Aus  der  Praxis  des  Oberlandesgerichts  Stuttgart  (Civilsachen!.  167

III.  Aus  der  Praxis  des  Oberlandesgerichts  Stuttgart  (Civilsachen).

Mitgeteilt  von  Oberlandesgerichtsrat  Römer  (Stuttgart).

Zun  8  3  Ziff.  2  Anf.-Ges.  Die  Feststellung  des  bloßen  Bewußtseins,
  daß  durch  das  abzuschließende  Rechtsgeschäft  einem  Gläubiger  die  Möglichkeit
  der  Befriedigung  entzogen  werde,  genügt  noch  nicht  zur  Annahme  einer
Benachteiligungsabsicht,  vielmehr  muß  die  Handlung  mit  dem  Willen,  dadurch
  die  Befriedigung  des  Gläubigers  zu  vereiteln,  vorgenommen  sein.  Selbst
aus  dem  Bewußtsein  einer  Begünstigung  anderer  Gläubiger  folgt  noch  keine
Absicht  der  Benachteiligung  des  anfechtenden  Gläubigers.  Urteile  vom
19.  Dezember  1905  und  vom  30.  Jannar  1906.

Zu  §  1  Unl.  Wettb.-Ges.  Ist  eine  Angabe  tatsächlicher  Art  mehrdeutig,
  so  genügt,  daß  sie  mindestens  ebensogut  in  dem  Sinne  verstanden
werden  kann,  wonach  die  Angabe  nnrichtig  ist,  als  in  dem  an  sich  möglichen
anderen  Sinne.  —  Darauf,  ob  sich  mutmaßlich  Leute  finden,  die  auf  Grund
der  unrichtigen  Angabe  allein  den  angepriesenen  Artikel  kaufen,  kommt  es
nach  §  1  Unl.  Wettb.-Ges.  nicht  an.  Urteil  vom  30.  Jannar  1906.

Zu  demselben  Paragraphen.  Der  Umstand,  daß  die  gleiche  Vorspiegelung
in  gleicher  Weise  einer  größeren  Anzahl  von  Personen  gegenüber  mündlich
wiederholt  wird,  macht  diese  noch  nicht  zu  einer  für  einen  größeren  Kreis  von
Personen  bestimmten  Mitteilung.  Denn  diese  Mitteilung  wäre  nicht  bestimmt
und  nicht  geeignet,  einer  unbestimmt  großen  Anzahl  von  Personen  zugänglich
  zu  sein,  wie  dies  bei  schriftlichen  Mitteilungen  möglich  ist.  Urteil  vom
23.7  Januar  1906.

Zu  §  154  BGB.  Der  Umstand  allein,  daß  nicht  über  alle  Punkte
eines  Vertrags  ausdrücklich  Vereinbarungen  getroffen  wurden,  über  welche  nach
Lage  der  Sache  Vereinbarungen  getroffen  werden  können,  berechtigt  nicht,  sich
auf  §  154  BGB.  zu  berufen.  Wenn  Einigkeit  über  die  für  den  Vertrag
wesentlichen  Punkte  herrscht,  so  tritt  bezüglich  anderer  Punkte,  über  welche
Abmachungen  hätten  getroffen  werden  können,  an  Stelle  des  Parteiwillens  die
Ergänzung  durch  richterliches  Ermessen.  Urteil  vom  18.  Jannar  1906.

Zu  88  1475,  1426  ff.  BGB.  Die  Haftung  der  Ehefrau  für  solche
Schulden,  deren  Rechtsgrund  während  Bestehens  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  gelegt  war,  bleibt  bestehen,  auch  wenn  Gütertrennung  vereinbart  wird,
noch  ehe  der  Anspruch  auf  jene  Schuld  fällig  wurde.

Bei  Gütertrennung  kann  eine  Verurteilung  des  Ehemanns  zur  Duldung
der  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  seiner  Ehefrau  nicht  in  Frage
kommen,  da  ihm  ein  Verwaltungsrecht  an  diesem  Vermögen  nicht  zusteht.
Urteil  vom  18.  Januar  1906.

Zu  88  823,  254  BGB.  (und  Gew.-Unf.-Verf.-Ges.).  Aus  der  Eigenschaft
  des  Gew.-Unf.-Vers.-Ges.  als  eines  Teiles  der  zur  Fürsorge  für  die
Lohnarbeiter  bestimmten  Gesegebung  ist  darauf  zu  schließen,  daß  es  dem  Betriebsunternehmer
  nicht  erlaubt  sein  kann,  durch  selbst  nnabsichtliche“  Erschwerung
  der  Kenntnisnahme  von  vorgekommenen  Unfällen  seine  Pflicht  zur
Anzeigeerstattung  einzuschränken,  daß  es  ihm  vielmehr  obliegt,  alle  Vorkehrungen
  zu  treffen,  die  zur  alsbaldigen  Ermittlung  und  zur  Ermöglichung