142  Die  Sachübernahme  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Hastung.

die  Stammeinlageschuld  angerechnet  werden  soll.  Z.  B.  der  Gesellschafter  hat
500000  Mk.  bar  enzulegen  und  andererseits  schuldet  ihm  die  Gesellschaft  aus
Sachkauf  400  000  Mk.  Beläuft  sich  die  Forderung,  die  dem  Mitglied  aus
einer  Hereingabe  in  der  Rechtsform  der  Sachübernahme  entsteht,  auf  einen
höheren  Betrag,  als  seine  Bareinlageverbindlichkeit,  so  kann  letztere  auf  die
Kaufpreisforderung  des  Gesellschafters  angerechnet  werden.

II.  Die  erste  wissenschaftliche  Frage,  die  gegenüber  den  geschilderten
Möglichkeiten  entsteht,  ist  die  nach  der  Rechtsform  solcher  Vorkommnisse.
Schreibt  das  GmbG.  für  die  Sachübernahme  und  für  Verbindungen  von
Sachübernahme  und  Stammeinlageverpflichtung  besondere  Rechtsformen  vor?

A.  Wir  wissen:  die  Stammeinlageverpflichtung,  ob  einc  solche  zur  Baroder
  eine  solche  zur  Sacheinlageleistung,  ist  in  den  Gesellschaftsvertrag  aufzunehmen
  und  für  diesen  findet  sich  eine  bestimmte  Form  —  Abschluß  vor  Gericht
  oder  Notar,  Unterzeichnung  durch  sämtliche  Gesellschafter  —  vorgeschrieben.
Der  §  3  verordnet,  der  Vertrag  müsse  enthalten  den  Betrag  der  von  jedem
Gesellschafter  zu  leistenden  Stammeinlage.  Allerdings  fordert  §  3  keine  Angabe
  darüber,  ob  die  Einlage  in  Geld  oder  in  Sachen  zu  leisten  sei,  und
selbst,  soferne  sie  teils  in  Geld  und  teils  in  Sachen  zu  erlegen  ist,  verlangt
der  Paragraph  nur  die  Angabe  der  Gesamteinlagesumme.  Aber  §  3  wird
durch  §  5  ergänzt.  Letzterer  schreibt  in  Abs.  4  vor:  Sollen  von  den  Gesellschaftern
  nicht  in  Geld  zu  erfüllende  Einlagen  gemacht  werden,  so  sind  außer
der  Person  jedes  Gesellschafters  und  dem  Betrage  seiner  Gesamteinlageschuld
im  Gesellschaftsvertrage  anzuführen  der  Gegenstand  der  Sacheinlage  und  der
Geldwert,  für  den  dieser  als  Einlage  angenommen  wird  und  außerdem  ist  die
Person  des  Gesellschafters,  der  die  Sacheinlage  macht,  als  die  eines  Sacheinlegers
  zu  kennzeichnen.

Gilt  Ahuliches  auch  für  die  Hereingabe  von  Sachübernahmen  durch  den
Gesellschafter,  für  Sachüberlassungen  durch  sie?

Staub  in  seinem  Kommentar  zum  GuibHG.  zu  §  5  Anm.  17  behauptet,
  auch  für  Sachübernahmen  durch  Mitglieder  sei  Aufnahme  in  den
Gesellschaftsvertrag  notwendig.  Es  folge  aus  §  3  Abs.  2.  Dort  sei  vorgeschrieben:
  wenn  den  Gesellschaftern  außer  der  Leistung  von  Kapitalanlagen
noch  andere  Verpflichtungen  gegenüber  der  Gesellschaft  auferlegt  werden  sollten,
so  müßten  diese  Bestimmungen  ebenfalls  in  den  Gesellschaftsvertrag  festgesetzt
werden.  M.  E.  ist  hier  übersehen,  daß  die  Vorschrift  des  §  3  Abs.  2  lediglich
auf  Verpflichtungen  sich  bezieht,  die  dem  Gesellschafter  als  solchem,  nicht  als
Drittem  obliegen  sollen.  Dies  ergiebt  der  Zusammenhang  mit  §  3  Abs.  1.
Hier  ist  bestimmt,  daß  der  Gesellschaftsvertrag  enthalten  müsse:  Firma  und
Sitz  der  Gesellschaft,  den  Gegenstand  des  Unternehmens,  die  Höhe  des  Stammkapitals,
  den  Betrag  der  einzelnen  Stammeinlagen.  Er  betrifft  also  lediglich
Punkte  des  Gesellschaftsverhältnisses.  Demgemäß  gilt  das  Nämliche  auch  für
Abs.  2.  Unter  anderen  Verpflichtungen  außer  der  Leistung  von  Kapitaleinlagen
meint  er  lediglich  weitere  Mitgliedschaftspflichten,  Pflichten,  die  am  Geschäftsanteil
haften,  also  Pflichten,  die  mit  Veräußerung  des  letzteren  übergehen.  Bei  der
Lehre  von  der  Veräußerung  der  Geschäftsanteile  bemerkt  Staub  (§  16  Anm.  14)
selbst,  auf  den  Erwerber  gingen  auch  die  Verpflichtungen  gegenüber  der  Gesellschaft
  über,  die  an  die  Gesellschaftereigenschaft  sich  knüpfen.  Warum  sollten
ebenso  Verpflichtungen,  die  mit  dem  Gesellschafterverhältnis  gar  nicht  zusammenhängen,
  Verpflichtungen  als  Käufer,  Mieter,  Pächter  u.  s.  w.,  in  den  Gesellschaftsvertrag
  Aufnahme  zu  finden  haben?