160  Rechtsprechung.

druck  darauf,  daß  der  vom  Richter  oder  Staatsanwaltschaft  geladene  Zeuge
Anspruch  auf  Gebühren  aus  der  Staatskasse  habe,  der  andere  Zeuge  nur  aus
der  Kasse  des  Angeklagten  (vgl.  §  219  StPO.),  daß  aber  beide  Gebühren
erhalten,  sagt  ausdrücklich  §  1  Geb.-Ordn.,  der  nur  ganz  allgemein  von  Zeugen
in  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen  spricht,  die  nach
Maßgabe  der  Geb.-Ordn.  Gebühren  erhalten.  Nach  diesem  §  1  findet  auch  die
Geb.-Ordn.  auf  ihre  Gebührenansprüche  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  die
Sachverständigen  (§  84  St  PO.).

Es  ist  sonach  das  Anwendungsgebiet  von  §  196  Nr.  17  BGB.  und  §  16
Geb.-Ordn.  ganz  das  gleiche.  Soll  §  16  Geb.-Ordn.  trotzdem  bestehen  bleiben,
so  muß  der  Grund  hierfür  anderswo  gesucht  werden.

Nach  §  16  Geb.-Ordn.  werden  die  Gebühren  nur  auf  Verlangen
gewährt.  Eine  Verpflichtung  zur  Gewährung  entsteht  sonach  erst  nach
erfolgtem  Verlangen,  vor  demselben  besteht  noch  keine.  Das  Verlangen  hat
sonach  den  Charakter  einer  die  Vollendung  des  Anspruchs  herbeiführenden
Bedingung,  §  16  Geb.-Ordn.  besagt  nun  nichts  weiter,  als  daß  dies  Verlangen
  innerhalb  3  Monaten  gestellt  werden  müsse,  daß  also  der  Anspruch  nicht
vollendet  werde,  wenn  nicht  die  Bedingung  innerhalb  3  Monaten  eintritt.
Ist  aber  die  Bedingung  eingetreten,  das  Verlangen  gestellt,  so  ist  der  Gebührenanspruch
  zur  Vollendung  gelangt,  aber  nun  ist  er  der  Verjährung
unterworfen  wie  jeder  andere  Anspruch.  Uber  diese  Verjährung  enthält  aber
weder  §  16,  noch  eine  sonstige  Bestimmung  der  Geb.-Ordn.  etwas.  Diese  Lücke
hat  §  196  Nr.  17  BGB.  ausgefüllt.  7  diesem  Verhältnisse  der  beiden
Paragraphen  ist  ohne  weiteres  klar,  daß  sie  neben  einander  weiter  bestehen,
da  jeder  ein  anderes  Feld  regelt.  Immerhin  ist  das  Anwendungsgebiet  des
§  196  Nr.  17  nicht  sehr  große  da  die  Fälle,  in  denen  auf  das  Verlangen
hin  die  Ausbezahlung  nicht  alsbald  erfolgt,  nicht  sehr  häufig  sind.

Zu  gleichem  Ergebnisse  kommt  man,  wenn  man  die  Entwicklungsgeschichte
des  §  196  Nr.  17  betrachtet.  Im  Entwurf  I  lautete  §  156  Nr.  7:  „Mit
Ablauf  von  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  der  .  Zeugen  und  Sachverständigen
  wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen,  unbeschadet  der  Vorschrift
des  8  16  Satz  2  der  Geb.-Ordn.“  Dazu  bemerken  die  Motive  Bd.  1  S.  303:
„Die  Gebührenordnung  hat  nur  ein  beschränktes  Anwendungsgebiet;  außerdem
läßt  sie  den  Fall  offen,  daß  die  Gebühren  nach  erfolgter  Anmeldung  nicht
erhoben  werden.“  In  der  2.  Lesung  wurde  dann  der  Zusatz  „unbeschadet
der  Vorschrift  des  §  16  Satz  2  der  Geb.-Ordn.“  gestrichen,  weil  man  den
Vorbehalt  im  Hinblick  auf  den  Art.  9  des  Entw.  d.  E.  (jetzt  Art.  32  EG.
z.  BGB.)  für  entbehrlich  und  zudem  insofern  für  irreleitend  erachtete,  als
der  angeführte  §  16  nicht  eine  Verjährungs-,  sondern  eine  Ausschlußfrist  festsetze
  (Prot.  Bd.  1  S.  206).  Man  ging  also  bei  Schaffung  des  §  196  Nr.  17
davon  aus,  daß  §  16  Geb.-Ordn.  ungenügend  sei  und  einer  Ergänzung
bedürfe,  und  daß  §  196  Nr.  17  ein  von  der  Geb.-Ordn.  nicht  geregeltes
Gebiet  regeln  sollte.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Strafsachen).

Strafrechl.
§8266  StG#  B.  Umfaug  der  Vollmacht  des  Handlungsreisenden.  Angeklagter
war  nach  dem  festgestellten  Sachverhalt  im  Jahre  1904  Handlungsreisender  der
Aktiengesellschaft  Brauerei  Germania  und  als  solcher  mit  der  Befugnis  aus-