Über  Verjährung  der  Gebührenansprüche  von  Zeugen  und  Sachverständigen.  149

Scherer  erklärt,  daß  ein  solcher  Widerspruch  bestehe,  und  daß  der  §  16
der  Geb.-Ordn.  aufgehoben  sei  (Das  erste  Jahr  des  BGB.  Nr.  21).  Dagegen
ist  Wochinger  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung  Bd.  65  S.  313  der
Ansicht,  daß  §  16  Geb.-Ordn.  aufrecht  erhalten  sei,  daß  dagegen  8  196  Nr.  17
für  solche  Zeugen  und  Sachverständigen  gelte,  auf  deren  Gebühren=  und  Auslagenforderung
  die  Geb.-Ordn.  keine  Anwendung  finde.  Dieser  Ansicht  ist
Staudinger  gefolgt  (Bd.  1  §  196  Anm.  zu  Nr.  17).  Sie  ist  aber  wohl
kaum  richtig.

Zunächst  ist  davon  auszugehen,  daß  §  196  Nr.  17  den  Ausdruck
Zeugen  und  Sachverständige  ohne  jede  Einschränkung  gebraucht,  so  daß  dem
Wortlaute  nach  die  Bestimmung  für  jede  Art  von  Zeugen  und  Sachverständigen
in  Anwendung  zu  kommen  hat,  somit  auch  für  die  vor  den  nicht  ordentlichen
Gerichten.  Da  dagegen  die  Geb.-Ordn.  zunächst  nur  für  die  Zeugen  und
Sachverständigen  vor  den  ordentlichen  Gerichten  gilt  (§  1  Geb.-Ordn.),  so  ist
anscheinend  für  den  8  196  Nr.  17  BG.  ein  viel  weiter  gehendes  Anwendungsgebiet
  begründet,  als  für  den  §  16  Geb.-Ordn.  In  der  Tat  ist  dies
aber  nicht  der  Fall.  Deun  was  die  reichsrechtlich  geregelten  nicht  ordentlichen
Gerichte  anbelangt,  so  findet  auf  die  vor  ihnen  vernommenen  Zengen  und
Sachverständigen  durchweg  die  Geb.-Ordn.  Anwendung,  also  auch  der  §  16
derselben  (siehe  Gew.-G.-G.  §  59;  Kaufmannsger.-G.  §  16  mit  §  59  Gew.=..G.;

  Ges.  ü.  d.  Konsulargerichtsbarkeit  §  19  mit  §  401  CPO.;  §  70
St  PO.;  Militärstrafgerichtsordnung  88  205,  208).  Auf  die  vor  Schiedsgerichten
  vernommenen  Zengen  und  Sachverständigen  findet  weder  die  Geb.=Ordn.,
  noch  §  196  Nr.  17  Anwendung.  Denn  die  CPO.  enthält  keine  Bestimmung
  über  deren  Gebühren  und  Auslagen.  Es  bleibt  ihnen  daher  nur
folgender  Weg.  Nach  §  1035  CPO.  ist  niemand  gehalten,  vor  einem
Schiedsgerichte  zu  erscheinen.  Wer  vor  einem  Schiedsgericht  erscheinen  will.
kann  daher  sein  Erscheinen  davon  abhängig  machen,  daß  ihm  die  Parteien  eine
Entschädigungssumme  zahlen.  Macht  er  einen  solchen  Anspruch  geltend,  so
begründet  er  ihn  nicht  damit,  daß  er  als  Zeuge  Gebühren  und  Erstattung  seiner
Auslagen  verlangen  könne,  sondern  darauf,  daß  die  geforderte  Summe  vereinbart
sei.  Seine  Forderung  ist  sonach  eine  aus  einem  Vertrage,  nicht  eine  Gebührenund
  Auslagenforderung  im  Sinne  des  §  196  Nr.  17  BGB.  Auf  die  in  §  14
GVG.  und  §§  5  und  7  EG.  z.  GVG.  zugelassenen  besonderen  Gerichte  findet
§  196  Nr.  17  BGB.  ebenfalls  keine  Auwendung.  Denn  das  EG.  z.  CPO.
und  EG.  z.  St  PO.  haben  die  Regelung  des  Verfahrens  vor  diesen  Gerichten
der  Landesgesetzgebung  überwiesen.  Würde  man  §  196  Nr.  17  BGB.  auf
diese  besonderen  Gerichte  anwenden,  so  würde  damit  in  das  durch  besagte
Einführungsgesetze  der  Landesgesetzgebung  überwiesene  Verfahren  eingegriffen.
Damit  würde  sich  8  196  Nr.  17  in  Gegensatz  setzen  zu  den  genannten  Einführungsgesetzen
  und  diese  insoweit  aufheben.  Nach  Art.  32  EG.  z.  BGB.
sollen  aber  frühere  Reichsgesetze  nur  dann  aufgehoben  sein,  wenn  sich  aus  dem
BGB.  oder  EG.  z.  BGB.  die  Aufhebung  ergebe.  Aber  weder  die  Entstehungsgeschichte
  noch  der  Wortlaut  des  §  196  Nr.  17  kann  dahin  führen,  daß  man
annimmt,  der  allgemeine  §  196  Nr.  17  habe  jene  Spezialbestimmung  des  älteren
Rechtes  aufheben  wollen.  .  ·

Wochinger  a.  a.  O.  hat  Bedenken,  ob  8  16  Geb.-Ordn.  auf  die  unmittelbar
  geladenen  Zeugen  und  Sachverständigen  Anwendung  finde.  Nach
5  401  CPO.  zweifellos,  denn  dieser  spricht  ganz  allgemein  von  Zeugen,  ohne
Unterschied,  wer  sie  geladen  hat.  Das  Gleiche  gilt  nach  8  413  für  Sachverständige.
  Anders  lautet  allerdings  §  70  StPOO.  Aber  hier  liegt  der  Nach-