Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  Munchen  (Civilsachen).  155

Julande  wirksam  werden  konnte,  die  im  Bezirke  des  Prozeßgerichts  erster
Instanz  bis  zum  1.  Januar  1900  in  Geltung  gewesenen  Vorschriften  des
Bayer.  Landrechts  und  des  gemeinen  Rechtes  und  den  Art.  30  EG.  z.  BGB.
zugrunde  gelegt.  Die  Scheidung  soll  sich  durch  Zugehen  des  Scheidungsbriefs
in  Berlin  vollzogen  haben,  dort  hat  damals  nicht  das  Bayer.  Landrecht  und
das  Gemeine  Recht,  sondern  das  Preuß.  Laudrecht  gegolten.  Ist  die  Scheidung
im  Gebiete  des  Preuß.  Landrechts  in  solcher  Weise  erfolgt,  daß  sie  nach  dessen
Vorschriften  rechtlich  wirksam  war,  so  bestand  nach  den  Grundsätzen  des  internationalen
  Privatrechts,  die  bis  zum  1.  Januar  1900  im  Gebiete  des  Bayer.
Landrechts  und  des  gemeinen  Rechtes  galten,  ebensowenig  Grund,  ihr  in  diesem
Gebiete  die  Anerkennung  zu  versagen,  wie  die  Vorschrift  des  Art.  30  EG.  z.
BGB.  dazu  führen  kann,  eine  unter  der  Herrschaft  des  früheren  Rechtes  in
Ubereinstimmung  mit  dessen  Vorschriften  aufgelöste  Ehe  wiederaufleben  zu  lassen
(Zitelmann,  Internat.  Privatr.  Bd.  1  S.  359).

Es  kommt  also  darauf  an,  ob  der  behaupteten  Scheidung  vom  Standpunkte
  des  Preuß.  Landrechts  aus  die  Wirksamkeit  in  dessen  Gebiete  zu  versagen
  war.  Die  Anwendung  des  islamitischen  Scheidungsrechts  in  weiterem
Umfange  auszuschließen,  als  die  Grundsätze  des  Preuß.  Landrechts  über  die
Ehescheidung  es  mit  sich  bringen,  läßt  sich  nicht  durch  die  Erwägung  rechtfertigen,
  daß  die  Ehe  unter  der  Herrschaft  derselben  sittlichen  Anschaunngen
geschlossen  worden  ist,  die  auch  in  Deutschland  maßgebend  waren.  So  sehr
die  abendländische  und  die  islamitische  Auffassung  der  Ehe  von  einander  abweichen,
  erfordert  die  Wahrung  des  im  Inlande  herrschenden  Sittlichkeitsbegriffs
doch  nicht  die  Ausschließung  jeder  Einwirkung  des  islamitischen  Rechtes  auf
eine  ursprünglich  abendländische  Ehe,  sondern  es  genügt,  den  Vorschriften  des
islamitischen  Rechtes  die  Anwendbarkeit  zu  versagen,  soweit  deren  Anwendung
mit  dem  im  Inlande  herrschenden  Sittlichkeitsbegriff  unverträglich  ist.  Etwas
anderes  ist  auch  aus  der  Bemerkung  von  Planck,  Komm.  z.  BG.  Bd.  6
S.  117  Note  24  a.  E.,  nicht  zu  entnehmen.  Soweit  die  Anwendung  des
islamitischen  Rechtes  zu  einem  Ergebnisse  führt,  das  nicht  gegen  den  dem  inländischen
  Rechte  zugrunde  liegenden  Sittlichkeitsbegriff  verstößt,  ist  die  durch  sie
bewirkte  Anderung  des  Scheidungsrechts  nicht  anders  zu  beurteilen  als  die
Anderung,  die  nach  Art.  17  EG.  z.  BGB.  in  einer  Ehe,  die  unter  der  Herrschaft
  der  Gesetze  eines  die  Scheidung  überhaupt  nicht  zulassenden  Staates
geschlossen  worden  ist,  eintritt,  wenn  der  Mann  die  deutsche  Staatsangehörigkeit
erwirbt,  oder  die  Anderung,  die  unter  der  Herrschaft  des  konfessionellen  Eherechts
infolge  Konfessionswechsels  des  einen  Ehegatten  eintreten  konnte.

Die  Wirksamkeit  der  von  dem  Beklagten  behaupteten  Scheidung  muß
nicht  schon  deswegen  verneint  werden,  weil  das  Preuß.  Landrecht  eine  sich  in
anderer  Weise  als  durch  gerichtliche  Entscheidung  vollziehende  Scheidung  nicht
kannte.

Das  Erfordernis  der  gerichtlichen  Entscheidung  ist  nicht  ein  unerläßliches
Gebot  der  Sittlichkeit,  sondern  eine  Maßregel  der  Zweckmäßigkeit,  die  Gewähr
dafür  bietet,  daß  ein  gesetzlicher  Scheidungsgrund  vorliegt.  Eine  Scheidung
die  nach  ausländischem  Rechte  aus  einem  auch  von  dem  inländischen  Rechte
anerkannten  Scheidungsgrund  erfolgt,  wird  nicht  dadurch  zu  einer  nach  der
einheimischen  Anschauung  unsittlichen  Handlung,  daß  das  ausländische  Recht
für  sie  die  Form  einer  Privatwillenserklärung  bestimmt,  die  auch  einer  nach
der  einheimischen  Anschauung  unsittlichen  Scheidung  dienen  kann,  es  genügt,
daß  die  Scheidung,  die  in  der  Form  des  ausländischen  Rechtes  im  Inlande
verwirklicht  werden  soll,  ihrem  Grunde  nach  eine  auch  nach  der  einheimischen