Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  157

sittlichen  Anschanungen.  Da  das  angefochtene  Urteil  auf  unrichtiger  Anwendung
  von  Vorschriften  des  Bayer.  Landrechts  und  des  gemeinen  Rechtes,  sowie
des  Art.  30  EG.  z.  BG.  beruht,  muß  es  aufgehoben  werden.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  weder  die  behauptete  Scheidung  selbst  noch
das  Einverständnis  der  Klägerin  mit  ihr  festgestellt  ist  und  daß  das  der  Entscheidung
  zugrunde  zu  legende  Preuß.  Landrecht,  das  in  keinem  Teile  des  Bezirkes
  des  Oberlandesgerichts  München  in  Geltung  gewesen  ist,  im  vorliegenden
Falle  nach  &amp;  549  CPO.  nicht  zu  den  Gesetzen  gehört,  auf  deren  Verletzung
die  Revision  gestützt  werden  kann  (N.  Sammlung  von  Entsch.  d.  Obersten
Landesger.  Bd.  3  S.  8),  wird  für  angemessen  erachtet,  in  Gemäßheit  des
*  565  Abs.  3  CPO.  die  Entscheidung  im  vollen  Umfange  dem  Berufungsgerichte
  zuzuweisen.  I.  Civ.-S.  Reg.  1  124/1905;  Urteil  vom  29.  Septemer
  1905

Bem.  des  Einsenders:  Die  erste  Frage,  die  sich  in  der  Sache  bot,
ist,  ob  das  türkische  Gesetz,  auf  Grund  dessen  der  Beklagte  nach  seiner  Behauptung
  der  Klägerin  einen  Scheidungsbrief  zugehen  ließ,  dieser  gegenüber
das  für  die  Scheidung  ihrer  Ehe  maßgebende  Recht  bildete.  Das  Berufungsgericht
  bejahte  dies,  da  in  Gemäßheit  der  damals  bei  uns  geltenden  Normen
die  Ehescheidung  nach  dem  am  Wohnorte  des  Mannes  geltenden  Rechte  zu
beurteilen  sei.  Eine  Stütze  findet  diese  Auffassung  in  dem  zur  Zeit  des  streitigen
  Scheidungsaktes  in  den  meisten  deutschen  Staaten,  insbesondere  im  Gebiete
  des  Preuß.  Landrechts,  anerkannten  Rechtssatze,  daß  sich  das  Recht  der
Ehe  nach  dem  Rechte  des  Wohnorts  der  Ehegatten  richte  und  daß  die  Frau
den  Wohnsitz  des  Mannes  teile.  Hiemit  steht  die  Vorschrift  der  deutschen
Civilprozeßordnung  in  §  17  und  568  alter  und  §  606  neuer  Fassung  in
Einklang.  Vom  sächsischen  Rechte,  das  im  Allgemeinen  das  Recht  des  Heimatstaats
  als  Personalstatut  gelten  ließ,  mag  hier  abgesehen  werden.  Allein  die
Vorschriften  über  den  Wohnsitz  und  insbesondere  über  den  abgeleiteten  Wohnsitz
werden  doch  nur  innerhalb  des  inländischen  Gebiets,  für  das  sie  erlassen  sind,
auf  Geltung  Anspruch  haben,  und  sich  nicht  auf  das  Ausland  erstrecken.

Für  die  Ehe  der  Parteien,  die  auf  englischem  Boden  geschlossen  war,
ist  mit  der  Niederlassung  in  Berlin  das  Preußische  Landrecht  maßgebend  geworden.
  Die  Klägerin  hat  dadurch,  daß  der  Beklagte  in  der  Türkei  einen
neuen  Wohnsitz  begründete,  während  sie  in  Berlin  zurückblieb,  ihren  Wohnsitz
daselbst  nicht  verloren  (vgl.  Förster-Eccius,  Preuß.  Privatr.,  7.  Aufl.  Bd.  1
S.  56  Note  7).  Ihr  Personalstatut  bildete  daher  nach  wie  vor  das  Preuß.
Landrecht.  Die  von  ihrem  Manne  nach  seinem  Ubertritt  zum  Islam  ins
Werk  gesetzte  Ehescheidung  war  daher  ihr  gegenüber  wohl  nur  gültig,  wenn
sie  auch  dem  preußischen  Gesetze  entsprach.  Dieses  kennt  aber  die  einseitig
willkürliche  Scheidung  nicht,  sondern  nur  die  Scheidung  auf  Grund  eines  auf
einer  causae  cognilio  beruhenden  gerichtlichen  Urteils  (vgl.  auch  §  76  des
Personenstandsgesetzes).  Es  handelt  sich  hierbei  nicht  um  die  bloße  Form  des
Rechtsakts  der  Scheidung,  sondern  um  ein  im  sittlichen  Wesen  der  Ehe  begründetes
  materielles  Erfordernis  derselben.  **1  ç  ·  »

Damit  ist  von  selbst  die  Frage  gegeben,  auf  die  es  in  zweiter  Linie
ankommt  und  auf  deren  Lösung  die  in  den  mitgeteilten  Urteilen  enthaltene
Entscheidung  beruht,  nämlich  die  Frage,  ob  die  Anwendung  des  türkischen
Rechts,  selbst  wenn  es  auch  im  Verhältuis  zur  Klägerin  nach  den  Grundsätzen
des  internationalen  Privatrechts  an  sich  anwendbar  wäre,  nicht  um  deswillen  aus.
geschlossen  ist,  weil  seine  die  Ehescheidung  betreffenden,  von  dem  in  Deutschland
geltenden  Rechte  abweichenden  Vorschriften  den  diesem  zugrunde  liegenden  sitt-