Bezieht  sich  §  361  Nr.  10  RStGB.  auch  auf  uneheliche  Kinder?  147

örterung  des  Gegenstandes  hätte  bei  der  Wichtigkeit  außerordentlich  nahe  gelegen,
  so  daß  man  aus  der  Ubergehung  dieses  Punktes  den  Schluß  ziehen
müsse,  daß  eine  Bestrafung  der  außerehelichen  Väter  nicht  in  der  Absicht  der
gesetzgebenden  Gewalten  gelegen  habe,  so  läßt  sich  dieser  Schluß  doch  nicht  als
ein  unbedingt  notwendiger  und  zwingender  bezeichnen.  Das  Kammeergericht
übersieht,  daß  in  den  Verhandlungen  mit  Rücksicht  auf  die  damals  noch  bezüglich
  des  Kreises  des  Unterhaltsberechtigten  und  Unterhaltsverpflichteten  bestandene
  Rechtsverschiedenheit  von  Groeber  und  Spahn  beantragt  wurde,  die
Bestrafung  der  Vernachlässigung  auf  den  Unterhalt  von  Eltern,  Kindern  und
Ehegatten  zu  beschränken,  daß  aber  dieser  Vorschlag  nicht  die  Zustimmung  des
Reichstags  fand.  Es  läßt  sich  aus  der  Ablehnung  desselben  zum  mindesten
der  Schluß  ziehen,  daß  die  Mehrheit  sich  nicht  bezüglich  der  Frage  festlegen
wollte,  inwieweit  der  strafrechtliche  Schutz  der  Unterhaltspflicht  gehen  solle,
und  insoweit  dürfte  dem  Argument,  welches  aus  der  Nichterwähnung  der
Unterhaltspflicht  des  unehelichen  Vaters  entnommen  wird,  doch  ein  Teil  der
ihm  sonst  wohl  zuzugestehenden  Bedeutung  entzogen  werden.  Allerdings  bedentete
  ja  die  strafrechtliche  Verfolgung  des  unehelichen  Vaters,  der  sich  unter
den  Voraussetzungen  des  §  361  Ziff.  10  der  Unterhaltspflicht  entzieht,  eine
Neuerung  für  das  deutsche  Recht,  und  es  hätte  freilich  sehr  nahe  gelegen,  diese
Neucrung  in  den  Verhandlungen  zur  Sprache  zu  bringen,  welche  sich  auf  die
neue  Strafbestimmung  bezogen;  allein  andererseits  bedeutete  die  Bestrafung  des
Ehemanns,  welcher  sich  der  ihm  gegenüber  dem  anderen  Ehegatten  obliegenden
Unterhaltspflicht  entzieht,  nicht  minder  eine  Neuerung,  wie  überhaupt  die  Einführung
  des  Strafzwangs  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  privatrechtlichen
Verbindlichkeit  sich  als  eine  Neuerung  darstellt,  deren  grundsätzliche  Wichtigkeit
  allerdings  erheblicher  ist,  als  die  tatsächliche.  Daher  läßt  sich  die  Entstehungsgeschichte
  des  §  361  Ziff.  10  immer  noch  eher  für  als  gegen  die  Bestrafung
  unehelicher  Väter  verwerten.  Entscheidend  muß  aber  einmal  der
Wortlaut,  sodann  die  Tendenz  der  Novelle  sein.  Der  Wortlaut  bietet  aber
keinen  zwingenden  Grund  zu  der  Beschränkung  der  Strafvorschrift  auf  die
Unterhaltspflicht  ehelicher  Kinder,  bezw.  der  sonst  zu  der  Familie  gehörigen
Personen.  Andererseits  aber  steht  die  Anwendung  der  Bestimmung  zu  Gunsten
der  Unterhaltspflicht  des  unehelichen  Vaters  in  Zusammenhang  mit  dem  Bestreben
  der  Gesetzgebung,  diese  Unterhaltspflicht  mehr  und  mehr  der  bezüglich
der  ehelichen  Kinder  geltenden  gleichzustellen,  ein  Bestreben,  das  beispielsweise
bei  der  Anderung  des  früheren  §  794  CPO.  —  jetzt  8  850  —  deutlichen
Ausdruck  gefunden  hat.  Strafpolitische  Gründe  stehen  dieser  Auslegung
gewiß  nicht  entgegen;  denn  es  kann  nicht  geleugnet  werden,  daß  die  oben
erwähnten  Klagen  der  Armenverbände  nicht  in  letzter  Linie  durch  das  Verhalten
  unehelicher  Väter  im  Hinblick  auf  ihre  Unterhaltspflicht  veranlaßt
wurden.  Die  einschränkende  Auslegung  würde  daher  nur  dann  gebilligt
werden  können,  wenn  in  der  Tat  unabweisliche  Erwägungen  zu  ihren  Gunsten
angeführt  werden  könnten;  dies  ist  aber,  wie  aus  Obigem  hervorgeht,  nicht  der
Fall.  Steht  man  nun  auf  dem  Standpunkt,  daß  der  strafrechtliche  Schutz  der
Ernährungspflicht  nach  §  361  Ziff.  10  sich  nicht  auf  die  durch  das  Band  der
Familienzugehörigkeit  mit  einander  verknüpften  Personen  beschränkt,  sondern
soweit  geht,  wie  überhaupt  die  Ernährungspflicht  reicht,  so  läßt  sich  die  Konsequenz
  nicht  ablehnen,  daß  mittels  der  Strafbestimmung  nicht  nur  gegen  die
Vernachlässigung  der  gesetzlichen,  sondern  auch  der  vertraglichen  Ernährungspflicht
  eingeschritten  werden  kann;  das  Gesetz  spricht  generell  von  der  Verpflichtung
  zur  Ernährung,  es  beschränkt  aber  diese  Verpflichtung  nicht  auf  das