Landgericht  München  1  (Tivilsachen).  161

Diese  Beschwerde,  welcher  das  Landgericht  München  I  nach  Beschluß  vom
30.  Dezember  1905  nicht  abgeholfen  hat,  ist  zwar  nach  8  567  CPO.  an  sich
zulässig,  sachlich  jedoch  nicht  begründet.

Das  Beschwerdegericht  ist  nämlich  entgegen  der  Meinung  des  Antragstellers
der  Anschauung,  daß  das  frühere  bayerische  Hypothekengesetz  ebensowenig  wie
das  BGB.  Hypotheken,  die  nur  unselbständige  Anhängsel  einer  anderen  Hypothek
wären,  kennt.  Die  eingetragenen  Hypotheken  für  nicht  priviligierte  Zinsen,
Kosten  und  Schäden  2c.  sind  ebenso  selbständig,  wie  die  etwa  nach  §  43  Satz  2
und  §  12  Nr.  11  bayer.  HG.  eingetragenen  Hypotheken  und  erscheinen  nunmehr
  nach  Art.  192  Abs.  1  Satz  2  des  EG.  zum  BGB.  als  Sicherungshypotheken,
  welche  bei  gegebener  Voraussetzung  der  §  1163  Abs.  1,  §  1168
BGB.  kraft  des  Gesetzes  Eigentümerhypotheken  werden.  Ein  Anspruch  auf
Löschung  der  Kautionshypoteken,  wie  beantragt,  ist  daher  nicht  gegeben  und
kann  auch  eine  Vormerkung  zur  Sicherung  eines  derartigen  Anspruchs  im
Grundbuch,  wie  der  angefochtene  Beschluß  hervorhebt,  nicht  eingetragen  werden.
Die  eingelegte  Beschwerde  ist  sonach  unbegründet  und  deshalb  zurückzuweisen.

Bei  der  Erfolglosigkeit  des  Rechtsmittels  sind  dem  Beschwerdeführer  auch
die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  aufzulegen  (5  97  CPO.).  Beschluß  des
II.  Civilsenats  vom  4.  Januar  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  6/06.

E.  Tandgericht  München  I  (Civilsachen).
Civisrecht;  Ciovilprozeß.

Unzulässigkeit  der  Pfändung  künftig  entstehender  Eigentümerhypotheken.

a)  Der  Erstrichter  hat  den  Autrag,  diejenige  Eigentümerhypothek  zu
pfänden,  die  dem  Schuldner  A.  als  Eigentümer  des  Anwesens  Hs.-Nr.  1  an
der  D.-Straße  dahier  an  Stelle  der  für  die  Bayerische  Vereinsbank  darauf
eingetragenen  Nebenkaution  zu  8000  Mk.  zugefallen  ist  oder  zufallen  wird,
ferner  den  dem  Schuldner  gegen  die  Bayerische  Vereinsbank  jetzt  oder  künftig
zustehenden  Anspruch  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  zu  pfänden,  aus  zwei
Gründen  abgewiesen.

In  erster  Linie  stellt  sich  der  Erstrichter  auf  den  Standpunkt,  daß  die
altbayerischen  Zinsen=  und  Kostenkautionen  keine  selbständigen  Kautionshypotheken
  sind,  daß  sie  daher  auch  nicht  Höchstbetragshypotheken  im  Sinne
des  §  1130  BGB.  geworden  und  nicht  eigentümerhypothekfähig  sind.  Dieser
Ansicht  kann  vom  Beschwerdegericht  nicht  beigetreten  werden.

Das  Oberste  Landesgericht  hat  in  seinem  Beschlusse  vom  23.  Juni  1905
ausgeführt,  daß  auf  Grund  des  bayerischen  Hypothekenrechts  eingetragene
Kautionen  nunmehr  nichts  anderes  seien  als  Sicherungshypotheken  für  einen
Höchstbetrag  nach  §  1130  BGB.,  deren  Wesen  der  Entstehung  von  Eigentümerhypotheken
  daran  keineswegs  entgegensteht.  Diese  Ansicht  des  Obersten
Landesgerichts  hat  das  Reichsgericht  in  seinem  Beschlusse  vom  18.  Oktober
1905  (Bl.  f.  RA.  Nr.  25  S.  729)  ausdrücklich  gebilligt.  Auch  das  Beschwerdegericht
  geht  davon  aus,  daß  die  altbayerischen  Zinsen=  und  Kostenkautionen
  eigentümerhypothekfähig  sind,  und  es  mag  zur  Vermeidung  von
Wiederholungen  auf  die  Begründung  der  beiden  genannten  Beschlüsse  veriesen

  sein.
wie  r  Ausführungen  des  angefochtenen  amtsgerichtlichen  Beschlusses  enthalten
  als  zweiten  Grund  der  Abweisung  des  Antrags  die  Aufstellung,  daß
die  Pfändung  künftiger  Rechte  und  Forderungen  unzulässig  ist,  und  daß  es
sich  bei  dem  gestellten  Antrag  ausschließlich  um  Pfändung  künftiger  Rechte
handelt.  Hier  kann  dem  Erstrichter  beigetreten  werden.  Die  Frage  ist  zwar