156  Rechtsprechung.

Anschauung  zu  billigende  Scheidung  ist  (Zitelmann  Bd.  1  S.  350,  351).
Das  Preuß.  Landrecht  hat  eine  „Willkürscheidung“  nicht  grundsätzlich  ausgeschlossen.
  Nach  Tl.  II  Tit.  1  §  716  konnten  „ganz  kinderlose  Ehen  auf  den
Grund  gegenseitiger  Einwilligung  getrennt  werden,  sobald  weder  Leichtsinn
noch  Ubereilung  noch  heimlicher  Zwang  von  einer  oder  der  anderen  Seite  zu
besorgen"“"  war.  Hiebei  kam  der  gegenseitigen  Einwilligung  „der  Charakter
einer  Tatsache  zu,  auf  Grund  deren  der  Richter  die  kinderlose  Ehe  zu  scheiden
hat“  (Erk.  d.  RGer.  vom  11.  Dezember  1890,  Jur.  Wochenschr.  1891  S.  91
Nr.  11),  sofern  er  sich  nur  über  die  Ernstlichkeit  und  Freiheit  des  Willens
der  Parteien  vergewissert  hat.

Die  Scheidung  auf  Grund  beiderseitigen  Einverständnisses  war  nicht  nur
statthaft,  wenn  die  Ehe  überhaupt  kinderlos  geblieben  war,  sondern  auch  dann,
wenn  die  aus  der  Ehe  hervorgegangenen  Kinder  gestorben  waren  (Förster-Eccius,
  Preuß.  Privatr.,  7.  Aufl.  Bd.  4  S.  106;  Dernburg,  Preuß.  Privatr.,
4.  Aufl.  Bd.  3  S.  64  N.  43).  Dies  deutet  darauf,  daß  die  Einschränkung
ihren  Grund  nicht  in  der  Auffassung  des  Gesetzgebers  von  dem  sittlichen  Wesen
der  Ehe  sondern  in  anderen  Erwägungen,  insbesondere  in  der  Rücksicht  auf
die  gemeinschaftlichen  Kinder  hat.  In  anderen  deutschen  Reichsgebieten,  in
denen  gleichfalls  Scheidung  auf  Grund  beiderseitiger  Einwilligung  zugelassen
war,  bestand  diese  Einschränkung  nicht,  sie  galt  insbesondere  weder  in  dem
rheinisch-französischen  und  badischen  Rechte  (Code  civil  Art.  233,  275  fg.),
noch  da,  wo  konfessionelles  Recht  maßgebend  war,  wie  z.  B.  in  Bayern,  für
das  jüdische  Eherecht  (Fassel,  Das  mosaisch-rabbinische  Civilrecht  Bd.  1  S.  59
§5  102,  S.  62  §  107,  Erläuterung,  und  S.  65  §  111,  Erläuterung;  Bl.  f.
RA.  Bd.  52  S.  104  ff.;  Fränkel,  Das  jüdische  Eherecht  S.  79  und  S.  87  ff.).
.  Auchdiebeider-BeratungdesEntwurfesdesBGB.inderILKonk
mission  gestellten  Anträge  auf  Zulassung  der  Scheidung  auf  Grund  beiderseitigen
  Einverständnisses  haben  von  dem  Erfordernisse  der  Kinderlosigkeit  abgesehen
  (Prot.  Bd.  4  S.  409,  410,  420).

Es  läßt  sich  daher  wohl  die  Frage  aufwerfen,  ob  der  Unterschied  zwischen
den  Vorschriften  des  Preuß.  Landrechts  und  der  von  dem  Beklagten  behaupteten
  Scheidung  auf  Grund  beiderseitiger  Einwilligung  ein  so  wesentlicher  ist,
ua  dieser  im  Gebiete  des  Preuß.  Landrechts  die  Wirksamkeit  versagt  werden
mußte.

Eine  Zerrüttung  der  Ehe,  die  nach  Preuß.  Landrecht  Tl.  2  Tit.  1
§§  716  bis  718h  Grund  zu  einer  Scheidung  wegen  unüberwindlicher  Abneigung
  bieten  konnte,  hat  der  Beklagte  in  den  Vorinstanzen  nicht  behauptet,
das  Berufungsgericht  war  deshalb  nicht  verpflichtet,  seine  Annahme,  daß  eine
Zerrüttung  des  ehelichen  Verhältuisses  nicht  bestanden  habe,  eingehender  zu

egründen.  Der  Versuch,  die  Behauptung  in  der  Revisionsinstanz  nachzuholen,
muß  nach  den  §8  549,  561  CPO.  unbaachtet  bleiben.

Wäre  vom  Standpunkte  des  Preuß.  Landrechts  aus  der  behaupteten
Scheidung  die  Wirksamkeit  zu  versagen,  so  würde  damit  dem  Beklagten  nicht
ein  polygamisches  Verhältnis  aufgedrängt  werden.  Denn  aus  demselben  Grunde,
der  dazu  führte,  die  Scheidung  für  unwirksam  zu  erklären,  müßte  auch  einer
Verpflichtung  des  Beklagten  zu  ehelichem  Zusammenleben  mit  seiner  zweiten
Frau  die  Anerkennung  verweigert  werden  (Zitelmann  Bd.  1  S.  362,  363).

Wie  fremde  Staaten  die  behauptete  Scheidung  beurteilen,  ist  für  die
Anwendung  des  inländischen  Rechtes  belanglos.  Die  deutsche  Gerichtsbarkeit
reicht  nicht  über  das  Reichsgebiet  hinaus,  innerhalb  des  Reichsgebiets  aber
obliegt  ihr  die  Wahrung  der  dem  einheimischen  Rechte  zugrunde  liegenden