (Civilsachen).  139

der  Übertragung  fähigen  Bestandteil  seines  Vermögens  darstellt.  Urteil  vom
12.  Dezember  1905.  '

Zu§3Anf.-Gcf.DieErfüllungeinerSchnld,welcheckfüllbar,aber
nicht  erzwingbar  ist,  ist  keine  unentgeltliche  Verfügung.

Die  Absicht  der  Gläubigerbenachteiligung  wird  in  der  Reegel  auszuschließen
  sein  bei  einem  Erfüllungsgeschäft,  bei  welchem  der  Gläubiger  nicht
mehr  erhält,  als  er  zu  fordern  hat.  Urteil  vom  27.  Oktober  1905.

Zu  8  393  CPO.  Ein  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigter
Zeuge,  der  von  diesem  Rechte  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  kann  noch  nach
Ablegung  des  Zeugnisses  die  Leistung  des  Zeugeneides  verweigern  (a.  A.
Gaupp-Stein  §  393  Abs.  3).  Urteil  vom  6.  Oktober  1905.

Zu  8  600  Abs.  2,  §  302  Abs.  2  CPO.  Auch  für  das  an  den  Urkundenprozeß
  sich  anschließende  Nachverfahren  gilt  der  Satz,  daß  Grundlage
der  Entscheidung  derjenige  Prozeßstoff  ist,  welcher  bei  Schluß  der  —  letzten  —
mündlichen  Verhandlung  vorliegt,  daß  daher  die  Geltendmachung  auch  von
solchen  Einwendungen  gegen  die  Klage,  die  erst  nach  dem  Vorbehaltsurteil
entstanden,  wofern  sie  nur  begründet  sind,  die  Aufhebung  des  Vorbehaltsurteils
  und  die  Abweisung  der  Klage  zur  Folge  hat.  Dazu  gehört  auch  der
Einwand,  daß  nach  dem  Vorbehaltsurteil  Kläger  befriedigt  worden  sei.  Es
ist  nicht  die  Aufgabe  des  Endurteils,  endgültig  festzustellen,  ob  zur  Zeit  des
Vorbehaltsurteils  der  Anspruch  des  Klägers  begründet  gewesen  sei  (Seuffert's
Archiv  Bd.  50  N.  59;  RGer.  in  Civils.  Bd.  45  S.  429).  Urteil  vom
11.  Juli  1905.

Zu  8§88  455,  446  BGB.  Die  Gefahr  der  unter  Eigentumsvorbehalt
verkauften  Sache  geht  auf  den  Käufer  schon  mit  der  Übergabe  der  Kaufsache,
nicht  erst  mit  der  Zablung  des  Kaufpreises  über.  Ein  nach  der  Ubergabe,
aber  vor  Zahlung  des  Kaufpreises,  somit  vor  Ubergang  des  Eigentums,  eintretender
  Untergang  der  Sache  befreit  also  den  Käufer  nicht  von  Zahlung  des
Kaufpreises.  Die  Vorschrift  des  §  323  BGB.  gilt  bei  Kaufverträgen  nur
insoweit,  als  nicht  die  Regeln  über  die  Gefahrtragung  Platz  greifen.  Dies
ergibt  sich  schon  aus  den  Bestimmungen  über  den  Versendungskauf:  hier  kann
der  Käufer  in  die  Lage  kommen,  den  Kaufpreis  bezahlen  zu  müssen,  obwohl
ihm  der  Verkäufer  das  Eigentum  nicht  verschafft,  ja  nicht  einmal  die  Sache
übergeben  hat.  Gerade  in  diesem  letzteren  Moment,  nicht  etwa  darin,  daß
der  Käufer  haftet,  obgleich  ihm  das  Eigentum  nicht  verschafft  ist,  liegt  die
Besonderheit  der  Vorschrift  des  §  147  BGB.,  sie  bedeutet  eine  Verschärfung
der  Regel  des  §  446  zu  Ungunsten  des  Käufers.  Ubergabe  und  Eigentumsverschaffung
  fallen  nicht  notwendig  zusammen:  es  gibt  Ubergabe  ohne  Eigentumsverschaffung,
  gleichwohl  erklärt  §  446  lediglich  die  Ubergabe  als  entscheidend
für  den  Ubergang  der  Gefahr  (gl.  Ans.  Cosack,  Crome,  Staudinger,
Neumann;  a.  Ans.  Dernburg,  Planck).  Urteil  vom  11.  Juli  1905.

Zu  8  1004  BGB.  Bei  unzulässigen  Einwirkungen  von  einem  Grundstück
  auf  ein  anderes  erscheint  als  Störer  außer  dem,  der  die  Störung  vorgenommen
  hat,  auch  der  Eigentümer  des  Grundstücks,  von  welchem  die  Störung
ausging,  dann,  wenn  diese  auf  seinen  Willen  zurückzuführen  ist.  Dies  ist
möglich  sowohl  dadurch,  daß  Grund  der  Störung  eine  mit  dem  die  Störung
verursachenden  Grundstück  zu  einem  Ganzen  fest  und  dauernd  verbundene  Anlage
  ist,  als  dadurch,  daß  der  Eigentümer  selbst  die  Störung  entweder  ver-