162  Rechtsprechung.

sehr  bestritten;  bejaht  wird  sie  u.  a.  auch  in  dem  in  Nr.  3  der  Zeitschrift
für  Rechtspflege  in  Bayern,  2.  Jahrg.,  erschienenen  Aufsatze  des  Professors
Dr.  Lothar  Seuffert,  wie  sich  denn  auch  das  Oberste  Landesgericht  aus
diesen  Standpunkt  stellt.  In  dem  obengenannten  Beschlusse  des  Reichsgerichts
ist  die  Frage  weder  bejaht,  noch  verneint.  Sprechen  schon  die  von  dem  Erstrichter
  für  die  Verneinung  der  Frage,  ob  künftige  Rechte  pfändbar  sind,
angeführten  praktischen  Erwägungen  dafür,  eine  Pfändung  künftiger  Rechte
nicht  zuzulassen,  so  müssen  solche  Gründe  besonders  ins  Gewicht  sallen,  wenn
es  sich  um  die  Pfändung  einer  künftigen  Eigentümerhypothek  handelt,  weil
gerade  die  Pfändung  derartiger  künftiger  Rechte  im  Hinblick  auf  ihre  rechtlichen
  Eigentümlichkeiten  besonders  bedenklich  erscheint.  Auch  Staatsrat
Dr.  v.  Henle  nimmt  in  dem  im  „Recht“,  10.  Jahrg.  Nr.  1  S.  69  und  70
erschienenen  Aufsatz  an,  daß  die  bloße  Aussicht  oder  Möglichteit  eines
künftigen  Erwerbes  nicht  als  ein  für  den  Vollstreckungsangriff  Dritter  tangliches
  Vermögensobjekt  angesehen  werden  kann,  und  hält  eine  Pfändung  der
„künftigen“  Eigentümerhypothek  für  unstatthaft.

Wenn  endlich  der  Erstrichter  ausführt,  daß  auch  die  nach  Inhalt  des
Antrags  und  seiner  Begründung  an  den  Schuldner  bereits  gefallene  Eigentümerhypothek
  und  der  Berichtigungsanspruch  nur  künftige  Rechte  in  sich  begreifen,
  weil  offenbar  das  der  Nebenkaution  zu  8000  Mk.  zugrunde  liegende
Schuldverhältnis,  nämlich  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Zinsen  und
Kosten,  noch  fortbesteht,  so  ist  dem  gleichfalls  beizupflichten,  denn  die  Beschwerdebegründung
  enthält  keine  gegenteilige  tatsächliche  Aufstellung,  behauptet
vielmehr  nur,  daß  es  sich  nicht  um  künftige,  sondern  nur  um  bedingte  und
befristete  Rechte  handle.  Diese  Meinung  ist  aber  nicht  zutreffend;  bei  der
Höchstbetragshypothek  kann  von  einer  Eigentümerhypothek  erst  die  Rede  sein,
wenn  das  Rechtsverhältuis  beendigt  ist,  zu  dessen  Sicherung  die  Hypothek  bestellt
  ist,  oder  wenn  feststeht,  daß  die  bereits  enstandene  Forderung  unter  dem
Betrage  der  Sicherungshypothek  bleibt  und  neue  Forderungen  nicht  entstehen.
Das  Recht  auf  die  Eigentümerhypothek  ist  demnach  ein  künftiges  und  wird
existent,  wenn  eine  der  letztgenannten  Voraussetzungen  eingetroffen  ist.  Nachdem
  es  sich  sohin  in  jedem  Falle  um  die  Pfändung  künftiger  Rechte  handelt,
das  Beschwerdegericht  eine  solche  aber  gleichfalls  für  unstatthaft  hält,  erweist
sich  die  gegen  den  angefochtenen  amtsgerichtlichen  Beschluß  eingelegte  Beschwerde
  als  unbegründet  und  war  deshalb  zurückzuweisen.  Beschluß  der
II.  Civilkammer  vom  6.  Februar  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  49/06.

b)  Unbegründet  ist  die  Beschwerde,  soweit  der  Antrag  auf  Pfändung
des  Anspruchs  auf  die  möglicherweise  entstehende  Eigentümerhypothek  abgewiesen
  wurde.

Es  kann  zwar  dem  Erstrichter  darin  nicht  beigestimmt  werden,  daß  die
Zinsen-  und  Kostenkautionen  des  früheren  bayerischen  Hypothekenurechts  keine
selbständigen  Hypotheken  seien.  Vielmehr  schließt  sich  das  Beschwerdegericht
der  von  dem  Obersten  Landesgerichte  München  in  seinem  Beschlusse  vom
23.  Juni  1905  (Zeitschr.  f.  Rechtspfl.  in  Bayern  1905  S.  350)  begründeten
Anschauung  an,  daß  diese  Kautionen  Höchstbetragshypotheken  im  Sinne  des
BG  darstellen,  welche  bei  gegebenen  Voraussetzungen  in  Eigentümerhypotheken
sich  verwandeln  können.  Dagegen  vertritt  das  Beschwerdegericht  mit  dem  Erstrichter
  und  den  von  diesem  in  seinem  Beschluß  aufgeführten  Antoren  die  Rechtsansicht,
  daß  die  Pfändung  des  Anspruchs  auf  eine  künftig  entstehende  Eigentümerhypothek,
  wie  die  Pfändung  künftiger  Rechte  überhaupt,  unzulässig  ist.