148  Über  Verjährung  der  Gebührenansprüche  von  Zeugen  und  Sachverständigen.

Gesetz  als  Entstehungsgrund;  hätte  es  die  vertragliche  eliminieren  wollen,  so
würde  es  gesagt  haben,  „zu  deren  Ernährung  er  gesepßlich  verpflichtet  ist“,  eine
Ausdrucksweise,  die  sich  in  anderen  Gesetzen  auch  vorfindet.  Es  handelt  sich
also  nicht  nur  um  die  Ernährung  der  Blutsverwandten,  welche  unter  den
Strasschutz  gestellt  ist,  sondern  vielmehr  auch  um  die  Ernährung  derjenigen
Personen,  zu  der  man  sich  durch  Vertrag  verpflichtet  oder  bezüglich  welcher
die  Ernährungspflicht  in  einer  unerlaubten  Handlung  ihren  Entstehungsgrund
hat.  Die  Tragweite  des  §  361  Ziff.  10  ist  sonach  eine  viel  weitergehende,
als  vielfach  angenommen  wird.  Wenn  nun  diese  Konsequenz  gegen  die
Richtigkeit  obiger  Auslegung  verwertet  und  gesagt  wird,  daß  gerade  diese
außerordentliche  Ausdehnung  des  Strafschutzes  der  Ernährungspflicht  zeige,
daß  die  Unterstellung  der  Ernährungspflicht  des  unehelichen  Vaters  nicht  von
der  Gesetzgebung  gewollt  sei  und  nicht  gewollt  sein  könne,  so  muß  hierauf  erwidert
  werden,  daß  man  sich  sowohl  vor  als  auch  bei  Erlaß  der  Novelle
über  diese  Ausdehnung  doch  vielfach  sehr  klar  war  und  sich  darüber  auch
Rechenschaft  gab.  Die  Gegner  der  neuen  Strafbestimmung  wiesen  vor  allem
auf  die  Bedenken  hin,  die  damit  verbunden  seien,  die  Ernährungspflicht  in
diesem  Umfang  unter  den  strafrechtlichen  Schutz  zu  stellen,  und  sie  konnten
sich  dieser  Bedenken  mit  um  so  größerem  Rechte  bedienen,  als  ja  nach  der
Fassung  der  Regierungsvorlage  die  Nichterfüllung  der  Ernährungspflicht  auch
die  Verweisung  in  das  Arbeitshaus  nach  sich  ziehen  konnte.  Auch  nach  der
Verabschiedung  des  Gesetzes  gab  Seuffert  denselben  noch  in  der  Zeitschrift
für  Strafrechtswissenschaft  Bd.  15  S.  807  fg.  Ausdruck.  Nach  alledem  wird
man  zu  dem  Ergebnisse  kommen  müssen,  daß  die  Anwendung  des  §  361
Ziff.  10  auf  die  Unterhaltspflicht  unehelicher  Kinder  erfolgen  kann  und  darf,
hne  daß  die  Auslegung  sich  irgendwie  einer  Uberschreitung  der  ihr  gezogenen
renzen  schuldig  machen  würde,  und  es  erscheint  nicht  einmal  nötig,  sich  noch
es  Arguments  zu  bedienen,  auf  welches  das  Hanseatische  Oberlandesgericht
in  dem  oben  erwähnten  Urteil  einen  gewissen  Wert  gelegt  hat,  daß  nämlich
Zweck  des  Gesetzes  von  1894,  bezw.  der  neuen  Strafbestimmung  die  Entlastung
  der  Armenpflege  von  den  Ernährungskosten  sei,  für  welche  die  hierzu
verpflichteten  Personen  aufzukommen  hätten  und  aufkommen  könnten.

Über  Verjährung  der  Gebührenansprüche  von  Zeugen  und  Sachverständigen.

Von  Rechtspraktikant  Wilhelm  Puchta  in  Deggendorf.

In  §&amp;  16  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  ist
bestimmt:  „Die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  nur  auf
Verlangen  denselben  gewährt.  Der  Anspruch  erlischt,  wenn  das  Verlangen
binnen  drei  Monaten  nach  Beendigung  der  Zuziehung  oder  Abgabe  des  Gutachtens
  bei  dem  zuständigen  Gerichte  nicht  angebracht  wird.“  Dagegen  sagt
*  196  Nr.  17  BGB.:  „In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  der  Zeugen
und  Sachverständigen  wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen.“  Nach  Art.  32
EG.  z.  BGB.  treten  die  Vorschriften  der  Reichsgesee  insoweit  außer  Kraft,
als  sich  aus  dem  BGB.  oder  dem  E.  z.  BE##.#die  Aufhebung  ergibt.  Eine
Aufhebung  liegt  aber  zweifellos  dann  vor,  wenn  eine  Bestimmung  des  BGB.
in  Widerspruch  steht  mit  der  Bestimmung  eines  älteren  Reichsgesetzes.  Es  ist
sonach  der  8  16  der  Geb.-Ordn.  dann  aufgehoben,  wenn  er  mit  dem  &amp;#  196
Nr.  17  BGB.  in  Widerspruch  steht.