Die  Sachübernahme  bei  Gesellschaften  mit  beschräukter  Haftung.  143

Die  Richtigkeit  dieser  Anschauung  bestätigt  das  Gesetz  in  §  5  Abf.  4.

Es  bestimmt  dort  für  den  Fall,  daß  vereinbart  wird,  die  Vergütung  für  eine
Sachübernahme  auf  die  Stammeinlage  anzurechnen,  in  dem  Gesellschaftsvertrag
sei  unter  anderem  anzuführen  der  Gegenstand  der  Ubernahme.  Würden  auch
Verpflichtungen,  die  dem  Gesellschafter  als  Drittem  erwachsen,  im  Gesellschaftsvertrage
  festzusetzen  sein,  so  wäre  dieser  Gegenstand  im  Gesellschaftsstatut  ja
schon  gemäß  §  3  Abs.  2  benannt,  denn  er  bildet  doch  den  Gegenstand  der  Ubergabeverpflichtung.

»  lz.1)FüreinenFallbcstchteineAusnahmevonderRegcl,daß
Übernahmeverträge  außerhalb  des  Gesellschaftsvertrages  gültig  geschlossen  werden
können.  Es  ist  eben  der  Fall  des  §  5  Abs.  4.  Wenn  vereinbart,  wird,  die
Leistung  auf  die  Stammeinlage  habe  durch  Aufrechnung  einer  für  die  Überlassung
von  Vermögensgegenständen  zu  gewährenden  Vergütung  zu  geschehen  (8  5
Abs.  4,  §  19  Abs.  3),  so  muß  die  Person  des  Hereingebers,  der  Gegenstand
der  Ubernahme  und  die  für  ihn  zu  gewährende  Vergütung  im  Gesellschaftsvertrage
  festgesetzt  werden,  m.  a.  W.  für  den  Ubernahmevertrag  gilt  dann  die
Form  des  Gesellschaftsvertrages.

Das  gilt  aber  lediglich  für  den  Fall,  daß  die  zu  leistende  Einlagesumme
den  Betrag  der  Ubernahmevergütung  übersteigt,  nicht  für  den  Fall,  daß  die  zu
fordernde  Uberlassungsvergütung  sich  auf  eine  höhere  Ziffer  als  die  der  Einlageverbindlichkeit
  beläuft.  Denn  das  Gesetz  schreibt  Aufnahme  der  Ubernahmevereinbarung
  lediglich  vor,  wenn  die  Vergütung  für  Vermögensgegenstände,  die
die  Gesellschaft  übernimmt,  auf  Stammeinlagen  angerechnet  (§  5  Abs.  H,  die
Leistung  auf  die  Stammeinlage  durch  Aufrechnung  einer  für  die  Uberlassung
von  Vermögensgegenständen  zu  gewährende  Vergütung  bewirkt  werden  soll
(§  19  Abs.  3).  Von  einem  Anrechnen  auf  die  Stammeinlage,  von  einem
Bewirken  der  Stammeinlageleistung  durch  Aufrechnung  läßt  sich  nur  reden,
wenn  die  Einlageschuld  sich  auf  mehr  beziffert,  als  die  Vergütungsforderung.
Ist  das  Umgekehrte,  der  Fall,  so  spricht  man  von  einem  Anrechnen  der  Einlageschuld
  auf  die  Uberlassungsvergütung,  von  einer  Bewirkung  der  Einlageleistung
  durch  Anfrechnung  gegen  eine  Vergütungsforderung.  Daher  ist  unrichtig,
  wenn  Staub  §  5  Anm.  6  meint,  in  den  Gesellschaftsvertrag  sei  auch
ein  Vertrag  aufzunehmen,  inhaltlich  dessen  ein  Gründer  der  Gesellschaft  ein
Grundstück  für  den  Preis  von  100  000  Mk.  überläßt,  jener  Preis  in  Höhe
von  50000  Mk.  durch  einen  Stammanteil  dieses  Neunbetrages  belegt,  in  Höhe
des  Restes  dagegen  bar  von  der  Gesellschaft  bezahlt  werden  soll.  Weder  soweit
diese  Vereinbarung  Aufrechnungs-,  noch  soweit  sie  Ubernahmeabkommen  ist,
bedarf  e  der  Form  des  Gesellschaftsvertrages.

Hieraus  folgt  aber  keineswegs,  daß  der  Vertrag  nach  jeder  Richtung
ohne  weiters  zulässig  ist  Er  ist  es,  soweit  in  ihm  die  Ubernahme  vereinbart

Statthaft  ist  bloß  eine  Vereinbarung,  durch  die  Anrechnung  der  Uberlassungsvergütung

  auf  die  Einlageschuld  festgesetzt  wird,  und  selbst  sie  ist  lediglich  in

der  Form  ihrer  Aufnahme  in  den  Gesellschaftsvertrag  zulässig.  Dagegen  kann
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