140  Literatur.

anlaßt  oder  in  ungehöriger  Weise  geduldet  hat  (Rer.  i  Eivif  Bd.  45
S.  297,  Bd.  47  S.  163  ff.;  Gruchot's  Beitr.  Bd.  46  S.  650  ff.).  Die
Haftbarkeit.  des  Eigentümers  aus  dem  Grunde  solcher  Duldung  der  Störung
rechtfertigt  sich  durch  die  Erwägung,  daß  der  Eigentümer  die  Pflicht  hat,  für
Unterlassung  unzulässiger  Störungen,  die  von  seinem  Grundstück  ausgehen,
besorgt  zu  sein,  weil  und  soweit  er  die  Macht  hat,  seinen  Willen  geltend  zu
machen.,  Unterläßt  er  die  Geltendmachung  dieses  Willens,  so  hält  er  den
durch  die  Störung  geschaffenen  Zustand  mit  seinem  Willen  aufrecht  und  ist
mifen  selbst  Störer.  Beschluß  vom  17.  Januar  1905.

IV.  Vermischte  Nachrichten.

Die  Pfändung  künftig  etwa  zur  Entstehung  gelangender  Eigentümerhypotheten  is
neuerdings  in  brei  Beschlũssen  verschiedener  Kammern  des  k.  Landgerichts  München  1  (entgegen
  der  Anschauung  des  k.  Obersten  Landesgerichts  München)  für  un  zulässig  erklärt
worden.  Wir  werdn  diese  Beschlüsse  in  der  nächsten  Nummer  veröffentlichen  und  ersuchen
wegen  der  Wichtigkeit  und  Zweifelhaftigkeit  der  Frage  um  Einsendung  übereinstimmender
oder  abweichender  Entscheidungen  bayerischer  Ve  Gericht-.  Red.

V.  .  Literatur.

Verlag  von  L.  Schwann  in  Düsseldorf
Haudbuch  des  Eherechts  mit  A#sschi  des  Eheschließungs=  und  Ehecheidungre
  hts  von  A.  Wiernsses  i,  t  n  in  Koln.  a.  Rh.
Band  Die  allgemeinen  Wirkungen  der  Ehe,  190  :  Das
51  Guterrecht.  Allgemeiner  Teil  (insbesondere  zusden  Snan  nnd  intertemporales
  Güterrecht)  und  der  Güterstand  der  ehemännlichen  Verwaltung  und
Nußnießung,  1,  1904,  627

Eine  eingebende,  Wl“*EZe.  Darstellung  der-  wrivatrechtlichen  Wirkungen  der  Ehe
P  bisher  gesehlt.  Diese  Lücke  auszufüllen,  ist  der  Zweck  des  Wieruszowski'schen
erkes.  Dem  Charakter  eines  „Handbuchs"  entsprechend  werden  die  zahlreichen  Fragen  des
Aerkes.  De  Stoffes  mit  einer  in  alle  Einzelheiten  dringenden  Gründlichkeit  unter  vollständiger
  Verwertung  der  Materialien,  der  Literatur  und  der  Praxis  geprüft.  Mit  welcher
Sorgfalt  dies  geschehen  ist,  dürfte  schon  aus  der  Tatsache  erhellen,  daß  der  erste,  die  allgemeinen
  Wirkungen  der  Ehe  behandelnde  Teil  zur  Darstellung  von  zehn  Paragraphen  des
BGB.  (55  1353—1362)  nicht  weniger  als  196  Seiten  beansprucht.  Die  erste  Abteilung
des  zweiten  Baudes  bespricht  nicht  minder  eingehend  das  Geltungsgebiet  ber  deutschen
Güterrechtsnormen  nach  den  Grundsäten  des  internationalen  Privatrechts  und  das  Ueberleitungsrecht
  der  sämtlichen  dentschen  Bundesstaaten;  den  Schluß  dieser  Klbteilung  bilden
allgemeine  Erörterungen  über  den  Einflußbereich  des  ehelichen  Güterrechts  (insbesondere  das
Verhältnuis  dieser  Normen  zu  den  Persönlichkeitsrechten  der  Ehegatten)  und  die  gesehlichen
Güterordnungen  des  BGB.  Die  zweite  Abteilung  des  zweiten  Londes  ist  bisher  lediglich
bis  zur  Vollendung  der  Lehre  vom  Vorbehaltsgute  gediehen;  freilich  hat  gerade  dieses
Rechtsgebiet  die  Behandlung  zahlreicher  grundlegender  Pragen  des  Güterrechts  (z.  B.  über
die  Rechtsstellung  der  Frau  als  Inhaberin  eines  selbständigen  Erwerbsgeschäfts,  das
Szurrogatiounsprinzip,  die  Verfügungsmacht  der  Frau,  das  Güterrechtsregister  )  erforderlich
gemacht.  Die  Rechtsstellung  des  Vorbehaltsguts  bei  Zwangsvollstreckung  und  Konkurs  soll
mit  der  noch  ausstehenden  Darstellung  der  Rechtsverhältnisse  des  eingebrachten  Gutes  erbrtert
  werden.  Ein  dritter  Teil  soll  das  vertragsmäßige  Güterrecht  und  insbesondere  die
gütergemeinschaftlichen  Systeme  umfassen.  Die  Vollendung  des  Gesamtwerkes  wird  wohl
noch  geraume  Zeit  in  Anspruch  nehmen;  schon  der  bisherige  Torso  aber  muß  als  das
hervorragendste  System  des  deutschen  Güterrechts  bezeichnet  werden,  das  zur  Zeit  existiert.
Da  auch  die  alltäglichen  Fragen  der  Praxis  K  eseswors4huppslicht  des  Ehemanns,  Schutz
des  gutgläubigen  Dritten,  Vermutung  für  das  Bestehen  des  geseplichen  Güterstandes
und  dergl.)  in  gründlicher,  scharssinniger  und  durchaus  selbständiger  Weise  beleuchtet  werden,

lei  das  Buch  auch  dem  Praktiker  aufs  wärmste  empfohlen!  E.

Redaktions-Adresse:  München  23,  Franz-Joseph-Straße  2/  2

Far.  die  Redaktion  verantwortlich:  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  Mürchen.  —
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.

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