Baher.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  159

wird  hiernach  auch  für  das  Preuß.  Landrecht  die  Bemerkung  von  Niedner
zu  Art.  17  —  2b  a.  E.  —  des  Einf.-Ges.  zum  BGB.  zutreffen,  wonach  eine
Scheidung  ohne  gerichtliches  Urteil  und  nach  türkischem  Recht  dem  bei  uns
herrschenden  sittlichen  Rechtsbewußtsein  widerstreitet.

C.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).
Strafrecht.
PöStE#B.  Art.  81.  Verwahrlosung  anvertrauter  Kinder.  Auvertraut
ist  ein  Kind,  welches  auf  Grund  eines  Vertragsverhältuisses  zur  Verpflegung,
Beaufsichtigung  und  Erziehung  übergeben  worden  ist.  Der  Begriff  Verwahrlosung

  erfordert  die  Herbeiführung  eines  Zustandes  der  Vernachlässigung  der

gefährdet  wird.  Eine  Gesundheitsschädigung  braucht  nicht  eingetreten  zu  sein.
Der  subjektive  Tatbestand  erfordert  ein  Verschulden;  als  solches  genügt  Fahrlässigkeit.
  Urteil  vom  12.  Oktober  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  283/05.

St  GB.  §  303.  Sachbeschädigung.  Sachbeschädigung  liegt  vor,  wenn
eine  Einwirkung  auf  die  Sache  erfolgt,  durch  welche  deren  Substanz  alteriert,
ihre  Unversehrtheit  aufgehoben  wird,  und  wenn  durch  die  Einwirkung  die
Brauchbarkeit  der  Sache  für  die  ihr  gegebene  konkrete  Zweckbestimmung  herabgemindert
  oder  sonst  das  Interesse  des  Eigentümers  an  ihrer  Unversehrtheit
beeinträchtigt  wird.  —  Der  subjektive  Tatbestand  erfordert  nicht  eine  auf
Herbeiführung  einer  Beschädigung  der  Sache  gerichtete  Absicht  des  Täters;  es
genügt  Vorsatz,  ein  Handeln,  durch  welches  der  Täter  mit  Bewußtsein  alle
Deliktsmerkmale  verwirktlicht.  Der  Täter  muß  wissen,  daß  die  Sache  eine
fremde  ist,  daß  deren  Beschädigung  die  Folge  seiner  Handlung  sein  werde
oder  könne,  und  daß  ihm  eine  Berechtigung  zu  der  von  ihm  betätigten  Einwirkung
  auf  die  Sache  nicht  zur  Seite  stehe.  Urteil  vom  15.  September
1905;  Rev.-Reg.  Nr.  214/05.

StGB.  8  113.  Gewalt.  Der  Begriff  der  Gewalt  erfordert  die  Anwendung
  physischer  Kraft,  deren  Maß  sich  dahin  bestimmt,  daß  sie  eine  erhöhte
Kraftanwendung  des  Beamten  zur  Besiegung  des  Widerstandes  erforderlich
macht,  wenn  sie  ihn  auch  nicht  zur  Abstandnahme  von  der  Amtshandlung
nötigen  muß.  Urteil  vom  22.  August  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  211,05.

StGB.  8  47.  Mittäterschaft.  Der  Begriff  der  Mittäterschaft  wird
schon  erfüllt  durch  jede  auf  die  Ausführung  einer  Straftat  abzielende  Tätigkeit,
  soferne  sie  mit  dem  Vorsatze  des  Mittäters  ausgeführt  wird,  und  es  genügt
  hierzu  unter  Umständen  selbst  eine  nur  intellektuelle  Mitwirkung,  insbesondere
  eine  psychische  Förderung  der  Tat.  Urteil  vom  15.  Juli  1905;
Rev.-Reg.  Nr.  177/05.

PStGB.  Art.  44;  StGB.  8  366  Nr.  10.  Feilbieten.  Art.  44
PStGB.  ermächtigt  über  den  Rahmen  des  §  366  Nr.  10  StGB.  hinaus
zur  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  Maßregeln  zu  treffen  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  die  Gefährdung  gerade  auf  öffeutlichen  Straßen,  Wegen
und  Plätzen  besorgt  wird.  Es  sind  also  durch  denselben  alle  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  bei  Volksfesten  u.  s.  w.  gebotenen  Maß-