176  Die  künstliche  Unterbrechung  der  Verjährung  in  Strassachen.

schritten  werden  kann.  Selbst  in  den  Fällen  aber,  in  welchen  der  Strafbefehl
zugestellt  und  rechtzeitig  Einspruch  erhoben  wäre,  könnte  die  Bestimmung  eines
Termins  zur  Hauptverhandlung  gegen  den  Abwesenden  nur  stattfinden,  wenn
die  Voraussetzungen  des  §  319  RöSt  PO.  gegeben  sind;  es  ist  also  in  den  weitaus
  meisten  Fällen  selbst  bei  rechtzeitigem  Einspruch  eine  Terminsbestimmung
unzulässig.  Auf  jeden  Fall  wäre  die  Terminsbestimmung  aber,  abgesehen  von
den  Fällen  des  8  319  unzweckmäßig,  da  es  zur  Hauptverhandlung  nur  in  den
äußerst  seltenen  Fällen  kommen  könnte,  wenn  der  Aufenthalt  des  Abwesenden
in  den  nächsten  Tagen  bekannt  würde.  Denn  der  Sitzungstag  soll  einerseits
nicht  in  unabsehbare  Ferne  bestimmt  werden  (§  32  Schöffeugerichts-Ordnung),
andererseits  verdienen  doch  auch  §§  452,  216  RöSt  PO.  Beachtung.

Der  Beschluß  auf  vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens  wegen  Abwesenheit
  des  Beschuldigten  ist  zwar  zulässig,  wird  aber  als  zwecklos  abgelehnt  werden
müssen.  Die  vorläufige  Einstellung  eines  Strafverfahrens  erscheint  nur  dann
angezeigt,  wenn  ein  endgültiger  Abschluß  nicht  in  absehbarer  Zeit  zu  erwarten
ist.  Bei  der  kurzen  Verjährungsfrist  der  Uebertretungen  besteht  jedoch  kein
Anlaß,  ein  Verfahren  vorläufig  einzustellen,  dessen  Fortsetzung  in  der  nächsten
Zeit  wegen  Verjährung  unzulässig  wird.  Erscheint  aber  eine  andere  richterliche
Handlung,  welche  die  Verjährung  unterbricht,  geboten,  so  müßte  das  soeben  vorläufig
  eingestellte  Verfahren  zwecks  Vornahme  der  weiteren  richterlichen  Handlung
wieder  ausgenommen  werden,  die  vorläufige  Einstellung  wäre  also  im  höchsten
Grade  zwecklos.

Vielfach  wird  auch  zwecks  Unterbrechung  der  Verjährung  die  Vernehmung
  von  Zeugen  beantragt.  Die  Erlassung  eines  Strafbefehls  ist  im
wesentlichen  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  gleichzuachten.  Eine  richterliche
Untersuchungshandlung  ist  deshalb  nur  in  der  Hauptverhandlung  möglich,  ausgenommen
  in  ausdrücklich  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen,  wie  §  222  RSt  P.
Eine  Vernehmung  von  Zeugen  lediglich  zur  Erhebung  eines  Beweises  ist  deshalb
  unzulässig.  Eine  solche  Vernehmung  zwecks  Sicherung  des  Beweises  für
den  Fall  der  künftigen  Gestellung  des  Abwesenden  ist  zwar  zulässig,  in  der
Regel  aber  nach  dem  Inhalte  der  Akten  sachlich  nicht  geboten  und  deshalb  unnötig
  und  zwecklos.  Der  Zweck  einer  solchen  Vernehmung  ist  doch  nur  der,
bei  längere  Zeit  dauerndem  Verfahren  die  Beweise  zu  sichern.  Nun  soll  aber
nach  dem  Willen  des  Gesetzes  das  Verfahren  wegen  Ubertretungen  in  so  kurzer
Zeit  seinen  Abschluß  finden,  daß  nur  in  Ausnahmefällen,  z.  B.  schwerer  Erkrankung
  eines  Zeugen  der  Verlust  eines  Beweismittels  zu  besorgen  sein  wird.

Am  meisten  zur  künstlichen  Unterbrechung  der  Verjährung  werden  die
Anordnungen  von  Aufenthaltsrecherchen,  von  Ausschreibungen  und  dergl.  benützt.
Daß  der  Richter  befugt  ist,  solche  Anordnungen  zu  treffen,  wird  nicht  bezweifelt
werden  können.  Nach  §  36  RSt  PO.  sind  Entscheidungen,  die  einer  Zustellung
bedürfen,  also  auch  Strafbefehle,  der  Staatsanwaltschaft  zu  übergeben,  welche
das  Erforderliche  zu  veranlassen  hat.  Dadurch  ist,  wie  es  ja  auch  bei  der
Stellung  der  Staatsanwaltschaft  im  Strafprozesse  natürlich  ist,  dieser  Behörde
die  Pflicht  im  allgemeinen  auferlegt,  Zustellungen  von  Entscheidungen  zu  betätigen
  und  damit  auch  zugleich  die  Pflicht,  diejenigen  Maßnahmen  zu  treffen,
welche  zum  Zwecke  einer  solchen  Zustellung  nötig  werden,  also  auch  den  Aufenthalt
  des  abwesenden  Beschuldigten  zu  erforschen.  Nach  8  36  Abs.  2  RSt  PO.
kann  der  Amtsrichter  Zustellungen  aller  Art  unmittelbar  veraulassen,  er  kann
also  auch  Recherchen  nach  dem  Aufenthalte  des  Beschuldigten,  dem  zugestellt
werden  soll,  anordnen  oder  sogar  selbst  betätigen.  Der  Zweck  dieser  Bestimmung
ist  die  Förderung  des  Zustellungswesens,  indem  sie  den  Kollegialgerichten  ab-