158  Rechtsprechung.

lichen  Anschauungen  widerstreiten.  In  dieser  Beziehung  wird  allgemein  der
Grundsatz  festgehalten,  daß  der  mit  dem  Rechtsstreite  befaßte  Richter  dies  vom
Standpunkte  des  in  seinem  Bezirke  geltenden  Gesetzes  zu  beurteilen,  habe  (vgl.
insbesondere  die  Urteile  des  Reichsgerichts  vom  19.  Juni  1883  und  26.  Juni
1886,  Entsch.  Bd.  9  S.  192  und  Bd.  16  S.  138).  Die  beiden  Untergerichte
haben  demgemäß  die  Frage  vom  Standpunkte  des  Bayer.  Landrechts  und  des
Art.  30  des  Einf.-Ges.  zum  BG.  beurteilt.  Das  Oberste  Landesgericht  hat
es  dagegen  als  entscheidend  erklärt,  ob  der  Scheidungsakt  mit  den  dem  Preuß.
Landrechte  zugrunde  liegenden  sittlichen  Anschauungen  vereinbar  sei,  weil  die
Klägerin,  als  ihr  der  Scheidebrief  nach  der  Behauptung  des  Beklagten  zuging,
im  Geltungsbereiche  des  Preuß.  Landrechts  wohnte  und  es  sich  darum  handle,
ob  die  Scheidung  damals  für  sie  wirksam  geworden  sei.  Es  beruht  diese  Auffassung
  auf  dem  Gedanken,  daß  es  sich,  wenn  die  Scheidung  als  der  Klägerin
gegenüber  wirksam  geworden  anzuerkennen  sei,  jetzt  nur  darum  handle,  ob  das
der  Klägerin  gegenüber  perfekt  gewordene  Scheidungsverhältnis  als  fortbestehend
anzuerkennen  sei,  daß  ferner  letztere  Frage  zwar  nach  dem  im  Bezirke  des
urteilenden  Gerichts  geltenden  Gesetze  zu  beurteilen,  das  bestehende  Scheidungs-=verhältnis
  aber  auch  vom  Standpunkte  dieses  Gesetzes  nicht  als  unsittlich  zu
erachten  sei.

Wenn  man  dem  Obersten  Landesgerichte  auch  hierin  beipflichtet,  so  wird
doch  die  weitere  Annahme  desselben  als  sehr  bedenklich  erscheinen,  daß  die
durch  einen  Willkürakt  des  einen  Ehegatten  —  des  Mannes  —  erfolgende
Scheidung  den  bei  uns  herrschenden  Anschauungen  vom  sittlichen  Wesen  der
Ehe  nicht  unbedingt  widerstreite.  Es  gibt  hier  der  Ansicht  Raum,  daß  dies
dann  nicht  der  Fall  sei,  wenn  der  andere  Ehegatte  mit  der  so  erfolgten  Scheidung
  einverstanden  ist,  weil  die  Ehescheidung  mit  gegenseitiger  Ubereinstimmung
wenigstens  dem  Rechte,  das  bei  uns  in  der  hier  in  Betracht  kommenden  Zeit
galt,  und  namentlich  dem  Preußischen  Landrechte  nicht  fremd  sei.  Denn  wenn
dies  Recht  auch  die  Ehescheidung  auf  Grund  gegenseitiger  Willensübereinstimmung
  der  Gatten  bei  gewissen  Ehen  zuläßt,  so  ist  dies  doch  nur  der  Fall,
wenn  die  zu  scheidende  Ehe  kinderlos  ist,  hier  aber  Kinder  aus  der  Ehe  vorhanden
  sind  und  der  übereinstimmende  Willen  der  Scheidung,  soweit  es  auf
diesen  ankommt,  von  den  Gatten  im  gerichtlichen  Scheidungsprozeß  erklärt  wird.
Das  Gesetz  nimmt  hier  an,  daß  wegen  der  Umstände,  unter  denen  die  Erklärung
  erfolgt,  an  der  Ernstlichkeit  und  Nachhaltigkeit  des  Scheidungswillens
kein  Zweifel  ist,  eine  zerrüttete  Ehe  vorliegt  und  ihre  Trennung  deshalb  angemessen
  ist.  Eine  von  den  Gatten  vereinbarte  Scheidung  ist  aber  dabei  für
sie  wegen  des  sittlichen  Wesens  der  Ehe  solange  nicht  bindend,  als  nicht  auf
Grund  derselben  die  gerichtliche  Scheidung  erfolgt  ist.  Im  vorliegenden  Falle
handelt  es  sich  um  ein  außerhalb  eines  amtlichen  Verfahrens  bekundetes  Einverständnis
  mit  der  Scheidung.  Diese  Bekundung  hat  keinerlei  rechtsgeschäftliche
  Bedeutung  und  benahm  dem  Scheidungsbrief  nicht  die  Natur  eines  einseitigen
  Willensaktes.  Sie  trägt  keinerlei  Gewähr  in  sich,  daß  sie  in  der  Absicht
erfolgte,  dadurch  gebunden  zu  sein.  Sie  kann  deshalb  mit  der  im  Scheidungsprozesse
  im  Bewußtsein  ihrer  Tragweite  abgegebenen,  auf  Herbeiführung  der
Scheidung  gerichteten  Willenserklärung  unmöglich  auf  eine  Linie  gestellt  werden.
Die  Vorschriften  des  inländischen  Gesetzes  über  die  Erfordernisse  der  Ehescheidung
  beruhen  auf  den  im  Inlande  herrschenden  Anschanungen  über  das  sittliche
Wesen  der  Ehe  und  wo  diese  nicht  vorliegen,  ist  der  Scheidung  auf  Grund
des  ausländischen  Rechts  die  Anerkennung  zu  versagen  (ovgl.  die  angeführten
vor  Einführung  des  BGB.  ergangenen  Urteile  des  Reichsgerichts).  Insbesondere