Bezieht  sich  8  361  Nr.  10  RStGB.  auch  auf  uneheliche  Kinder?  145

So  ist  es  leicht  erklärlich,  daß  Staub  (8  5  Anm.  18)  zu  dem  Ergebnis
gelangt,  Ubernahmeverträge  der  entstehenden  Gesellschaft  mit  Nichtgründern  für
unzulässig  zu  halten.  Er  meint,  es  wäre  eine  große  Inkonsequenz,  besondere
Fürsorge  zu  treffen  für  den  Fall,  daß  die  Ubernahmeverträge  mit  den  Gründern
geschlossen  werden,  und  Ubernahmen  anderer  Art  ohne  jede  Fürsorge  zu  lassen.
Die  letzteren  bräuchten  dann  nicht  einmal  im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  zu
werden.  Alle  Fürsorge,  mit  der  das  Gesetz  die  Entstehung  der  Gesellschaft
umgibt,  wäre  so  vergeblich.  Die  aus  dem  Statut  ersichtlichen  Grundlagen  der
Gesellschaft  könnten  durch  Ubernahmeverträge  mit  Nichtgründern  auch  bereits
im  Augenblicke  der  Gesellschaftsentstehung  die  erheblichsten  Veränderungen  erfahren
  haben.  Ubernahmeverträge  mit  Dritten  müßten  daher  unstatthaft  sein.

Zu  solchem  Ende  führt  unerbittlich  die  Logik,  wenn  man  in  jenem  ersten
Punkte  den  Boden  des  Gesetzes  verläßt  und  über  des  letzteren  Wortlaut  hinaus
dem  Grundgedanken  der  Gesetzesbegründung  folgt.

Wer  am  formulierten  Gesetze  festhält,  für  den  gibt  es  allein  die  Schlußfolgerung:
  Ubernahmeverträge  mit  Dritten  sind  nicht  unstatthaft;  sie  unterscheiden
ich  von  solchen  mit  Gründern  lediglich  dadurch,  daß  sie  selbst  giltig  sind,  wenn
ie  außerhalb  des  Gesellschaftsvertrages  festgesetzt  werden.  §  5  Abs.  4  bestimmt:
Soll  die  Vergütung  für  Sachübernahmen  auf  Stammeinlagen  angerechnet
werden,  so  muß  der  Gegenstand  der  Ubernahme  und  die  Vergütung  hiefür  im
Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  werden.  Hieraus  folgt  doch:  Soll  die  Vergütung
nicht  hierauf  angerechnet  werden,  geschieht  also  die  Ubernahme  von  einem
Nichtgesellschafter  her,  so  kann  Gegenstand  und  Vergütung  auch  außerhalb  des
Statuts  festgesetzt  werden.  Man  mag  diese  Kurzsichtigkeit  des  Gesetzgebers  bedauern.
  Sache  der  Auslegung  ist  es  nicht,  sie  im  Widerspruch  zum  klaren
Gesetzeswortlaut  zu  verbessern.  Das  GmbG.  beherrscht  der  Grundsatz
der  Freiheit  der  Gesellschaften.  Schutz  der  Gesellschaftsgläubiger  durch  das
Gesetz  ist  nicht  zu  vermuten.

[Bezieht  sich  §  361  Nr.  10  RStGB.  auch  auf  uneheliche  Kinder?
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Fuld  in  Mainz.

Vor  dem  Inkrafttreten  des  BG.  ist  die  Frage,  ob  §  361  Ziff.  10  des
StGB.  sich  auch  auf  den  Vater  unehelicher  Kinder  anwenden  lasse,  in  einem
Urteil  des  Oberlandesgerichts  Hamburg  bejaht  worden  (Archiv  für  Strafrecht
Bd.  45  S.  295);  seit  dem  genannten  Zeitpunkt  hat  sich  das  Kammergericht
mit  ihr  befaßt  und  sie  in  einer  Entscheidung  vom  29.  November  1904  verneint.
Die  praktische  Bedeutung  der  Streitfrage  ist  wic  die  der  gedachten  Strafvorschrift
  überhaupt  keine  besonders  hervorragende;  letzteres  ist  auf  die  sehr  verklauselierte
  Formulierung  der  Bestimmung  zurückzuführen,  die  um  deswillen
auch  die  auf  ihre  Wirksamkeit  in  den  der  öffentlichen  Armenpflege  nahestehenden
Kreisen  gesetzten  Erwartungen  einigermaßen  enttäuscht  hat.  Immerhin  kann
ihr  eine  gewisse  Wichtigkeit  nicht  abgesprochen  werden  und  sowohl  mit  Rücksicht
hierauf  als  auch.  im  Hinblick  auf  die  bei  der  Durchsicht  und  Umbildung  des
Strafgesetzbuches  ohne  Zweifel  erfolgende  Verstärkung  der  Unterhaltspflicht
durch  den  strafrechtlichen  Schutz  muß  hierzu  Stellung  genommen  werden.

Die  Gründe,  welche  den  Gesetzgeber  veranlaßten,  gelegentlich  der  Abänderung
  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  eine  sich  gegen  die  Vernachlässigung
  der  Unterhaltspflicht  richtende  Strafbestimmung  aufzunehmen,  sind  darin