168  Vermischte  Nachrichten.

rechtzeitiger  amtlicher  Untersuchung  von  Betriebsunfällen  dienlich  sind.  Unkenntnis
  von  dem  Unfall  eines  Angestellten  entschuldigt  daher  den  Unternehmer
nur  dann,  wenn  diese  Unkenntnis  nicht  auf  sein  Verschulden  zurückzuführen  ist.
Dagegen  begründet  es  auch  ein  —  teilweises  —  Verschulden  eines  Angestellten,
  wenn  er  sich  nicht  um  die  Verfolgung  seiner  Ansprüche  aus  dem
Gew.-Unf.-Vers.-Ges.  bekümmert.  Urteil  vom  29.  Dezember  1905.

Zu  8  377  HGB.  Ablieferung  einer  Ware  ist  derjenige  Akt,  durch
welchen  der  Verkäufer  die  Ware  aus  seiner  Verfügungsgewalt  entläßt,  um
den  Käufer  in  die  Lage  zu  setzen,  nunmehr  seinerseits  über  dieselbe  verfügen
zu  können,  und  durch  welchen  der  Känufer,  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten,
  die  Ware  übernimmt.  Urteil  vom  12.  Mai  1905  und  schon
vom  29.  April  1904.  (Ebenso  jetzt  RGer.  in  Seuffert's  Arch.  Bd.  55  Nr.  23.)

IV.  Vermischte  Nachrichten.

Uber  das  Verhältnis  des  Rechles  auf  Streillpostenstehen  zum  Straßenpolizelrecht
hat  die  II.  Strafkammer  des  Landgerichts  München  I  am  22.  Jannar  1906  in  einem  rechtskräftig
  gewordenen  Urteil  sich  folgendermaßen  ausgesprochen:

„Die  Aufstellung  von  Streikposten  verstößt  an  sich  nicht  gegen  ein  Gesetz  und  stellt
insoferne  sich  als  eine  rechtmäßige  Handlungsweise  dar.  Allein  die  Polizeibehörde  hat  durch

366  Ziff.  10  StGB.  die  Befugnis  erhalten,  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichleit,
einlichkeit  und  Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen  und  Straßen  und  Plätzen  Polizeiverordnungen
  zu  erlassen.
uf  Grund  dieser  Ermächtigung  hat  die  Polizeidirektion  München  in  §  76  Abs.  IV
der  ortspolizeiiichen  Vorschriften  vom  6.  Oktober  1902  bestimmt:
„daß  den  zur  Regelung  des  Verkehrs,  namentlich  zur  Vermeidung  von  Verkehrskerungen
  an  Ort  und  Stelle  ergehenden  Anordnungen  der  Polizeiorgane  Folge  zu
geben  sei“.

Durch  diese  Befugnisse  der  Polizeiorgane  wird  die  Bewegungsfreiheit  jedes  einzelnen
Palsanten  und  damit  auch  solcher  Personen,  welche  als  Streikposten  ausgestellt  sind,  eingeschränkt.


Ergeht  seitens  eines  Polizeiorgans  eine  Aufforderung  an  eine  Person,  einen  Platz  zu
verlassen,  und  zwar  zum  Zwecke  der  Regelung  des  Verkehrs,  so  muß  dieser  Aufforderung
Folge  geleistet  werden;  die  Unterlassung  macht  den  Täter  strafbar.  Der  Richter  hat  nicht
zu  rüfen,  ob  durch  die  weggewiesene  Person  etwa  schon  eine  Verkehrsstörung  **  t
worben  ist.“  r.  H.

Der  30.  Band  „Jahrbuch  für  Entscheidungen  des  Kammergerichts““.  Dem
60.  Bande  der  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Civilsachen  ist  vor  kurzem  der  30.  Band
des  nach  Johow's  Tode  von  Viktor  Ring  unter  Mitwirkung  einer  Reihe  anderer  hervorragender
  Kammergerichtsräte  herausgegebenen  Jahrbuchs  der  Entscheidungen  des  obersten
preußischen  Gerichtshofes  nachgefolgt,  dessen  Rechtsprechung  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  (Abteilung  A),  in  Kosten-,  Stempel=  und  Strassachen  (Abteilung  B  und  C)  es
getrenlich  veröffentlicht.  Hier  interessiert  nur  die  ebteilun  A,  welche  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit
  betrifft  und  folgende  Rubriken  umfaßt:  I.  „Allgemeine  Grundsätze  des  Verfahrens“,
  II.  „Vormundschaftssachen.  Familienstistung.  Personenstond“,  III.  „Nachlaßsachen",
IV.  „Handelssachen",  V.  „Grundbuchsachen“;  ein  Anhang  gibt  Entscheidungen  anderer
deutscher  Oberlandesgerichte  wieder.

Ein  näheres  Eingehen  auf  den  bezüglichen  Juhalt  der  Sammlung  erscheint  nicht  bloß
durch  die  erhebliche  praktische  Bedentung,  welche  den  Beschlüssen  des  Kammergerichts,  „des
kleinen  Obertribmals“,  in  den  betreffenden  Fragen  für  das  große  preußische  Rechtsgebiet
zukommt,  sondern  auch  durch  ihren  inneren  Wert  gerechtfertigt,  da  sie  hinter  den  civilrechtlichen
  Entscheidungen  des  höchsten  deutschen  Gerichtshofes  an  Klarheit  und  Sorgfalt  der  Begründung
  und  verständiger  Würdigung  der  Lebensverhälitusse  kaum  zurückstehen  dürften.
Aus  der  Fülle  des  Wichtigen  und  Veachtenswerten  sei  in  Kürze  folgendes  besonders  hervorgehoben.
