144  Die  Sachnbernahme  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.

der  Gesellschafter  kein  vertragsmäßiges  Recht  erhalten,  die  Einzahlung  der  Geldeinlage,
  die  ihm  obliegt,  zu  unterlassen,  weil  die  Kaufpreissumme,  die  er  aus
einem  Sachübernahmevertrag  zu  fordern  hat,  den  Betrag  übersteigt,  auf  den
sich  jene  Geldeinlageschuld  beläuft.  Nach  Stanb  (8  20  Anm.  15  mit  §  5
Anm.  17)  soll  auch  dieses  Aufrechnungsabkommen  möglich  sein,  obschon  natürlich
nur  in  der  Form  seiner  Aufnahme  in  den  Gesellschaftsvertrag.

2)  Nicht  verhehlt  sei,  daß  bei  unserer  Auslegung  der  Worte  „anrechnen
auf  die  Stammeinlage"  die  Absicht,  die  die  Begründung  des  GmbHG.  mit  der
Bestimmung  des  §  5  Abs.  4  verfolgt,  sich  nicht  als  vollauf  verwirklicht  erweist,
während  dies  bei  der  Staub'schen  Auffassung  der  Fall  ist.

Ausweislich  der  Motive  (Reichstags-Aktenstück  Nr.  660  für  1892  S.  20  fg.)
ist  der  Grundgedanke  des  Rechtssatzes  von  §  5  Abs.  4,  Gesellschaftsgläubiger
und  solche,  die  es  werden  wollen,  gegen  eine  Verkürzung  der  liquiden  Mittel
des  Stammkapitals  durch  Uberbewertung  von  Sacheinlagen  und  von  solchen
Sachübernahmen  zu  schützen,  die  von  Gesellschaftern  hereingegeben  wurden.  Eine
derartige  Gefahr  besteht  bei  Sachübernahmen  nicht  bloß,  wenn  der  Sachübernahme-Preis
  sich  auf  weniger,  sondern  auch,  wenn  er  sich  auf  mehr  beziffert,
als  die  Bareinlageschuld  beträgt.  Allein  der  von  den  Urhebern  der  Gesetzesbegründung
  verfolgte  Gedanke  hat  eben  im  Gesetze  selbst  nicht  ausreichende
Formulierung  gefunden.  Aurechnen  der  Uberlassungsvergütung  auf  die  Einlage,
Bewirken  der  Einlageleistung  durch  Aufrechnung  der  Uberlassungsvergütung  ist
nicht  gleichbedeutend  mit  Anfrechnen  der  Uberlassungsvergütung  gegen  die
Einlageschuld,  mit  Bewirken  der  Einlageleistung  durch  Aufrechnung  gegen  die
Uberlassungsvergütung.

Sich  hier  durch  den  den  Motivenverfassern  vorschwebenden  Gedanken
über  den  Wortlaut  des  Gesetzes  hinausdrängen  lassen,  ist  darum  gefährlich,
weil  es  dann  auch  in  anderer  Richtung,  nämlich  in  Bezug  auf  die  zweite
Gruppe  von  Sachübernahmen  —  diejenigen,  die  mit  Nichtgesellschaftern  abgeschlossen
  werden  —  keinen  Halt  mehr  gibt.  Hier  wird  man  dann  sogar  über
das  hinausgedrängt,  was  die  Gesetzesbegründung  will.

Die  Begründung  des  Gesetzes  meint,  eine  Veranlassung,  die  Gesellschaftsgläubiger
  gegen  eine  Beeinträchtigung  der  Liquidität  des  Stammkapitals  durch
Sacherwerbungen  zu  schützen,  bestehe  nur  bei  Sacherwerb  von  Gesellschaftern.
Weil  die  Veräußerung  von  Geschäftsanteilen  umständlichen  Veräußerungsformen
unterworfen  sei,  sei  ein  Anreiz,  Verkürzungen  der  liquiden  Stammkapitalsbestände
  durch  Sacherwerb  von  Dritten  herbeizuführen,  nicht  leicht  zu  besorgen.
Daher  werde  nur  die  der  Sacheinlage  wirtschaftlich  gleichkommende  Ubernahme,
die  Ubernahme  von  Gesellschaftern,  der  Sacheinlage  rechtlich  gleich  behandelt.

Sofort  erhellt,  daß  diese  Folgerung  der  Schlüssigkeit  mangelt.  Aus  der
schwereren  Veräußerlichkeit  der  Geschäftsanteile  folgt  lediglich,  daß  hier  die
künftigen  Gesellschaftsmitglieder  keines  gesetzlichen  Schutzes  bedürfen,  daß  jeder
Schutb,  auch  der  gegen  überbewertete  Sacheinlagen  und  zu  hochbewertete  Sachhereingaben
  durch  Gesellschafter,  allein  um  der  Gesellschaftsgläubiger  willen
stattfindet.  Keineswegs  aber  ergibt  sich  aus  jenem  Umstande,  daß  weniger
Anreiz  besteht,  Sachen  zu  übermäßigem  Werte  von  Dritten  zu  übernehmen,
als  Anreiz  vorhanden  ist,  solche  mit  Uberbewertung  von  Gesellschaftern  zu
erwerben.  Es  ist  kein  Grund  ichtlch,  warum  im  ersteren  Falle  der  Aurei
und  demgemäß  die  Gefahr  der  Gesellschaftsgläubiger  geringer  sein  soll.  Auch
aus  Übernahmeverträgen  mit  Dritten  können  für  die  Gesellschaft  die  drückendsten
Lasten  entstehen.