71.  Jahrgaug.  W  6.  15.  März  1906.
Dr.  J.  A.  Beufferl's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Osthelder,  und  Dr.  Th.  Engelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

JInhalt:  be  Abllandlungen:  #bt  m  2#  #oechu  bei  Geselschaften  mit  beschränkter  dzluggt.  uln
a  .

rich  Munchen  :;
Meen  (Eren-  nn  “**  *—m-2b  I  (Civilsach  III.  Aus  der  Pr  r  #  Ober--landesgeriches
  Stuttzart  (##  ollsachen).  !1“s  ermiset  rmsr-t  *ss  kiterã

I.  Abhandlungen.

Die  Sachübernahme  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.
Von  Professor  Dr.  Rehm  in  Straßburg.

Sachübernahme  im  Gegensatz  zur  Sacheinlage  liegt  bekanntlich  vor,  wenn
die  entskehende  -Gesellschaff  für  die  Uberlassung  von  Vermögensgegenständen
eine  andere  Vergütung  als  Zuwendung  von  Geschäftsanteilen  (Gesellschafterstellen)
  gewährt.

I.  Die  Sachübernahmen  zerfallen  juristisch  in  zwei  Gruppen,  in  solche
von  Gesellschaftern  und  solche  von  Dritten.  Es  ist  möglich,  daß  jemand  an
die  Gesellschaft  gleichzeitig  Stammeinlagen  und  Sachübernahmen  leistet,  bei  ihr
Kapital  einlegt  und  an  sie  Vermögensgegenstände  veräußert.  Und  zwar  kann
letzteres  sowohl  neben  der  Leistung  von  Bareinlagen,  wie  neben  der  Leistung
von  Sacheinlagen  geschehen.

Aber  solche  Stammeinlageleistungen  an  die  Unternehmung  und  Sachveräußerungen
  an  sie  können  nicht  bloß  neben  einander,  jondern  auch  mit
einander,  d.  h.  in  rechtsgeschäftlicher  Verbindung  erfolgen.  In  gleicher  Weise
vermögen  Bareinlage=  und  Sacheinlageverpflichtungen  mit  der  Sachübernahme
in  rechtsgeschäftliche  Verbindung  gebracht  zu  werden.

Besonders  begegnet  eine  Mischung  von  Sacheinlage  und  Sachübernahme.
Ein  Vermögensinbegriff,  1  Mill.  wert,  wird  z.  B.  bis  zum  Betrage  von
400  000  Mk.  als  Sacheinlage,  darüber  hinaus  als  Sachübernahme  hereinegeben.

ges  Ohne  das  Mittel  solch  gegenständlicher  Beziehung  werden  die  rechtlichen
Verbindungen  zwischen  Sachübernahme  und  Bareinlage  hergestellt.  Es  geschieht
  in  der  Form  der  Aufrechnung  zwischen  beiden.  Beträgt  die  schuldige
Stammeinlagesumme  mehr  als  die  Sachübernal  isforderung,  so  wird
wohl  vereinbart,  daß  die  Vergütung  für  die  übernommenen  Gegenstände  auf

LXXI.