Landgericht  München  1  (Civilsachen).  165

durch  einstweilige  Anordnung  zu  verfügen,  daß  die  Zwangsvollstreckung  bis  zur
Entscheidung  über  die  vorgebrachten  Einwendungen  einstweilen  einzustellen  sei.

Gegen  die  einstweilige  Anordnung  ist  nun  zwar  gemäß  §  793  CPO.
sofortige  Beschwerde  an  sich  zulässig  und  es  ist  deshalb  das  vom  Justizrat  F.
eingelegte  Rechtsmittel,  zumal  es  auch  frist=  und  formgerecht  eingelegt  ist,  formell
nicht  zu  beanstanden.

Es  ist  aber,  soweit  es  auf  „Abweisung  der  schuldnerischen  Einwendungen“
abzielt,  verfrüht  und  unbegründet,  weil  eine  Entscheidung  der  ersten  Instanz
über  diese  Einwendungen  noch  gar  nicht  vorliegt,  sondern  vorerst  nur  eine  einstweilige
  Anordnung.  Soweit  sich  aber  die  Beschwerde  gegen  letztere  richtet,
ist  zunächst  ein  rechtliches  Interesse  der  Gläubigerin  an  der  Anfechtung  überhaupt
  nicht  abzusehen  und  zudem  ist  das  Vorbringen  gegen  die  angefochtene
Verfügung  verfehlt.

Gemäß  §  903  CPO.  ist  ein  Schuldner,  der  den  im  §  807  erwähnten
Offenbarungseid  geleistet  hat,  zur  nochmaligen  Leistung  des  Eides  auch  einem
anderen  Gläubiger  gegenüber  nur  verpflichtet,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,
daß  er  später  Vermögen  erworben  hat.  Es  fehlt  in  einem  solchen  Falle  eine
der  Voraussetzungen  der  Eidespflicht.  Diese  Voraussetzungen  sind  von  Amts
wegen  zu  berücksichtigen;  beim  Fobhlen  derselben  kann  das  Gericht  trotz  gläubigerischen
  Antrags  auch  beim  Ausbleiben  des  Schuldners  nicht  nach  §  901
CPO.  vorgehen  (Seuffert,  Komm.  z.  CPO.,  8.  Aufl.  A.  3,  h,  d,  k  zu  901;
Neumiller,  CPO.  §  903  A.).

Wird  nun  nachträglich  im  Wege  der  Eimvendungen  das  Fehlen  der
Voraussetzungen  des  §  903  geltend  und  glaubhaft  gemacht,  so  kommt  die  Rechtsgültigkeit
  des  erlassenen  Haftbefehls  und  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckung
überhaupt  in  Frage  und  das  Vollstreckungsgericht  handelt  angesichts  der  einschneidenden
  Wirkungen  der  in  Frage  kommenden  Zwangsmaßregeln  durchaus
pflicht=  und  sachgemäß,  wenn  es  von  der  ihm  in  §  766  CPO.  eingeräumten
Befugnis,  wie  hier,  Gebrauch  macht.  Der  Vollzug  des  Haftbefehls  würde  sich
gerade  gegebenen  Falls  als  chikanös  und  rechtswidrig  darstellen,  da  dargetan
ist,  daß  Schuldner  den  Offenbarungseid  am  18.  November  1905  geleistet  hat,
und  deshalb  ist  der  hierauf  gerichtete  gläuberische  Antrag  auch  sachlich  unberechtigt.
  Beschluß  vom  10.  Januar  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  7/06.

Prozeskosten;  Erstattungsfähigkeit  von  Trambahnauslagen  und  Vollstreckungskosten.


Die  Trambahnauslagen  zu  20  Pfennigen,  gegen  deren  Abstrich  sich  die
Beschwerde  in  erster  Linie  richtet,  bilden  Fuhrkosten,  welche  dem  Rechtsanwalte
gemäß  §  80  Abs.  1  Geb.-Ordn.  für  Rechtsanwälte  für  Geschäfte  am  Wohnorte
nicht  zustehen.  „Außergewöhnliche  Umstände“  oder  „sonstige  notwendige  Unkosten“
  im  Sinne  des  Absatzes  2  sind  hier  nicht  gegeben.  Die  Beschwerde
war  deshalb  insoweit  als  unbegründet  zu  verwerfen.

Dagegen  erwies  sich  der  Abstrich  der  auf  Vollstreckung  des  Versäumnisurteils
  erwachsenen  Kosten  zu  6  Mk.  10  Pfg.,  welche  nach  dem  Vergleiche
vom  Beklagten  ausschließlich  zu  tragen  sind,  als  nicht  gerechtfertigt.  Wenn
diese  Kosten  auch  gemäß  §  788  Abs.  1  CPO.  zugleich  mit  dem  zur  Zwangsvollstreckung
  stehenden  Anuspruche  beizutreiben  sind,  so  müssen  sie  doch  auf
Antrag  des  Gläubigers  festgesetzt  werden,  einerlei,  ob  ein  Interesse  an  ihrer
Festsetzung  besteht  oder  nicht.  Der  Mangel  des  Festsetzungsinteresses  hat  nur
die  Folge,  daß  dem  Gläubiger  die  Kosten  des  Gestsetzungsverfahrens  auferlegt