Vermischte  Nachrichten.  169

a)  Unter  Nr.  10  wird  im  Anschluß  an  RGer.  Bd.  55  S.  421  ausgeführt,  daß  eine
die  Frau  willkürlich  von  jedem  Verkehre  mit  ihren  Kindern  ausschließende  Anordnung  des
Ehemannes  als  ein  Mißbrauch  seines  Rechtes  für  diese  unverbindlich  sei.  Die  von  ihrem
Manne  getreunt  lebende  Frau  hat  hiernach  einen  rechtlichen  Anspruch  auf  den  Verkehr  mit
ihren  Kindern.  Dieses  Recht  ist  aber  nicht  wie  im  Falle  bereits  bewirkter  Ehescheidun
(88  10635,  1636)  unter  vormundschaftsgerichtlichen  Schuß  gestellt.  Daraus  wird  der  Schlu
gezogen,  daß  bei  dem  bloßen  Getrenntleben  der  Ehegatten  die  Zuständigkeit  des  Vormuͤndschaftsgerichts
  für  die  Regelung  des  Verkehrs  der  Mutter  mit  den  bei  dem  Vater  lebenden
Kindern  nicht  gegeben  sei;  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  habe  vielmehr  beim  Prozeßgerichte
  zu  geschehen,  das  geeigneten  Falles  auch  eine  entsprechende  einstweilige  Verfügung
erlassen  könne  (6  940  CPO.).  Das  Einschreiten  des  Vormundschaftsgerichts  sinde  nur  ausnahmsweise,
  nämlich  nur  dann  statt,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  1666  vorliegen.

Auf  die  elterliche  Gewalt  bezieht  sich  auch  die  Nr.  11,  welche  die  vorerwähnten  Vorschristen
  der  88  1635  und  1666  noch  nach  einer  anderen  Richtung  hin  erläntert.  Der  Zweck
des  8  1635  sei,  nimmt  das  Kammergericht  an,  seinem  ganzen  Inhalte  nach  darauf  gerichtet,
das  Verhältnis  der  geschiedenen  Ehegatten  unter  einander  in  Ansehung  der  Sorge  für  die
Person  der  gemeinschaftlichen  Kinder  zu  regeln.  Das  dem  einen  Elternteile  so  gegebene
Recht  der  Personensorge  sei  geradezu  als  eine  zeitweilige  Beschränkung  der  natürlichen
Elternrechte  des  anderen  Elternteils  aufgefaßt,  deren  Wegfall  für  ihn  die  Wiederherstellung
seiner  Elternrechte  in  ihrem  normalen  Umfange  zur  Folge  habe.  Daraus  wird  dann  nun
die  Folgerung  abgeleitet,  daß  beim  Wegfalle  dieses  Personensorgerechts  bei  dem  einen  geschiedenen
  Elternteile  zufolge  einer  Maßregel  aus  3  1666  der  andere  sein  Elternrecht  gleichfalls
  ohne  weiteres  in  demjenigen  Umfange  zurückerlange,  in  welchem  jener  sie  einbüßte;
diese  gesetzliche  Rechtswirkung  greife  so  lange  Platz,  als  das  Vormundschaftsgericht  nicht
etwa  auch  dem  anderen  Teile  auf  Grund  des  §  1666  sein  Personensorgerecht  entziehe.  Es
sehle  also  regelmäßig  an  einem  besonderen  Schupbedürfnisse  des  Kindes,  welches  seine  Unterbriugung
  in  einer  geeigneten  Familie  ober  weitere  Maßregeln  in  seinem  Interesse  rechtfertigen
  könnte.

Von  großer  Tragweite  ist  auch  die  Annahme  des  KG.,  daß  der  Beitritt  des  Kindes
zu  einer  bestehenden  eingetragenen  Genossenschaft  die  Ubernahme  fremder  Verbindlichkeiten
enthalte  und  deshalb  der  Genehmigung  des  VG.  bedürfe  (Nr.  39).

Keinem  Bedenken  dürfte  wohl  die  Entscheidung  (Nr.  91  begegnen,  wonach  die  Entziehung
  der  Vertretungsbefugnisse  des  Gewalthabers  wegen  erheblichen  Interessengegensatzes
(§  1796)  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen  8  werden  braucht,  sondern  auch  durch  Bestellung
eines  Pflegers  für  das  Kinb  und  bezügl.  Bekanntgabe  an  den  Gewalthaber  stattfinden  kann.

amit  kommen  wir  zugleich  auf  das  Gebiet  der  Vormundschast.

m  Gegensaße  zu  dem  OLG.  Colmar,  dessen  Beschluß  das  Jahrbuch  im  Anhang
S.  289  veröffentlicht,  hält  das  KG.  dafür  (Nr.  2),  daß,  wenn  eine  Vormundschaft  sachlich
zutreffend  eingeleitet  ist,  eine  Beschwerde  wegen  örtlicher  Unzuständigkeit  mit  dem  Ziele
der  Aufhebung  des  bisherigen  Verfahreus  oder  der  Vormundschaft  unzulässig
sei;  die  Beschwerde  könne  nur  den  Zweck  verfolgen,  für  die  Zukunft  einer  weiteren  Tätigkeit
des  unzuständigen  Gerichts  vorzubeugen  und  dieses  zur  Vornahme  der  für  die  Abgabe  an
das  örtlich  zuständige  Gericht  erforderlichen  Schritte  zu  bestimmen.  Aus  praktischen  Erwägungen
  wird  man  dieser  Auffassung  beipflichten  müssen.

Das  K.  hat  schon  früher  (KG.  Joh.  21  S.  199)  den  Grundsatz  ausgesprochen,
daß  auch  nach  Beendigung  der  Vormundschaft  die  Amtsgewalt  des  Vormundschaftsgerichts
wecks  vollständiger  Abwicklung  der  auf  der  Führung  der  Vormundschaft  beruhenden  Geschäfte
soridauor.  und  deshalb  das  Vormundschaftsgericht  für  befugt  erachtet,  noch  nach  beendigter
Vormundschaft  dem  Vormund  eine  Vergütung  zu  bewilli  en.  Jetßzt  zieht  es  aus  jenem
Grundsatze  den  weiteren  Schluß  (Nr.  6),  daß  die  bewilligte  ergütung  auch  nach  Beendigung
der  Vormundschaft  im  Beschwerdeweg  angefochten  und  durch  das  Beschwerdegericht  herabgesetzt
  werden  kann.  Was  dem  Vormunde  gegenüber  recht  ist,  ist  gegenüber  dem  Pfleger,
insbesondere  dem  Nachlaßpfleger,  billig,  nur  daß  im  Falle  der  Rachlaßesle  schaft  das  Nachlaßgericht
  an  die  Stelle  des  86  tritt  (§  1962).  Ob  in  einer  privaten  Cntlastungserklärung
die  Genehmigung  der  Heorareseh  zu  ginden  sei,  darüber  könne,  so  meint  das  K.

3),  nur  im  Prozeßwege  entschieden  werden.  «  ·«  »

5  iim  Mroh  h  auf  Grund  des  §  55  Abs.  1  F.  die  Befugnis,  die  Genehmigung
  zum  Antrage  des  Vormundes  auf  Zwangsversteigerung  eines  in  Miteigentum
des  Mündels  stehenden  Gründstücks  zwecks  Anufhebung  der  Gemeinschaft  (8  181  8.)
wieder  zurückzuziehen,  solange  noch  nicht  die  Versteigerung  erfolgt  ist.  Ausgegangen  wird
hierbei  von  der  Annahme,  daß  der-  Antrag  sich  als  Rechtsgeschäft  darstelle,  daß  aber  die
Genehmigung  den  Beteiligten,  sowie  dem  Ersteher  gegenüber  erst  mit  der  Versteigerung
wirksam  werde,  da  sie  vorher  Rechte  auf  Durchführung  des  Verfahrens  nicht  erlangen.