174  Zum  Begriffe  des  sicheren  Geleites.

Eine  andere  Auffassung  läßt  sich  aus  den  diesem  Paragraphen  beigegebenen
  (dürftigen)  Motiven  des  Entwurfs  der  St  PO.  nicht  ableiten,  noch  ist
eine  solche  im  Laufe  der  Beratungen  in  der  Kommission  und  im  Reichstage  je
hervorgetreten  (vgl.  Hahn's  Mat.  S.  37,  242,  950,  951,  1458,  1921,  2096).

Die  Lehrbücher  des  deutschen  Strafprozeßrechts  und  die  Kommentare  zur
St  PO.  sind  offensichtlich  der  oben  vertretenen  Anschauung,  da  sie  eine  abweichende
  nicht  einmal  erwähnen.  Die  Rechtsprechung  der  oberen  Gerichte  hat
sich,  soweit  ersichtlich,  mit  vorwürfiger  Frage  noch  nicht  befaßt.

Die  gegenteilige  Ansicht  läßt  sich  auch  nicht  im  Wege  der  Analogie  begründen.
  Diese  kann  allerdings  im  Strafrechte  (materiellen  wie  formellen)  zur
Ausfüllung  von  Gesetzeslücken  verwendet  werden,  so  ist  die  gleichartige  Idealkonkurenz
  in  §  73  StGB.,  Verjährung  der  Strafe  des  Verweises  in  §  70
ebenda  zu  interpretieren.  Allein  hier  handelt  es  sich  nicht  um  ein  Versehen
des  Gesetzgebers;  aus  der  Gestaltung  des  sicheren  Geleites  und  seinem  Zusammenhange
  mit  den  übrigen  Strafprozeßnormen  geht  deutlich  hervor,  daß  der
Gesetzgeber  dasselbe  mit  vollem  Bewußtsein  lediglich  dem  Beschuldigten,  nicht
aber  sonstigen  an  dem  gegen  den  Beschuldigten  gerichteten  Verfahren  beteiligten
Personen  gewähren  wollte.

Sonach  kann  nach  geltendem  Rechte  das  sichere  Geleit  nur  dem  Beschuldigten
  als  solchem  bewilligt  werden.

De  lege  ferenda  aber  dürfte  zu  erwägen  sein,  ob  das  sichere  Geleit  nicht
auch  anderen  Personen  als  dem  Beschuldigten  erteilt  werden  sollte.  Oben  ist
nur  des  praktisch  wichtigsten  Falles,  der  Vernehmung  als  Zeuge,  gedacht.  Der
Geleitsbrief  kann  ebenso  gut  einem  Sachverständigen,  Dolmetscher,  Privatund
  Nebenkläger  gegenüber  von  großem  Vorteile  für  die  Erledigung  des  Strafverfahrens
  sein.

Angenommen:  A.  wird  wegen  Mordes  verfolgt.  Gegen  den  Hauptzeugen
  B.,  der  sich  im  Ausland  aufhält,  ist  wegen  eines  im  Inlande  begangenen
  Vergeheus  der  Bedrohung  die  Untersuchungshaft  verhängt.  Aus  Furcht
vor  Verhaftung  wagt  er  nicht,  der  Ladung  als  Zeuge  vor  das  inländische  Gericht
Folge  zu  leisten.  Die  Aufhebung  des  Haftbefehls  gegen  B.  ist  nicht  angängig,
da  die  Voraussetzungen  des  §  112  Abs.  2  Nr.  3  gegen  ihn  vorliegen.  Andererseits
  kann  wohl  auch  die  Strafverfolgungsbehörde  nicht  von  der  Vollstreckung
des  vorliegenden  Haftbefehls  absehen.

Will  man  überhaupt  im  Strafverfahren  gegen  A.  wegen  Mordes  die  unentbehrliche
  Aussage  des  B.  verwenden  können,  so  erübrigt  nur  seine,  wenn
tunlich  eidliche,  zeugenschaftliche  Vernehmung  durch  das  ausländische  Gericht,
die  dann  bei  der  inländischen  Hauptverhandlung  verlesen  werden  kann  (Rechtspr.
d.  RGer.  Bd.  7  S.  293,  503).

Allein  abgesehen  von  dem  Falle,  daß  das  ausländische  Gericht  die  erbetene
Rechtshilfe  verweigern  sollte,  ersetzt  die  Verlesung  einer  im  Ausland  aufgenommenen
  Zeugenaussage  nur  selten  ganz  und  voll  die  Vernehmung  des  Zeugen
vor  dem  erkennenden  inländischen  Gerichte.  Der  persönliche  Eindruck  eines
Zeugen  kann  nie  durch  Verlesung  seiner  niedergeschriebenen  Aussage  ersetzt
werden,  insbesondere  nicht  vor  dem  Laienrichter,  dem  die  Kommission  zur
Reform  des  Strafprozesses  ausweislich  ihrer  jüngst  veröffentlichen  Beschlüsse
einen  so  weiten  Spielraum  bei  der  Neuorganisation  der  Strafgerichte  einräumt.

Da  die  Strafprozeßordnung  die  Prinzipien  der  Unmittelbarkeit  und
Mündlichkeit  so  hoch  hält  und  dieselben  nach  den  genannten  Kommissionsbeschlüssen
  auch  in  Zukunft  nicht  angetastet  werden  sollen,  durch  die  Erteilung
des  sicheren  Geleites,  zunächst  an  Zeugen  und  Sachverständige  (Dolmetscher)