Neichsgericht  (Strafsachen).  151

gestattet,  von  den  Kunden  der  Brauerei  den  Preis  gelieferten  Bieres  für  die
Brauerei  einzunehmen.  Die  Bedeutung  und  der  Umfang  seiner  Haudlungsvollmacht
  bestimmte  sich  nach  den  88  54  und  56  HGB.  und  nach  Maßgabe
dieser  Vorschriften  war  zu  prüfen,  ob  und  inwieweit  der  Angeklagte  gegenüber
den  Kunden  der  Branerei  zur  Vornahme  derjenigen  Rechtshandlungen  befugt
gewesen  ist,  die  in  den  erörterten  8  Fällen,  welche  der  Verurteilung  zugrunde
liegen,  festgestellt  worden  sind.  Diese  Prüfung  ist,  soweit  die  Urteilsbegründung
erkennen  läßt,  nicht  vorgenommen  worden;  sie  würde,  wie  schon  jetzt  zu  ersehen
ist,  im  Falle  8,  betreffend  den  Wirt  B.  zu  einem  anderen  Ergebnis  haben
führen  müssen.

Die  Strafkammer  hat  in  diesem  Falle  als  erwiesen  angesehen,  daß
Angeklagter  bei  der  Abrechnung  mit  B.  diesem  auf  seine  Schuld  an  die  Brauerei
eine  Forderung  von  200  Mk.  angerechnet  hat,  die  dem  B.  aus  einem  Darlehensgeschäft
  gegen  den  Angeklagten  persönlich  zustand,  und  hat  auf  Grund  dieser
Feststellung  angenommen,  daß  B.  durch  die  Quittung,  die  er  von  dem  Angeklagten
über  den  ganzen  Betrag,  den  er  der  Brauerei  schuldete,  empfangen  hat,  in  vollem
Umfange  von  seiner  Schuld  befreit  worden  sei,  während  die  Brauerei  200  Mk.
weniger  erhalten  habe,  als  sie  zu  fordern  hatte.

Diese  Annahme  beruht  auf  Rechtsirrtum,  denn  der  Handlungsreisende  ist
gemäß  der  vorerwähnten  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  berechtigt,  den
von  ihm  einzuziehenden  Kaufpreis  gegen  Forderungen  an  ihn  selbst  zu  verrechnen.
Der  Umfang  seiner  Vollmacht  ist  im  §  54  HGB.  dahin  begrenzt,  daß  sie  sich
auf  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  erstreckt,  „die  der  Betrieb  eines  derartigen
  Handelsgewerbes  oder  die  Vornahme  derartiger  Geschäfte  gewöhnlich
mit  sich  bringt",  und  im  §  55  a.  a.  O.  ist  bezüglich  der  Handlungsreisenden
besonders  noch  die  Ermächtigung  zur  Einziehung  des  Kaufpreises  aus  den  von
ihnen  abgeschlossenen  Verkäufen  und  zur  Bewilligung  von  Zahlungsfristen
hervorgehoben.  Aus  diesen  Bestimmungen,  die  von  den  Vorschriften  der
Artikel  47  und  49  des  früheren  Handelsgesetzbuches  nicht  abweichen,  ist  ohne
weiteres  zu  entnehmen,  daß  eine  Kompensation  in  der  hier  festgestellten  Art
außerhalb  des  Umfanges  der  Vollmacht  liegt,  also  für  den  Vollmachtgeber  keine
Wirkung  üben  und  den  Schuldner  nicht  befreien  kann.  Wenn  aber  dies  der
Fall  ist,  dann  ist  der  Tatbestand  des  8  266  St  G.  nicht  gegeben,  weil  es  an
einer  vermögensrechtlichen  Benachteiligung  des  Auftraggebers  fehlt.

Die  hiernach  vorliegende  Gesetzesverletzung  nötigt  schon  zur  Aufhebung  des
Urteils  im  ganzen  Umfange,  weil  die  8  Fälle  nicht  als  selbständige  Straftaten
aufgefaßt,  sondern  unter  dem  Gesichtspunkte  des  fortgesetzten  Vergehens  gegen
den  §  266  St  GB.  behandelt  worden  sind.

Bei  der  nochmaligen  Verhaudlung  der  Sache  wird  die  Strafkammer  die
vermißte  Prüfung  über  den  Umfang  der  Haudlungsvollmacht  auch  bei  den
übrigen  7  Fällen  vorzunehmen  und  dabei  zu  beachten  haben,  daß  der  Angeklagte
als  Handlungsreisender  zu  Nachlässen  und  Vergütungen,  wie  er  sie  nach  seinen
für  wahr  gehaltenen  Behauptungen  einzelnen  Schuldnern  der  Brauerei  bewilligt
hat,  nach  Inhalt  der  mehrgedachten  88  54,  ö6  HGB.  zwar  soweit  als  ermächtigt
gelten  kann,  als  sie  die  Vornahme  derartiger  Geschäfte,  also  die  Kaufpreiseinziehung,
  gewöhnlich  mit  sich  bringt,  daß  er  aber  darüber  hinaus  nicht  auf
wohlerworbene  Rechte  des  Vollmachtgebers  verzichten  konnte  und,  soweit  dies
doch  der  Fall  gewesen  ist,  keine  Rechtshandlungen  vorliegen,  welche  eine  die
Brauerei  schädigende  vermögensrechtliche  Wirkung  geübt  haben.  III.  Strafsenat
U.  686/05.  Urteil  vom  11.  Dezember  1905.