152  Rechtsprechung.

8  348  StGB.  „Beiseiteschaffen“.  Richtig  ist,  daß  nicht  schon  jedes
bewußt  unberechtigte  Ansichnehmen  einer  Urkunde,  insbesondere  nicht  die  lediglich
zum  Zwecke  eines  augenblicklichen  unbefugten  Gebrauchs  bewirkte  Wegnahme
von  dieser  Strafbestimmung  umfaßt  wird;  unter  Beiseiteschaffung  im  Sinne
derselben  ist  vielmehr  nur  eine  solche  Verfügung  über  die  Urkunde  zu  verstehen,
welche  gegen  die  durch  die  amtliche  Verwahrung  gewährte  Sicherheit  für  die
Erhaltung  der  Integrität  und  Gebrauchsfähigkeit  der  Urkunde  gerichtet  ist  und
diese  aufzuheben  oder  doch  zu  beeinträchtigen  bestimmt  ist.  Es  muß  hiernach
zu  der  vorsätzlichen  Gewahrsamsentziehung  und  dem  Bewußtsein  der  damit
verbundenen  Aufhebung  der  Verfügungsgewalt  des  Gewahrsamsberechtigten  als
subjektives  Moment  hinzukommen,  daß  der  Täter  auch  den  Erfolg  in  seinen
Willen  mit  aufgenommen  hat  und  sein  Vorsatz  darauf  gerichtet  ist,  gerade  die
amtliche  Aufbewahrung  als  solche  und  die  dadurch  bedingte  jederzeitige  Gebrauchsbereitschaft
  der  Urkunde  durch  Unzugänglichmachung  derselben  auszuschließen.
Gleichgültig  ist  es  dabei,  zu  welchem  eigenen  Gebrauche  und  Endzwecke  er  die
Urkunde  ans  dem  amtlichen  Gewahrsam  an  sich  genommen  hat  und  ob  die
Gebrauchsvereitelung  und  Beseitigung  eine  dauernde  oder  nur  vorübergehende
gewesen  ist.  Ill.  Strafsenat  D.  885/05.  Urteil  vom  4.  Dezember  1905.

8274  Ziff.  2.  Zum  Begriffe  des  Grenzsteines.  Subjektiver  Tatbestand.
Die  der  Verurteilung  des  Angeklagten  zugrunde  liegenden  Erwägungen  des
Urteils  lassen  eine  rechtsirrtümliche  Auffassung  des  §  274  Ziff.  2  StGB.  nicht
hervortreten  und  können  den  tatsächlichen  Feststellungen  der  Vorinstanz  gegenüber
  die  Ansführungen  der  Revision  keinen  Erfolg  haben.  Das  Landgericht
geht  davon  aus,  daß  zwischen  den  damaligen  Eigentümern  der  aneinander
grenzenden  Gehöfte  P.  und  G.  die  bisher  streitig  gewesene  Grenze  durch
Vereinbarung  festgelegt  und  örtlich  bezeichnet  worden  ist,  daß  dann  der  Vater
und  Besitzvorgänger  des  Angeklagten  den  jetzt  von  letzterem  beseitigten  Grenzstein
im  Zuge  der  vereinbarten  Grenzlinie  gesetzt  und  der  Nachbar  G.  auf  Verlangen
auch  anerkannt  hat,  daß  der  Stein  auf  der  am  Tage  zuvor  festgestellten  Grenzlinie
  liege.  Daß  diese  Anerkennung  erst  nachträglich  erfolgt  ist,  schließt  die
Annahme  einer  Vereinbarung  über  die  Grenze  keineswegs  aus.  Diese  Bestimmung
  des  §  274  Ziff.  2  St  GB.  will  nicht  etwa  nur  einen  Eingriff  in
fremdes  Eigentum  zurückweisen,  sondern  jede  eigenmächtige  Veränderung  der
tatsächlich  bestehenden,  nicht  auf  lediglich  einseitiger  Willkür  bernhenden
Grenzbezeichnungen,  ohne  daß  es  darauf  ankäme,  ob  dieselben  in  zivilrechtlich
unanfechtbarer  Weise  und  objektiv  der  wirklichen  Grenze  des  Eigentums  oder
einer  sonstigen  Gerechtigkeit  entsprechen.

Die  Anwendung  des  §  274  Ziff.  2  setzt  sodann  weiter  auch  die  auf
Zufügung  eines  Nachteils  gerichtete  Absicht  voraus.  Es  kommt  dabei,  wie  die
Fassung  des  Gesetzes  klar  ergibt,  nicht  darauf  an,  ob  der  Nachteil  für  den
andern  wirklich  herbeigeführt  ist,  die  Strafbarkeit  in  dieser  Beziehung  wird
lediglich  durch  die  Willensrichtung  des  Täters  bedingt.  Die  strafbare  Absicht
aber  konnte  irrtumsfrei  darin  gefunden  werden,  daß  der  Angeklagte  die  Grenze
an  der  betreffenden  Stelle  unkenntlich  machen  und  dadurch  dem  G.  den  Beweis
seiner  Rechte  erschweren  wollte.  Schon  die  Erschwerung  des  Beweises  in
Bezug  auf  den  Besitzstand  konnte  als  Nachteil  angesehen  werden.  Gerade  die
Beseitigung  des  Grenzsteins  als  Beweismittel  will  das  Gesetz  im  Zusammenhang
  des  §  274  mit  den  übrigen  Bestimmungen  des  Abschnitts  über  Urkundenfälschung
  unter  Strafe  stellen  und  verbieten  (Goltdammer,  Archiv  Bd.  37
S.  355).  Die  Möglichkeit  einer  Nachteilszufügung  in  objektiver  Beziehung  und