146  Bezieht  sich  §  361  Nr.  10  RStGB.  auch  auf  uneheliche  Kinder?

zu  suchen,  daß  nach  den  mit  §  361  Ziff.  5  gemachten  Erfahrungen  zahlreiche
Familienhäupter,  welche  zwar  arbeiteten,  aber  ihren  Arbeisverdienst  nicht  zum
Unterhalt  ihrer  Angehörigen  verwendeten,  sondern  vergendeten,  so  daß  für  diese
die  Armenpflege  aufkommen  mußte,  straflos  bleiben  mußten.  Die  Lücke,  welche
insoweit  in  der  Gesetzgebung  vorhanden  war,  machte  sich  in  empfindlicher  Weise
bemerkbar  und  es  waren  insbesondere  die  mit  der  öffentlichen  Armenpflege
betranten  Organe,  welche  darüber  klagten,  daß  der  Staat  sich  um  die  Pflichtvergessenheit
  der  zu  der  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichteten  und  dazu
befähigten  Personen  nicht  kümmere.  Die  Wünsche,  welche  in  den  Kreisen  dieser
Organe  gehegt  wurden,  gingen  sehr  weit,  sie  gingen  zum  Teil  auf  die  Zulassung
der  Verweisung  der  betreffenden  Personen  in  das  Arbeitshans.  Die  Motive
zu  dem  Gesetzentwurf  lassen  kaum  Zweifel  darüber,  daß  der  Gesetzgeber  die
neue  Vorschrift  mit  der  in  Ziff.  5  enthaltenen  in  einem  gewissen  Zusammenhang
gebracht  hat.  Hierauf  stützt  sich  das  Kammergericht,  indem  es  sagt,  die  pflichtwidrige
  Entziehung  von  der  Unterhaltungspflicht  gegen  Familienangehörige  habe
getroffen  werden  sollen  und  es  müsse  bei  der  Auslegung  des  Begriffs  „Unterhaltspflicht“
  in  Ziff.  10  auf  den  in  Ziff.  5  damit  verbundenen  Sinn  Räcksicht
enommen  werden.  Wäre  es  nun  richtig,  daß  für  den  Gesetzgeber  die  Untergaltspfich
  gegen  Familienangehörige  allein  in  Betracht  gekommen  wäre,  so
müßte  zweifellos  die  Frage  der  Anwendbarkeit  auf  den  außerehelichen  Vater
verneint  werden,  da  nach  dem  BG.,  wie  nach  dem  früheren  Recht  das  uneheliche
  Kind  nicht  zu  der  Familie  des  Vaters  gehört.  Indessen  ist  diese
Argumentation  eine  irrige  und  zwar  um  deswillen,  weil  weder  in  Ziff.  10
noch  in  Ziff.  5  von  der  Familie  und  der  Familienzugehörigkeit  die  Rede  ist.
Allerdings  wird,  wie  schon  erwähnt,  in  den  Motiven  von  der  Unterhaltspflicht
gegen  Familienangehörige  gesprochen,  allein  aus  dieser  Bemerkung  der  Motive
kann  nicht  gefolgert  werden,  daß  für  die  Tragweite  der  Strafvorschrift  nun
auch  der  Umstand  maßgeblich  sei,  ob  eine  zu  der  Beanspruchung  des  Unterhalts
berechtigte  Person  auch  zu  der  Familie  des  Unterhaltspflichtigen  gehört  oder
nicht.  Es  wird  nun  weiter  gesagt,  daß  nicht  die  Verletzung  der  Unterhaltspflicht
  schlechthin  habe  unter  Strafe  gestellt  werden  sollen,  sondern  nur  insoweit,
als  die  Unterhaltspflicht  gegen  Personen  verletzt  werde,  bezüglich  deren  auch  eine
Ernährungspflicht  bestehe.  Die  Unterhaltspflicht  geht,  hierüber  kann  ein  Streit
nicht  obwalten,  weiter  als  die  Ernährungspflicht;  daß  die  Strafvorschrift  sich
nicht  auf  die  weitergehende  erstere,  sondern  nur  auf  die  letztere  bezieht,  muß
mit  Rücksicht  auf  die  Verhandlungen  des  Reichstags  zugegeben  werden.  Wenn
im  Verlaufe  derselben  Spahn  auf  den  Wechsel  der  Worte  —  Ernährungspflicht
  —  Unterhaltspflicht  —  aufmerksam  machte,  aber  der  Ansicht  war,  daß
diesem  Wechsel  eine  Bedeutung  nicht  beizulegen  sei,  so  läßt  sich  dieser
Anschauung  nicht  beipflichten.  Allerdings  hat  der  Wechsel  eine  Bedentung
und  zwar  die  Bedeutung  der  Scheidung  zwischen  der  umfassenderen  und
engeren  Pflicht.  Würde  man  jede  Bedentung  verwerfen,  so  wäre  es
nicht  leicht,  die  Schlußfolgerung  abzulehnen,  daß  die  Unterhaltspflicht  ihrem
gesamten  Inhalte  nach  unter  den  Schutz  des  Strafgesetzes  gestellt  sei.  Indessen
  braucht  an  dieser  Stelle  hierauf  nicht  weiter  eingegangen  zu  werden;
denn  ist  die  engere  Ernährungspflicht  des  außerehelichen  Vuters  nicht  unter
8  361  Ziff.  10  zu  subsumieren,  so  kann  natürlich  auch  die  weitergehende
Unterhaltspflicht  nicht  darunter  gestellt  werden.  Das  Kammergericht  beruft
sich  darauf,  daß  bei  den  Verhandlungen  diese  Frage  Ausdehnung  der  neuen
Strafvorschrift  auf  den  unehelichen  Vater  —  nicht  erörtert  worden  sei.  Dies
ist  zutreffend;  wenn  aber  das  Kammergericht  dann  weiter  bemerkt,  die  Er-