164  Rechtsprechung.

einnimmt.  Es  fehlt  somit  an  jedem  Rechtsgebilde,  das  als  Grundlage  einer
Pfändung  dienen  könnte.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  im  §  185  BGB.  versagt,  weil,  abgesehen
  davon,  ob  sie  auf  Pfändungen  entsprechend  auszudehnen  sind  (vgl.  dazu
Ner.  in  Civils.  Bd.  60  S.  70),  hier  nicht  das  Recht  eines  Nichtberechtigten,
sondern  ein  künftiges  Recht  des  Berechtigten  gepfändet  werden  soll.

Endlich  sprechen  auch  praktische  Erwägungen  gegen  die  Zulässigkeit  der
Pfändung  künftiger  Eigentümerhypotheken.  Sie  fördert  im  schließlichen  Ergebnis
  eine  schrankenlose,  wirtschaftlich  nicht  mehr  zu  rechtfertigende  Ansübung
höchst  zweifelhafter  Rechtsbefugnisse  und  führt  so  im  weiteren  Verlaufe  nicht
nur  zu  einem  hbchst  bedenklichen  Rechtsmißbrauche,  sondern  auch  zu  beispielloser
  Rechtsverwirrung.

Das  Reichsgericht  hat  in  seinem  Beschlusse  vom  18.  Oktober  1905,
abgedruckt  in  der  Samml.  der  Entsch.  des  Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in
Civils.  Bd.  6  S.  425  ff.,  die  Frage  offen  gelassen,  das  Oberste  Landesgericht
in  seinem  Beschlusse  vom  23.  Juni  1905  (s.  ebenda  S.  422  ff.)  sie  allerdings
im  gegenteiligen  Sinne  entschieden.  Das  erkennende  Gericht  hält  aber  aus
rechtlichen  und  praktischen  Gründen  nur  die  Meinung  für  möglich,  die  solche
Pfändungen  für  unzulässig  erklärt  (vgl.  dazu  neuerdings  v.  Henle  im  „Recht",
Jahrg.  1906  S.  69;  and.  Ans.  Seuffert  in  der  Zeitschr.  für  Rechtspflege
in  Bayern  Bd.  2  S.  49,  jedoch  mit  unzureichenden  Gründen).  Beschluß  der
IV.  Kammer  für  Handelssachen  vom  1.  Februar  1906;  P.-R.  Nr.  H.  H.
C  258/606.

Einstweilige  Anordnungen  im  Offenbarungscidverfahren.  Auf  Grund
vollstreckbaren  Versäumnisurteils  des  Amtsgerichts  München  I  Abt.  A  für
Civilsachen  vom  20.  Oktober  1905  lud  die  durch  Justizrat  F.  vertretene
Klägerin  den  Beklagten  am  21.  November  1905  zur  Leistung  des  Offenbarungseides
  vor  das  Vollstreckungsgericht.

In  dem  hierzu  bestimmten  Termine  vom  5.  Dezember  1905  ist  der
Schuldner  nicht  erschienen;  vom  Vertreter  der  Gläubigerin  wurde  Haftbefehl
beantragt  und  diesem  Antrag  durch  Beschluß  vom  gleichen  Tage  stattgegeben.

Gegen  diesen  Beschluß  wendete  der  Schuldner  am  30.  Dezember  1905
zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  ein,  daß  er  den  Offenbarungseid  in  Sachen
B.  am  18.  November  1905  bereits  in  der  Fassung  des  8  807  CPO.  geschworen
  habe,  und  beantragte  unter  Verweigerung  der  nochmaligen  Eidesleistung
  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  und  Aufhebung  des  Haftbefehls.

Das  Vollstreckungsgericht  erließ  hierauf  am  30.  Dezember  1905  eine
einstweilige  Anordnung,  durch  welche  der  Vollzug  des  Haftbefehls  einstweilen
eingestellt  und  dem  Gläubigerteil  aufgegeben  wurde,  sich  binnen  10  Tagen
über  die  erhobenen  Einwendungen  zu  äußern.

Gegen  diese,  dem  Justizrat  F.  am  1.  Januar  1906  zugestellte  Anordnung
hat  dieser  mit  Schriftsatz  vom  3.  Jannar  1906  sofortige  Beschwerde  ergriffen
mit  dem  Antrag,  unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Beschlusses  „den  Antrag
des  Schuldners  abzuweisen“,  indem  er  auszuführen  suchte,  daß  Schuldner  mit
seinen  Einwendungen  infolge  seines  Ausbleibens  im  Termine  vom  5.  Dezember
1905  ausgeschlossen  sei.

Diese  Beschwerde  ist  aber  ungerechtfertigt.  In  dem  Protokollarvorbringen
des  Beklagten  handelt  es  sich  um  Einwendungen  gegen  die  Art  und  Weise  der
Zwangsvollstreckung  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  16  S.  320,  Bd.  25  S.  335).
Das  Vollstreckungsgericht  hatte  demnach  gemäß  §  766  Abs.  1  die  Befugnis,