160  Rechtsprechung.  Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).

nahmen  zugelassen,  soweit  sie  nicht  gegen  Art.  10  des  Polizeistrafgesetzbuchs
verstoßen  (Entsch.  d.  Obersten  Landesger.  Bd.  3  S.  85,  Bd.  1  S.  3929.

Ein  Feilbieten  liegt  dann  vor,  wenn  die  erkennbar  zum  Verkaufe  bestimmte
  Ware  in  specie  dem  Publikum  zu  diesem  Zwecke  vorgezeigt  wird  und
dieselbe  im  Falle  des  Kaufsabschlusses  auch  sofort  übergeben  werden  kann
(Entsch.  d.  Obersten  Landesger.  Bd.  1  S.  124,  Bd.  4  S.  126,  197).  Urteil
vom  31.  Mai  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  93/05.

Gew.-Ordu.  88  69,  119  Abs.  1  Nr.  6.  Feilbieten.  Zur  Erschöpfung
des  Begriffs  Feilbieten  genügt  es,  wenn  jemand  seine  zum  Verkaufe  bestimmten
Waren  in  einer  den  Umständen  entsprechenden  Weise  an  Orten,  an  denen  er
auf  einen  Absatz  und  auf  Kaufsabschlüsse  rechnen  kann,  offen  zu  dem  Zwecke
der  Allgemeinheit  zugänglich  macht,  daß  dadurch  Kaufsabschlüsse  ermöglicht
werden.  Nicht  erforderlich  ist,  daß  die  Kauflustigen  eigens  aufgesucht  oder
daß  die  Waren  förmlich  und  wörtlich  zum  Verkauf  ausgeboten  werden.  Urteil
vom  31.  Mai  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  95/05

St  G.  8  123  Abs.  3.  Gemeinschaftlichkeit.  Die  gemeinschaftliche  Ausführung
  einer  strafbaren  Tat  enthält  den  Begriff  der  Mittäterschaft  nach  §  47
iGB.;  es  ist  also  der  auf  Verübung  der  Tat  übereinstimmend  gerichtete
Wille  der  Handelnden  erforderlich;  nicht  genügend  ist  das  rein  äußere  Moment
des  Zusamenwirkens  mehrerer  Personen.  Eine  vorherige  ausdrückliche  Verabredung
  ist  jedoch  nicht  erforderlich;  es  kann  sich  vielmehr  das  erforderliche
Einverständnis  der  Täter  bei  der  Verübung  der  Tat  selbst  ergeben.  Urteil
vom  13.  Mai  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  59/05.

StGB.  §  292.  Jagdausübung.  Die  Jagd  übt  aus,  wer  das  Wild
aufsucht,  verfolgt  oder  ihm  nachstellt,  um  es  zu  erlegen,  einzufangen  oder  sonst
in  Besitz  zu  nehmen;  für  wen  er  das  Wild  in  Besitz  zu  nehmen  beabsichtigt,
ist  gleichgültig,  auch  wenn  dies  für  den  Jagdpächter  geschehen  sollte  (Entsch.
des  OLG.  München  Bd.  4  S.  459;  Entsch.  des  RGer.  Bd.  4  S.  261).
Urteil  vom  6.  Mai  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  70/05.

D.  Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).
Civikrecht.
Selbständigkeit  der  Zinsen=  und  Kosten-Kantionshypotheken.  Am
19.  Dezember  1905  hat  Rechtsanwalt  T.  namens  des  Gläubigers  Sch.
an  das  Landgericht  München  1  Antrag  gestellt,  gemäß  §§  883  und  885  BGB.
einstweilige  Verfügung  zu  erlassen,  daß  in  das  Grundbuchblatt  für  das  Anwesen
  des  Schuldners  W.  Vormerkung  eingetragen  werde,  daß  der  Eigentümer
verpflichtet  sei,  die  neben  den  Hypotheken  zu  50000  Mk.,  20  000  Mk.  und
5000  Mk.  eingetragenen  Hypothekkautionen  zu  5000  Mk.,  2000  Mk.  und
500  Mk.  vor  der  Hypothek  des  Antragstellers  zu  993  Mk.  löschen  zu  lassen,
wenn  sich  dieselben  mit  dem  Eigentümer  in  einer  Person  vereinigen.
Das  Landgericht  München  I  hat  diesen  Antrag  mit  Beschluß  vom
23.  Dezember  1905  als  nicht  gerechtfertigt  kostenfällig  zurückgewiesen.
Gegen  diesen  Beschluß  hat  Rechtsanwalt  T.  namens  des  genannten
Gläubigers  am  29.  Dezember  1905  Beschwerde  eingelegt  mit  dem  Antrage,
unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Beschlusses  die  beantragte  einstweilige
Verfügung  zu  erlassen.