154  Rechtsprechung.

Konstantinopel  zur  Lösung  seiner  Ehe  mit  ihr  unternommen  hat,  Kenntnis

gehabt  und  darüber  mit  ihm  im  Briefwechsel  gestanden,  daß  sie  den  Scheikungsbree

  erhalten  habe  und  gleichwohl  im  besten  Einvernehmen  mit  ihm  geieben
  sei.

Das  Oberlandesgericht  München  hat  ohne  Aufnahme  des  angebotenen
Beweises  die  Berufung  mit  Urteil  vom  15.  April  1905  zurückgewiesen.

In  den  Entscheidungsgründen  ist  ausgeführt,  die  Anwendung  des  §  328
CPO.  komme  nicht  in  Frage,  weil  das  Felwa  nicht  ein  Urteil,  sondern  nur
ein  Rechtsgutachten  sei.  Die  das  internationale  Privatrecht  betreffenden  Vorschriften
  des  EG.  z.  BGB.  seien  nur  für  Rechtsverhältnisse  maßgebend,  die
unter  der  Herrschaft  des  neuen  Rechtes  stehen,  der  Art.  30  enthalte  aber
zwingendes  Recht,  das  zur  Anwendung  kommen  muüsse,  soweit  nicht  den  Vorschriften
  des  früheren  Rechtes  gleiche  Grundsätze  zu  entnehmen  seien.  In
dieser  Beziehung  sei  dem  Landgerichte  darin  beizustimmen,  daß  schon  nach  den
Vorschriften,  die  in  seinem  Bezirke  zu  der  Zeit  in  Geltung  waren,  zu  welcher
der  Scheidebrief  der  Klägerin  zugeschickt  worden  sein  soll,  den  Vorschriften  des
Bayer.  Landrechts  (Tl.  I  Kap.  2  §  17)  und  des  Gemeinen  Rechtes,  die  Wahrung
  der  Grundregeln  des  einheimischen  öffentlichen  Rechtes  und  der  Sittlichkeit
die  Anwendung  ausländischen  Rechtes  ausgeschlossen  habe,  soweit  dieses  unbedingt
  gebietenden  oder  verbietenden  Sätzen  des  einheimischen  Rechtes  widerspricht.
  Nach  den  älteren  Vorschriften  sei  zwar  die  Scheidung  nach  dem  Rechte
des  Orts  zu  beurteilen,  an  dem  der  Mann  zur  Zeit  des  behaupteten  Scheidungsakts
  seinen  Wohnsitz  hatte.  Der  hier  behaupteten  Scheidung  sei  aber
t-  den  inländischen  Rechts=  und  Sittlichkeitsgrundsätzen  die  Anerkennung  zu
versagen.

Die  Scheidung  durch  Scheidungsbrief  sei,  gleichviel  ob  der  andere  Teil
damit  einverstanden  ist  oder  nicht,  eine  Privatverfügung  und  könne  „wegen
der  in  ihrer  Form  hervortretenden  Willkür“  vermöge  der  deutschen  Anschauung
von  dem  sittlichen  Wesen  der  Ehe  nicht  zugelassen  werden.  Daß  früher  nach
einzelnen  deutschen  Rechten  Scheidung  auf  Grund  beiderseitiger  Einwilligung
möglich  gewesen  ist,  könne  nicht  als  Gegengrund  angeführt  werden,  weil  die
Scheidung  an  solche  Voraussetzungen  geknüpft  gewesen  sei,  daß  bei  deren  Erfüllung
  in  der  Regel  habe  angenommen  werden  dürfen,  die  Ehe  sei  innerlich
gebrochen.  Dem  ausländischen  Rechtssatze,  der  die  Auflösung  der  Ehe  an  den
Tatbestand  der  einseitigen  Willkürscheidung  knüpft,  könne  im  Inlande  nicht
ohne  Verletzung  feststehender  sittlicher  Grundbegriffe  Wirksamkeit  zugestanden
werden.  Die  Wirksamkeit  im  Inlande  stehe  aber  in  Frage,  weil  die  von  der
behaupteten  Scheidungserklärung  betroffene  Ehefrau  zu  der  Zeit,  zu  welcher
die  Scheidung  wirksam  geworden  sein  soll,  sich  im  Gebiete  des  Deutschen
Reiches  befunden  hat  und  die  Scheidungshandlung  sich  teilweise  auf  deutschem
Gebiete  vollzogen  haben  soll,  da  der  Scheidungsbrief  nach  der  Behauptung  des
Beklagten  der  Klägerin  durch  die  Post  in  Berlin  zugegangen  sei.

Der  Versuch  des  Beklagten,  darzulegen,  daß  die  Ausschließung  der  Anwendung
  des  islamitischen  Scheidungsrechtes  wegen  seiner  zweiten  Verehelichung
zu  einem  gegen  den  inländischen  Sittlichkeitsbegriff  noch  mehr  verstoßenden
Ergebnisse  führe  als  die  Anerkennung  der  Scheidung,  indem  sie  ihm  ein  polygamisches
  Verhältnis  aufdränge,  sei  nicht  zutreffend.  çr

Der  Revision,  die  der  Beklagte  gegen  das  Urteil  des  Oberlandesgerichts
eingelegt  hat,  ist  der  Erfolg  nicht  zu  versagen.

Das  Bernfungsgericht  hat  mit  Unrecht  der  Beantwortung  der  Frage,
ob  die  vom  Beklagten  nach  islamitischem  Rechte  vollzogene  Scheidung  im