Die  künfstliche  Unterbrechung  der  Verjährung  in  Strassachen.  175

diese  Grundsätze  einer  ausgedehnteren  Durchführung  fähig  werden,  so  dürfte
die  angeregte  Frage  wenigstens  der  Erwägung  wert  sein.

Die  Anwendungsfälle  werden  gar  nicht  selten  sein,  insbesondere  in  den
Bezirken  der  an  das  Ausland  grenzenden  Gerichte.

Die  künstliche  Unterbrechung  der  Verjährung  in  Strassachen.
Von  Amtsrichter  Steyer  in  Ludwigshafen  a.  Rh.

Es  ist  leider  im  Laufe  der  Jahre  vielfach  zur  Gepflogenheit  geworden,  den
seitens  der  Staatsanwaltschaft  gestellten  Anträgen  auf  Vornahme  einer  richterlichen
  Handlung  zwecks  Unterbrechung  der  Verjährung  stattzugeben,  ohne  daß
auf  die  Frage  der  Zulässigkeit  oder  Erheblichkeit  der  richterlichen  Handlung
näher  eingegangen  wird  auf  Grund  der  Ansicht,  daß  eine  solche  Handlung  schon
deswegen  für  den  Straffall  erheblich  ist,  weil  sie  die  Verjährung  unterbricht.
Die  Verjährung,  ein  Erfolg,  den  das  Gesetz  an  einen  gewissen  Zeitablauf  knüpft,
ist  ein  vollständig  außerhalb  des  Rahmens  des  einzelnen  Straffalls  liegender
Zufall.  Die  richterliche  Tätigkeit  im  Strafprozeß  umfaßt  nur  die  nach  dem
Stande  des  Verfahrens  und  dem  Inhalte  der  Akten  selbst  gebotenen  Handlungen;
es  sind  also  alle  Handlungen,  welche  nur  einen  außerhalb  des  Strafverfahrens
liegenden  Zweck  erreichen  oder  einen  außerhalb  des  Strafverfahrens  eintretenden
  Zufall  vereiteln  wollen,  unzulässig,  da  sie  als  Scheinhandlungen  mit  der
richterlichen  Tätigkeit  unvereinbar  sind.  Eine  richterliche  stonalung  zwecks  Unterbrechung
  der  Verjährung  als  Selbstzweck  ist  ausgeschlossen.  Das  Gesetz  will,
daß  nach  einer  gewissen  Frist,  während  welcher  richterliche  Handlungen  nach
dem  Stande  des  Verfahrens  nicht  vorgenommen  wurden,  die  Strafverfolgung
durch  Verjährung  ausgeschlossen  sein  soll;  nimmermehr  hat  aber  das  Gesetz  gewollt,
  daß  die  Verjährungsunterbrechung  zur  Regel  werden  solle,  indem  fortgesetzt
  zwar  an  sich  zulässige,  aber  nach  dem  Stande  des  Verfahrens  vollständig
zwecklose  oder  unnötige  Handlungen  des  Richters  vorgenommen  werden.

Die  weitaus  größte  Zahl  der  künstlichen  Verjährungsunterbrechungen  wird
von  der  Staatsanwaltschaft  gerade  in  den  Fällen  beantragt,  bei  welchen  sie  am
wenigsten  angebracht  sind:  bei  den  Ubertretungen.  Weil  es  sich  eben  hier  nur
um  Bagatellsachen  handelt,  an  deren  Verfolgung  weder  der  Staat  noch  sonst
jemand  nach  kurzer  Zeit  ein  Interesse  hat,  wurde  die  Verjährungsfrist  auf  die
Dauer  von  drei  Monaten  beschränkt.  Diese  Strafakten  können  aber  trotzdem  oft
Jahre  lang  ihr  gesetzliches  Ende  nicht  finden,  weil  immer  und  immer  wieder
auf  künstliche  Weise  der  Eintritt  der  Verjährung  hinausgeschoben  wird.  Der
Stand  der  Akten  pflegt  dabei  der  zu  sein,  daß  ein  Strafbefehl  zwar  erlassen  ist,
aber  nicht  zugestellt  werden  kann.  Da  in  dem  Antrag  auf  Erlassung  des  Strafbefehls
  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  enthalten  ist,  so  hat  der  Amtsrichter
nach  8  153  Abs.  2  RSt  PO.  hier  zu  prüfen,  ob  die  beantragte  Handlung  zulässig
  und  erheblich,  d.  h.  zweckmäßig  und  nicht  unnötig  ist.  Prüft  man  aber
die  bei  Ubertretungen  in  dieser  Lage  des  Verfahrens  gestellten  Anträge  im  einzelnen,
  so  muß  man  zu  dem  Resultate  kommen,  daß  jede  der  in  der  Praxis  zum
Zwecke  der  Unterbrechung  der  Verjährung  beantragten  richterlichen  Handlungen
aus  einem  dieser  Gründe  abgelehnt  werden  muß.

Was  zunächst  den  Antrag  auf  Bestimmung  eines  Termins  zur  Hauptverhandlung
  betrifft,  so  ist  dieser  Antrag  als  unzulässig  zurückzuweisen,  da  gemäß

451  RSt  PO.  nur  bei  rechtzeitigem  Einspruche  zur  Hauptverhandlung  gero
