Die  künstliche  Unterbrechung  der  Verjährung  in  Strafsachen.  177

genommen  wurde,  und  Entlastung  des  Richters  von  einer  Arbeit,  die  als  einfache
  Schreibarbeit  mit  dem  Amte  der  Rechtsprechung  nichts  zu  tun  hat.  Bezüglich
  der  bei  den  Amtsgerichten  anhängigen  Strafsachen  mußte  eine  Aenderung
deshalb  getroffen  werden,  weil  die  Führung  der  Geschäfte  der  Amtsanwaltschaft
nicht  überall  im  Reiche  Beamten  obliegt,  welche  als  Juristen  ausschließlich  mit
der  Führung  einer  Amtsanwaltschaft  betraut  sind.  Solche  Beamten  hat  Löwe,
RSt  PO.  8  36  Note  7:  „Was  die  Amtsanwaltschaft  betrifft,  so  wird  von  deren
Angehen  gänzlich  abzusehen  sein,  da  diese  Behörde  im  allgemeinen  zur  Wahrnehmung
  der  hier  bestimmten  Funktionen  wenig  geeignet  erscheinen",  sicherlich
nicht  im  Auge.  Diese  Bemerkung  kann  sich  nur  auf  Vertreter  der  Amtsanwaltschaft
  beziehen,  welche  nur  im  Nebenamte  die  Amtsanwaltschaft  führen.  Sind
aber  die  Amtsanwälte  Beamte,  welche  nach  Erlangung  der  Befähigung  zum
Richteramt  ausschließlich  mit  der  Führung  der  Geschäfte  der  Amtsanwaltschaft
betraut  sind,  so  ist  es  und  war  es  von  jeher  Sache  dieser  Amtsanwälte,  als
Organe  der  Strafverfolgung  die  nötig  werdenden  Ermittlungen  des  Aufenthalts
der  Beschuldigten  und  Zeugen  von  Amts  wegen  zu  betätigen.

Mit  Unrecht  wird  aus  §§  36  Abs.  2,  153  Abs.  2  RStPPO.,  §  26
Schöffengerichts-Ordnung  geschlossen,  daß  es  Sache  des  Richters  sei,  die  Zustellung
  des  Strafbefehls  herbeizuführen  und  zu  diesem  Zwecke  selbst  die  erforderlichen
  Aufenthaltsrecherchen  zu  veranlassen  oder  zu  betätigen.  Die  Schöffengerichts-Ordnung
  enthält  in  §§  18—26  Bestimmungen  über  das  Verfahren
bei  der  Erlassung  von  Strafbefehlen:  Erachtet  der  Amtsrichter  eine  andere
Strafe  als  die  beantragte  angemessen  oder  wünscht  er  eine  Aufklärung,  so  ist
der  Strafbefehl  zur  Erklärung  dem  Amtsanwalte  zurückzugeben;  findet  der
Amtsrichter  Bedenken  gegen  die  Behandlung  im  Wege  des  Strafbefehls,  so  bestimmt
  er  Termin  zur  Hauptverhandlung  u.  s.  w.  und  schließt  mit  §  26:  Stimmt
der  vom  Amtsrichter  als  angemessen  erachtete  Strafbefehl  mit  dem  Antrage  des
Amtsanwalts  in  allen  Punkten  überein,  so  verordnet  der  Amtsrichter  sofort  die
Ausfertigung  und  Zustellung  des  Strafbefehls  und  gibt  dem  Amtsanwalte  nach
der  Unterzeichnung  hiervon  Kenntnis.  Der  §  26  enthält  also  keine  andere
Vorschrift,  als  daß  der  Strafbefehl  zwecks  schleuniger  Behandlung  sofort  ausgefertigt
  und  zugestellt  werden  soll,  daß  also  eine  vorhergehende  Außerung  des
Amtsanwalts  überflüssig  sein  soll.  Eine  weitere  Verpflichtung  enthält  §  26
nicht.  Nach  Anordnung  der  Zustellung  ist  es  Sache  des  Gerichtsschreibers,
die  Zustellung  zu  bewirken.  Ist  die  Zustellung  nicht  ausführbar,  weil  der  Aufenthalt
  des  Beschuldigten  unbekannt  ist,  so  geht  der  Strafbefehl  an  diejenige
Behörde,  welche  allgemein  für  die  Ermittlungen  der  vor  Gericht  zu  stellenden
Personen  zu  sorgen  hat,  d.  i.  die  Amtsanwaltschaft,  welche  die  Ermittlungen
von  Amts  wegen  vorzunehmen  hat.  .

Der  §  26  Schöffengerichts-Ordnung  bietet  nicht  den  geringsten  Anhaltspunkt,
  daß  auch  die  Ermittlung  des  Aufenthalts  des  Beschuldigten  vom  Amtsrichter
  von  Amts  wegen  vorgenommen  werden  muß.  Auch  in  der  Praxis
geschieht  dies  niemals.  Immer  erfolgen  diese  Aufenthaltsermittlungen  des
Amtsrichters  auf  Antrag  der  Amtsanwaltschaft,  und  es  ist  bis  jetzt  in  der
Praxis  noch  nie  üblich  gewesen,  daß  der  Amtsrichter  ohne  einen  solchen  Antrag,
also  von  Amts  wegen,  Aufenthaltsermittlungen  anstellte.  Diese  Praxis  hat
bisher  auch  nie  Beanstandungen  seitens  der  vorgesetzten  Behörden  gefunden,
obwohl  diesen  die  Praxis  bekannt  sein  muß.  Eine  Verordnung,  daß  der
Amtsrichter  von  Amts  wegen  Aufenthaltsrecherchen  anstellen  muß,  besteht  nicht,
es  sind  also  hier  nur  die  Anordnungen  von  Aufenthaltsermittlungen  oder  deren
Vornahme  auf  Grund  eines  Antrags  der  Amtsanwaltschaft  zu  betrachten.