Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  153

der  darauf  gerichteten  Absicht  wird  auch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die
Endpunkte  der  in  Frage  kommenden  in  gerader  Erstreckung  verlaufenden  Grenzlinie
  durch  andere  Merkmale  (Kerben  in  einem  Stein  bezw.  in  einem  Ständer)
bezeichnet  waren.  Der  in  der  Mitte  der  Grenzlinie  angebrachte  Stein  diente
jedenfalls  zur  vermehrten  Sicherung  der  Grenzlinie  und  konnte  namentlich  dann
von  größter  Bedentung  sein,  wenn  eins  der  anderen  Grenzmerkmale  abhanden
kam.  Auch  die  Uberzeugung  des  Angeklagten,  durch  die  Grenzvereinbarung  in
seinem  Eigentum  beeinträchtigt  zu  sein,  kann  das  subjektive  Schuldmoment  nicht
ausschließen.  Es  würde  ein  nicht  beachtlicher  Irrtum  über  die  strafrechtliche
Bedentung  des  §  274  Ziff.  2  StGB.  sein,  wenn  der  Angeklagte  aus  jenem
Grunde  geglaubt  haben  sollte,  eigenmächtig  das  tatsächlich  bestehende  Grenzmerkmal
  beseitigen  zu  dürfen.  Ill.  Strafsenat  D.  583/05.  Urteil  vom
23.  November  1905.

B.  Bayer.  Oberstes  Tandesgericht  in  München  (Livilsachen).
Cioikrecht.

Ist  die  von  dem  einen  Ehegatten  nach  türkischem  Rechte  einseitig  erklärte

  Scheidung  seiner  Ehe  in  Deutschland  als  gültig  anzuerkennen?
n  Im  Jahre  1863  ist  der  damals  staatsangehörigkeitslose  Friedrich  A.  mit
Therese  H.,  die  dem  Königreiche  Sachsen  angehörte,  in  Helgoland  mit  Erlaubnis
des  damaligen  englischen  Gouverneurs  kirchlich  getraut  worden.  Die  Gültigkeit
dieser  Eheschließung  ist  außer  Zweifel.

Die  Eheleute  A.  ließen  sich  in  Deutschland  nieder  und  wohnten  im
Jahre  1886  in  Berlin.  Von  dort  begab  sich  der  Mann  nach  Konstantinopel,
während  die  Frau  mit  den  aus  der  Ehe  hervorgegangenen  Kindern  in  Berlin
zurückblieb.  ·

Der  Mann  ist  in  Konstantinopel  zum  Islam  übergetreten,  hat  dort  auch
die  ottomanische  Staatsangehörigkeit  erworben  und  führt  seitdem  einen  türkischen
Namen.  Er  behauptet,  er  habe  von  Konstantinopel  aus  seiner  Frau  einen
Scheidungsbrief  vom  26.  November  1886  durch  die  Post  nach  Berlin  geschickt,
nachdem  er  auf  seine  Anfrage  einen  die  Scheidung  für  zulässig  erklärenden
Spruch  (Felwa)  des  Scheich  ul  lslam,  des  höchsten  geistlichen  und  weltlichen
Richters  in  Ehesachen,  erhalten  habe,  und  im  Jahre  1887  in  Konstantinopel
eine  neue  islamitische  Ehe  mit  der,  ebenfalls  zum  Islam  übergetretenen,  früheren
deutschen  Reichsangehörigen  Helene  B.  geschlossen.  Mit  dieser  ist  er  im
Jahre  1887  in  das  Deutsche  Reich  zurückgekehrt  und  lebt  er  jetzt  in  München
zusammen,  während  Therese  A.,  die  im  Jahre  1902  als  „sächsische  Staatsangehörige“
  die  Aufnahme  in  die  preußische  Staatsangehörigkeit  erlangt  hat,
nunmehr  in  K.  wohnt.  Therese  A.  hat  im  Jahre  1900  gegen  ihn  auf  Herstellung
  des  ehelichen  Lebens  geklagt,  im  Laufe  des  Rechtsstreits  Zwischenfeststellungsklage
  auf  Feststellung  des  Fortbestandes  ihrer  Ehe  erhoben  und,  nachdem
die  Zwischenfeststellungstlage  rechtskräftig  als  unzulässig  zurückgewiesen  worden
ist,  mit  besonderer  Klage  die  Feststellung  beantragt,  daß  die  1863  geschlossene
Ehe  noch  zu  Recht  besteht.  çl  çr

Das  Landgericht  München  1  hat  mit  Urteil  vom  26.  Oktober  1904  festgestellt,
  daß  die  zwischen  den  Streitsteilen  geschlossene  Ehe  noch  fortbesteht.

Der  Beklagte  legte  Berufung  ein  und  ließ  in  der  mündlichen  Verhandlung
  vor  dem  Verufungsgericht  Beweis  dafür  aubieten,  daß  die  Klägerin
seine  Neigung  zu  Helene  B.  gefördert  habe  und  mit  seiner  Verheiratung  mit
Helene  B.  einverstanden  gewesen  sei,  daß  sie  von  den  Schritten,  die  er  in