166  Rechtsprechung.  Landgericht  München  I  (Civilsachen).

werden  können  (Frendenthal,  Komm.  z.  CPO.,  2.  Aufl.,  §  788  Note  4
und  die  dort  aufgeführte  Literatur  und  Rechtsprechung).

Wenn  auch  vorliegenden  Falles  ein  Interesse  der  Klagspartei  an  der
Festsetzung  der  Vollstreckungskosten  nach  den  Darlegungen  des  Beschwerdeführers
  nicht  gegeben  ist,  so  war  doch  der  Erstrichter  nach  dem  oben  Gesagten
nicht  berechtigt,  die  Festsetzung  der  Vollstreckungskosten,  deren  Ansätze  gerechtfertigt
  erscheinen  und  den  Bestimmungen  der  Rechtsanwalts-Gebührenordnung
entsprechen,  überhaupt  zu  verweigern.  Beschluß  vom  4.  Jannar  1906;  Beschw.=Reg.
  Nr.  747/05  IV.

Unzulässigkeit  einer  Vollstreckungshypothek  auf  Grund  der  Verurteilung
zur  Hinterlegung.  »

In  der  Streitsache  der  Okonomensfrau  H.  und  der  Gütlersfrau  P.
gegen  die  Schneidermeisterseheleute  O.  wegen  Forderung  erließ  das  Oberlandesgericht
  München  am  14.  Oktober  1905  vorläufig  vollstreckbares  Urteil
dahin,  daß  die  Beklagten  O.  schuldig  sind,  für  die  Klägerinnen  oder  für  deren
Ehemänner  2133  Mk.  33  Pfg.  samt  4%  Zinsen  hieraus  seit  7.  Oktober  1905
bei  der  k.  Filialbank  München  zu  hinterlegen.

Namens  der  Gläubiger  H.  und  P.  beantragte  Rechtsanwalt  K.  hier  am
14.  Dezember  1905  bei  dem  Amtsgericht  München  II  —  Grundbuchamt  —
die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  zu  Gunsten  der  gläubigerischen
Forderung  auf  Hinterlegung  von  2133  Mk.  33  Pfg.  nebst  4%  Zinsen
hieraus  seit  7.  Oktober  1904  auf  den  im  Grundbuche  für  M.  vorgetragenen
Grundstücken  der  Hinterlegungsschuldner.

Das  Grundbuchamt  wies  mit  Beschluß  vom  15.  Dezember  1905  den
Antrag  mit  der  Begründung  kostenfällig  zurück,  daß  die  Verurteilung  zur
Hinterlegung  als  Verurteilung  zur  Vornahme  einer  Handlung  zu  erachten  und
somit  den  Zwangsvollstreckungsvorschriften  im  IIl.  Abschnitt  des  8.  Buches  der
CPO.  unterstellt  sei.

Die  von  Rechtsanwalt  K.  namens  der  Antragsteller  gegen  diesen  Beschluß
  am  20.  Dezember  1905  eingelegte  Beschwerde  ist  formell  nicht  zu  beanstanden,
  sachlich  jedoch  nicht  begründet.

Die  Vollstreckungshypothek  nach  88  866  ff.  CPO.  setzt  eine  vollstreckbare
Geldforderung  voraus.  Es  muß  ein  auf  Zahlung  von  Geld  gerichteter
Judikatstitel  vorliegen  (s.  Oberneck,  Reichsgrundbuchrecht,  3.  Aufl.  Bd.  1
S.  982  ff.;  Rechtsprechung  der  Oberlandesgerichte  Bd.  1  S.  205).

Eine  Forderung  auf  Hinterlegung  von  Geld  ist  keine  Geldforderung,
sondern  geht  auf  eine  Handlung.  Sie  ist  daher  nach  §  887  CPO.  zu  vollziehen
  (s.  Gaupp-Stein,  CPO.,  7.  Aufl.  Bd.  2  S.  520,  8  866  Note  V
S.  665,  §  887  Note  ll,  1  S.  693  und  die  auf  S.  520  angeführte  Literatur
und  Rechtsprechung  hierzu;  vgl.  auch  Staub,  Wechselordnung,  2.  Aufl.  S.  87).

Die  Bezugnahme  der  Beschwerdeführer  auf  die  Ausführungen  in  Seuffert's
Komm.  z.  CPO.,  8.  Aufl.  Bd.  2  S.  453  Note  1,  c  versagt.  Auch  hier  ist,
abweichend  von  Gaupp-Stein,  nur  ausgeführt,  daß,  wenn  der  Schuldner
zur  Hinterlegung  eines  Geldbetrags  verurteilt  ist,  die  Vorschriften  über  die
Vollstreckung  wegen  Geldforderungen  mit  dem  Abmaße  Anwendung  zu  finden
haben,  daß  der  beigetriebene  Betrag  nicht  dem  Gläubiger  abzuliefern,  sondern
zu  hinterlegen  ist.  Das  Urteil  vom  14.  Oktober  1905  statuiert  aber  ausdrücklich
  eine  Verpflichtung  der  Schuldner  zur  Hinterlegung  des  Geldbetrags
  bei  der  gerichtlichen  Hinterlegungsstelle.  Beschluß  vom  29.  Dezember
1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  726/05  l.