71.  Jahrgang.  V  7.  1.  April  1906.

Dr.  J.  A.  Heufferk's
Blätter  für  Rechksanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Rarl  OÖOstbelder,  und  Dr.  Cb.  Engelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegebeu  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  l.  abhandlungen:  Hümmer,  Zum  Beyriffe  des  sicheren  Geleites.  Steyer,  Die  künstliche  Unterons.
  der  eriãh  u  rassacher  1

echtlicher
sprechung:  Reichsgericht  Strellachenh
Strassachen);  Landgericht  München  1  (Civi

I.  Abhandlungen.

Zum  Begriffe  des  sicheren  Geleites.
Von  k.  II.  Staatsanwalt  Hümmer  in  Weiden.

In  einem  gegen  A.  anhängigen  Verfahren  erteilte  die  Strafkammer  dem
wegen  eines  anderen  noch  nicht  abgeurteilten  Verbrechens  steckbrieflich  verfolgten
  B.  sicheres  Geleit,  damit  er  als  Zeuge  zur  Hauptverhandlung  erscheinen
konnte.

Später  wies  die  nämliche  Strafkammer,  allerdings  in  veränderter  Besetzung,
  in  einem  gleich  gelagerten  Falle  den  staatsanwaltschaftlichen  Antrag  auf
Geleitserteilung  an  einen  Zeugen  ab,  da  diese  nur  gegenüber  dem  Beschuldigten
zulässig  sei.

Vorsche  von  den  beiden  entgegengesetzten  Anschauungen  steht  auf  dem
Boden  des  Gesetzes?

Schon  die  Stellung  des  einzigen  das  sichere  Geleit  behandelnden  §  337
St  PO.  im  Abschnitte  mit  der  uberschrift  „Verfahren  gegen  Abwesende“  weist
darauf  hin,  daß  es  gegenüber  der  Person  des  Beschuldigten  erteilt  wird.  Im
Abs.  1  des  §  337  ist  dies  zudem  ausdrücklich  ausgesprochen;  die  im  Abs.  3  als
Erlöschungsgrund  vorgesehene  Erlassung  eines  auf  Freiheitsstrafe  lautenden
Urteils  würde  bei  Geleitserteilung  an  einen  Zeugen  nie  praktisch  werden,  da
in  dem  Verfahren,  wo  er  Zeugnis  gibt,  ein  Urteil  gegen  ihn  nicht  ergeht.

Der  Zweck  des  §  337  weist  den  gleichen  Weg.  Zwar  wird  das  sichere
Geleit  (salvus  conduchus)  nach  der  Reichsstrafprozeßordnung  durch  das  Gericht,
nicht,  wie  nach  den  früheren  Strafprozeßgesetzen,  durch  die  Landesjustizverwaltung
bewilligt.  Allein  dies  ist  nur  eine  unwesentliche  Erscheinungsform  dieses
Bs  Eein  Inhalt  zen  geebgeerssher  #nec  bleibt  davon  unberührt.

etzterer  geht  heute  wie  früher  dahin,  den  Beschuldigten  zu  freiwilliger  Gestellung
  behufs  seiner  Aburteilung  zu  bewegen.  aten  zu  fr  ger  Ge
LXXI.