Landgericht  München  I  (Civilsachen).  163

Das  Reichsgericht  hat  diese  bestrittene  Frage  in  seinem  Beschlusse  vom
18.  Oktober  1905  offen  gelassen  (Bl.  f.  RA.  Bd.  70  S.  729  ff.).

Zu  der  Ansicht,  daß  künftige  Ansprüche  und  Rechte  unpfändbar  zu
bleiben  haben,  führt  schon  die  Erwägung,  daß  es  Sache  des  Richters  ist,
Rechtsunsicherheiten  auszugleichen,  nicht  aber  solche  erst  zu  schaffen.  Eine
Rechtsunsicherheit  wird  aber  zweifellos  dann  herbeigeführt,  wenn  über  künftige
Rechte  zu  einer  Zeit  verfügt  wird,  zu  der  völlig  ungewiß  ist,  ob  sie  überhaupt
jemals  in  der  Person  des  als  verfügungsberechtigt  Gedachten  zur  Entstehung
gelangen  werden.

Frage  ist,  ob  „die  Aussicht  des  Eigentümers  auf  möglichen  künftigen
Erwerb  einer  Eigentümerhypothek“  (so  das  Reichsgericht  in  obigem  Beschlusse)
als  ein  solches  künftiges  Recht  sich  darstellt,  oder  ob  ein  nur  bedingter  Anspruch
  des  Eigentümers  vorliegt,  welch'  letztere  Ansicht  insbesondere  Professor
Dr.  Lothar  Seuffert  in  der  Zeitschr.  f.  Rechtspfl.  in  Bayern  1906  S.  49  ff.
neuerlich  vertreten  hat.

Es  dürfte  aber  mit  Staatsrat  Dr.  v.  Henle  im  „Recht“  1906  S.  69
unbedenklich  die  Annahme  zu  vertreten  sein,  daß  ein  solcher  bedingter  Anspruch
nicht  vorliegt.

Der  Eigentümer  B.  hat,  da  mangels  anderweitiger  Behauptungen  des
Antragstellers  mit  dem  Erstrichter  immer  davon  auszugehen  ist,  daß  für  B.
derzeit  eine  Eigentümerhypothek  überhaupt  noch  nicht  entstanden  ist,  keinerlei
Pfandrecht  an  seiner  Sache,  solange  noch  der  Bayerischen  Handelsbank  das
Recht  an  der  Hypothek  zusteht.  Er  hat  lediglich  die  Hoffnung,  Möglichkeit,
Aussicht  daranf,  daß  er  einmal,  wenn  es  ihm  gelingt,  den  Anspruch  der  Bank
ganz  oder  teilweise  zu  befriedigen,  das  Hypothekenrecht  in  seiner  Person  ohne
weiteren  Rechtsakt  und  ohne  Mitwirkung  des  Gläubigers  entstehen  sehen  wird.

Die  Eigentümerhypothek  entsteht  dann,  wie  schon  hervorgehoben,  ipso
jure;  es  erfüllt  sich  in  diesem  Falle  nicht  eine  Bedingung  („daß  die  Maximalhypothek
  nicht  oder  nicht  vollständig  ausgebentet  wird“  nach  Dr.  L.  Seuffert),
sondern  es  tritt  nur  eine  tatsächliche  Voraussetzung,  von  welcher  die  Entstehung
  des  Rechtes  abhängig  ist,  ein  (condilio  lacila  oder  iuris,  welche  ein
Rechtsgeschäft  nicht  als  ein  bedingtes,  sondern  als  ein  unbedingtes  erscheinen
läßt;  Arndts,  Pand.  §  66  Ziff.  4  und  Anm  9).  Beschluß  der  V.  Civilkammer
  vom  6.  Februar  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  52/06.

e)  Die  Klägerin  beantragt  mit  Schriftsatz  vom  31.  Januar  1906  auf
Grund  Arrestbeschlusses  vom  18.  Jannar  1906  die  Pfändung  von  24  künftigen
Eigentümerhypotheken  (oder  Eigentümergrundschulden),  die  dem  Baumeister
Franz  aver  H.  aus  den  im  Antrage  näher  bezeichneten  Verkehrs=  und
Sicherungshypotheken  seinerzeit  zufallen  könnten.  çl

Diesem  Antrage  vermag  nicht  stattgegeben  zu  werden,  da  die  Pfändung
künftiger  Eigentümerhypotheken  für  grundsätzlich  unzulässig  erachtet  wird.

Die  künftige  Eigentümerhypothek  (oder  Eigentümergrundschuld)  ist  in
Wahrheit  nur  eine  bloße  Aussicht  auf  den  künftigen  Erwerb  eines  solchen
Rechtes.  Die  Eigentümerhypothek  entsteht  erst  dann,  wenn  die  Voraussetzungen
  eingetreten  sind,  unter  denen  nach  dem  Gesetz  eine  Eigentümerhypothek
zur  Entstehung  gelangen  kann.  Mag  auch  die  Pfändung  künftiger  Forderungen
insoweit  zulässig  sein,  als  bereits  ein  Rechtsverhältnis  besteht,  aus  dem  die  zu
pfändenden  Forderungen  erwachsen  können:  das  Hypothekenrecht  des  Gläubigers
ist,  solange  es  besteht,  kein  Rechtsverhältnis  des  Gr  stückseigentümers,  in
welchem  dieser  eine  Gläubigerstellung  oder  die  Stellung  eines  Berechtigten