Literatur.  171

Nachteil  für  das  Gesamtgut  kann  dadurch,  daß  die  Ehefrau  in  dem  Kansalgeschäfte  Verbindlichkeiten
  überuimunt.  nicht  estehen,  da  das  Gesamtgut  Wiefür  nicht  haftet  6  U5  t  Damit
wird  die  zwischen  dem  Daneru.  Obersten  Landesger.  (Rechtspr.  d.  Ob.  L#  2  S.  361)
und  dem  KG.  (Joh.  21  316  und  26  S.  283)  streitige  Frage  nicht  —  ob  Unwirksamkeit
  des  Rechtsakter  wenigstene  dann  anzunehmen  ist,  wenn  der  gütergemeinschaftliche
Ehegatte  bei  Grundstückoerwerb  für  das  Restkaufgeld  gleichzeitig  Hypothek  bestellt.  J
leugne  mit  dem  KG.  diese  Unwirksamkeit  0.  Die  Eigentunseintragung  der  Erwerberin  un
die  Hypthekenbuchung  auf  Grund  der  früheren  Vewilligung  (§  185  Abs.  2)  sollen  gleichzeitig
erfolgen  und  erfolgen  auch  gleichzeitig,  das  Grundstück  wird  also  bereits  mit  der  Belastung
für  das  Gesamtgut  erworben,  nicht  also  geschieht  die  Belastung  erst  nachträglich,  was  allerdiugs
  unzulässig  wäre.

Troßdem  erachte  ich  die  von  dem  KE.  in  Ubereinstimmmng  mit  dem  Bayer.  Oberst.
Landesger.  (Joh.  21  D  S.  19)  ausgesprochene  Ausicht  (Nr.  57)  für  zutreffend,  daß  der
zu  einem  Bruchteile  berechtigte  Grundstücksmiteigentümer,  der  von  einem  auderen  Miteigentümer
  einen  Teil  des  diesem  zustehenden  Bruchteils  käuflich  erwirbt,  mit  dem  hinzuerworbenen
  Teile  allein  eine  Hypothek  für  die  Kaufpreisforderung  nicht  bestellen
kann.  Hier  widerspricht  schon  der  Eintrag  der  Vorschrift  des  §  1114,  welche  wesentlich  den
Zweck  verfolgt,  die  Schwierigkeiten  der  Buchführung  und  der  Zwangsversteigerung  zu  mindern
und  zu  beseitigen.

Einer  Belastung  des  Grundbuchs  tritt  auch  die  Entscheidung  (Nr.  62)  entgegen,  welche
die  Buchung  der  Pfändung  der  aus  einer  Höchstbetragshypothek  künftig  Gutstehenden  Eigentümerhypothek
  ablehnt  (vogl.  hierzu  RGer.  in  Jur.  Wochenschr.  1905  S.

Ueber  die  Wirkung  der  Vereinbarnug  zwischen  dem  mmmiesm  und  dem
Hypothekengläubiger  über  das  Bestehenbleiben  der  aus  dem  Bargebote  zu  deckenden  Hypothek
gehen  die  Meinungen  nach  drei  Richtungen  anseinander.  Das  N  G.  (Nr.  58)  entscheidet  sich
dafür,  daß  der  Ersteher  nicht  nur  in  dic  dingliche  Haftung,  sondern  auch  an  Stelle  des  bisherigen
  Schuldners  in  die  der  Hypothek  zugrunde  liegende  persönliche  Schuld  eintreke.
Die  Vereinbarung  hat  hiernach  nicht  zur  Folge,  daß  die  Hypothek  sich  in  eine  Grundschuld
verwandelt,  die  Hypothek  bleibt  alsdann  vielmehr  als  solche  für  die  ursprüngliche  Forderung
bestehen.  Diese  Auffassung  wird  der  Intention  der  Beteiligten  sicherlich  Em  meisten  gerecht.

Eine  große  Tragweite  kommt  insbesondere  der  Entscheidung  (Nr.  66)  zu,  wonach  das
Grundbuchamt  auch  im  Falle  der  befreiten  Vorerbschaft  zur  Löschung  einer  zur  Erbschaft
gehörigen  Hypothek  die  Quittung  und  Löschungsbewilligung  des  Vorerben  allein  für  nicht
genügend  erkklären  und  die  Zustimmung  des  Nacherben  erfordern  kann,  auch  wenn  kein
Anlaß  für  die  Annahme  besteht,  daß  eine  unentgeltliche  Verfügung  vorliegt.

Diesem  Grundsatz  entspricht  auch  die  Entscheidung  (Nr.  67),  daß  die  Löschung  einer
für  den  Gemeinschuldner  eingetragenen,  von  ihm  abgetretenen  Hypothek  nicht  ohne  Zustimmung
  des  Konkursverwalters  auf  Grund  der  Bewilligung  des  neuen  Gläubigers
erfolgen  darf,  mag  die  Konkurseröffnung  in  das  Grundbuch  eingetragen  sein  oder  nicht.  Die
Zustämmung  des  Konkursverwalters  ist  nur  dann  nicht  erforderlich,  wenn  der  Nachweis  erbracht
  wird,  daß  der  nene  Gläubiger  die  Hypothek  bereits  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  oder  nachher  ohne  Keuntnis  dieser  Eröffunng  erworben  hat.

Zum  Schluß  moöchte  ich  nur  noch  auf  die  Entscheidung  (Nr.  70)  hinweisen,  welche  die
Gestaltung  des  Hypothekenbriefes  betrifft.  In  Ubereinstimmung  mit  der  Praxis  des  früheren
Preuß.  Rechtes  nimmt  das  KG.  in  recht  zweckmäsiger  Weise  an,  daß  auch  bei  nachträglicher
Abänderung  der  durch  die  Hypothek  gesicherten  Forderung,  iusbesondere  in  Ansehung  der
Verzinsungs-  und  Zahlungsbedingungen,  die  liber  diese  Anderung  ausgestellte  E—  mit
dem  Hypothekenbriefe  zu  verbinden  se.  Bendix.

V.  Literatur.

1)  C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhauolnn  (Oskar  Beck),  Mülchen.

VBaycrisches  Gesetz  vom  30.  März  1850,  betr.  die  Ausbung  der  Jagd,  und  die
Gesetze,  betr.  den  Ersatz  des  Winsehbe,  bearbeitet  von  Markus  Pollwein,

k.  Erster  Staatsanwalt.  Sechste,  neubearbeitete  Auflage.  München  1906.  334  S.

Das  seit  20  Jahren  bekannte  und  beliebte,  die  zusammengestellten  Gesetze  und  Verordnungen
  mit  guten  Erläuterungen  aumerlungsweisen  ausstattende  Sammelwerkchen  bringt
auch  in  der  neuen,  der  6.  Ausgabe,  weit  mehr,  als  der  Titel  beschriden  in  Auicht  stellt.
Wer  vermutet  darin  Auszüge  aus  den  bahnswölizeilicher  Vorschriften,  aus  der  Eisenbahnverkehrsordnung,
  den  markt=  und  lebensmittelpolizeilichen  Vorschristen,  den  Bestimmungen

1)  BVgl.  Bendix,  Bürgerl.  R.,  2.  Aufl.  S.  766  y.