170  Vermischte  Nachrichten.

b)  In  letztwilligen  Verfügungen  findet  sich  nicht  selten  die  Anordunng,  daß  dem  überlebenden
  Ehegatten  des  Erblassers  (neben  dem  Nießbrauch)  die  freie  Verwaltung  und  Verfügung
  betreffs  des  Nachlasses  zustehen  solle,  während  die  Kinder  zu  Erben  eingesett  sind
Eine  solche  Anordnung  läßt  sich  im  Michluß.  an  das  frühere  reute  Recht  (RGer.  Bd.

S.  123)  sehr  wohl  dahin  auffassen,  daß  der  Ehegatte  Vorerbe,  die  Nachkommenschaft  72
erbe  sein  soll.  Allein  dieser  Auffassung  fehlt  jede  Berechtigung  —  und  darauf  weist  Nr.  25
hin  —,  wenn  die  Verfügungsbefugnis  dem  hinterbliebenen  Ehegatten  nicht  im  eigenen
Interesse  und  zu  eigenem  Nutzen  und  Vorteile,  sondern  nur  die  Ausübung  der  Verfügung
im  Interesse  der  Erben  als  der  alleinigen  Nachlaßeigentümer  und  zwecks  Vollziehung  des
letzten  Willens  zugewendet  ist;  in  einem  solchen  Falle  erachtet  das  KG.  die  Annahme  für
gerechtfertigt,  daß  der  Ehegatte  als  Testamentsvollstrecker  ernannt  sei.

In  der  Literatur  herrscht  die  Ansicht  vor,  daß  der  Miterbe,  welcher  gemäß  §8  2033
durch  einen  gerichtlich  oder  notariell  beurkundeten  dinglichen  Vertrag  über  seinen  Anteil  am
Nachlasse  verfüge,  damit  auch  sein  anteiliges  Erbrecht  auf  den  Erwerber  übertrage,  und

daß  in  dem  über  das  Erbrecht  auszustellenden  Zeugnis  (Erbschein)  der  Erwerber  als  Erbe

aufzuführen  sei.  Demgegenüber  nimmt  das  G.,  welchen  ursprünglich  die  gleiche  Auffassung
vertrat,  den  Standpunkt  ein  (vgl.  RGer.  Bd.  60  S.  131),  daß  die  Wirkung  des  dinglichen
Kereap  ursperkzah  sich  daranf  beschränke,  daß  die  Nechte  des  veränßernden  Miterben  an
dem  ungeteilten  Nachlaßvermögen  im  Wege  der  Gesamtnachfolge  auf  den  Erwerber
übergehen,  daß  dieser  jedoch  die  Rechtsstellung  des  veräußernden  Miterben  nicht  völlig  erlange.
  s  abat  in  dieser-  Dinsicht  auch  den  Veisgil  des  Bayerischen  Obersten  Landesgerichts
(Beschl.  10.  Febri  RJA.  Bd.  5  S.  232)  gefunden  und  schließt  sich  (Nr.  27)
dessen  Mebrnng  an,  das  Perle  ae  als  Maerbe.  im  Erbschein  zu  bezeichnen,  die  Auteilsübertragung
  aber  dort  nicht  zu  berücksichtigen  sei.

c)  Die  Eintragungen  im  Landelsregister  haben  entweder  rechtserzeugende  (konstitutive)
Wirkung,  d.  h.  sie  schaffen,  wenn  auch  nicht  für  sich  allein,  z  doch  in  Verbindung.  amit
anderen  Tatsachen,  ein  Rechtsverhältnis  (wie  z.  B.  in  den  Fällen  des  §  2,  §  3  Abs.  ,
8  277  H  ),  oder  sie  haben  nur  beurkundende  (dekloratorische)  sobrnn¾
sie  dienen  x#  nur  dazu,  gewisse  für  den  Handelsverkehr  wichtige  Tatsachen  oder  daraus  si
ergebende  Rechtsverhältnuisse  zu  buchen  und  durch  die  der  Buchung  folgende  öffentliche  Bekanntmachung
  zur  Kenntnis  des  Publikums  zu  bringen.  Schon  der  Umstand,  daß  auch  in
diesen  Fällen  die  Eintragung  kein  indifferenter  Akt  ist,  vielmehr  eine  —  von  dem  die  Gesetzmäßigkeit
  Bestreitenden  nur  durch  Gegenbeweis  zu  entkrästende  —  Vermucung  für  die
Richtigkeit  des  Weurwundeten  Rechtsverhältnisses  begründet  (RGer.  Bd.  S.  22),  zwingt  —
so  flührt  Nr.  20  aus  —  zu  der  Annahme,  daß  der  bsmßbvrr  auch  hier  die
Wahrheit  der  angemeldeten  Tatsachen  zu  prüfen  habe,  allerdiugs  nur,  sobald  sich  gegen
sie  besondere  Zweisel  und  Anstände  ergeben  (§  12  FG.).  Da  er  jedoch  nur  die  Aufgabe
hat,  die  Eintrogung  unwahrer  Tatsachen  oder  tatsächlich  nicht  bestehender  Rechtsverhältnisse

u  verhüten,  so  habe  sich  seine  Prüfung  auf  die  bloße  Anfechtbarkeit  eines  einzutragenden
schtsrergübtnisser  nicht  -  verst  trecken.

Unter  Nr.  31  hält  das  KG.  an  seiner  früheren  Rechtsauffassung  fest,  daß  die  Verwendung
  eines  Stempelabdrucks  bei  der  Firmenzeichnung,  die  von  dem  Prokuristen  zur  Aufbewahrung
  bei  dem  Registergerichte  vorgenommen  wird,  unstatthaft  sei;  es  fordert  also,  daß
der  Prohilit  zu  dem  Behnfe  auch  die  Firma  eigenhändig  schreibe.

Dagegen  schließt  es  sih  (Nr.  36)  in  der  bekannten  Streitfrage,  ob  die  von  den  Geschäftsführern
  einer  G.  m.  b.  H.  alljährlich  im  Monat  Januar  zum  Handelsregister  einzureichende
  Liste  von  um.  50  Geschäftsführern  unterschrieben  werden  muß,  der  milderen
Auffassung  an,  indem  es  die  Unterzeichnung  durch  das  die  Gesellschaft  regelmäßig  vertretende
geschäftsführende  Organ  für  ausreichend  erachtet.

d)  Reiches  Lob  vor  allem  verdient  die  ansgestaltende  Auslegung,  welche  das  K.
dem  Immobiliarsachenrecht  sowohl  nach  der  materiellen  Seite,  als  auch  in  Ansehung  des
Grundbuchwesens  nach  wic  vor  gewährt.

Es  unterliegt  wohl  keinem  Zweifel,  daß  die  gütergemeinschaftliche  Ehefrau  in  ihrer
Geschäftsfähigkeit  nicht  beschränkt  ist  und  ihre  Willenserklärungen  rechtsverbindlich  sind  trotz
der  ausschließlichen  Befugnis  des  Ehemannes,  das  Gesamtgut  zu  verwalten  und  darüber  zu
verfügen  (§  1443).  Damit  wird  der  Grundsatz  gerechtfertigt  (Nr.  53),  daß  das  Grundbuchamt
  die  W—:  =  der  Auflassung  eines  Grundstücks  nicht  deswegen  ablehnen  dürfe,
weil  die  Auflassung  von  eine  in  Gütergemeinschaft  lebende  Fran  auf  Grund  eines  Vertrags
erfolgen  soll,  durch  den  die  Frau  das  Grundstück  für  einen  bar  zu  zahlenden  Preis  gegen
Übernahme  einer  eingetragenen  Last  gekauft  hat,  und  die  Zustimmung  des  Mannes  zu  Vertrag
  und  Auflassung  fehlt.  Richtig  6  jedenfalls,  daß  eine  Verfügung  über  das  Gesamtgut
nicht  in  Frage  steht,  und  daß  das  Grundstück  erst  mit  der  Eintragung  der  Frau  zu  dem
Gesamtgute  gehört  i§  1138).  M.  E.  wird  man  der  Ansicht  des  KG.  beitreten  müssen.  Ein