178  Zur  Bewertung  der  Erbanteilsabtretungen.

Da  wohl  nicht  bestritten  werden  kann,  daß  die  Amtsanwaltschaft  die
Pflicht  hat,  solche  Ermittlungen  von  Amts  wegen  vorzunehmen,  erscheint  eine
nochmalige  Anordnung  oder  Vornahme  durch  den  Amtsrichter  vollständig  unnötig,
  denn  es  kann  doch  nie  und  nimmer  Sache  des  Richters  sein,  eine
Handlung,  welche  eine  andere  Behörde  bereits  von  Amts  wegen  vorzunehmen
hat,  durch  besonderen  Gerichtsbeschluß  anzuordnen.  Auch  die  Vornahme  der
Ermittlungen  durch  den  Richter  erscheint  zwecklos,  weil  kein  Anlaß  besteht,
anzunehmen,  daß  die  Ermittlungen  des  Amtsrichters  ein  besseres  Resultat  haben,
wie  die  des  Amtsanwalts.

Wäre  der  Amtsrichter  verpflichtet,  von  Amts  wegen  Aufenthaltsermittlungen
  anzustellen,  dann  bedürfte  es  auch  nicht  der  bestehenden  Weisung  an
die  Amtsanwälte,  während  zweier  Jahre  für  Unterbrechung  der  Verjährung  bei
ubertretungen  zu  sorgen.  Denn,  wenn  der  Amtsrichter  von  Amts  wegen
Ermittlungen  anstellen  muß,  dann  muß  er  sie  pflichtgemäß  auch  anstellen,
solange  sie  Erfolg  versprechen;  ein  solcher  ist  abea  erst  ausgeschlossen,  wenn
der  Tod  des  Beschuldigten  feststeht.  Der  Amtsrichter  bleibt  dann  eben  nach
5  153  Abs.  2  RSt  PO.  zur  selbständigen  unnnterbrochenen  Tätigkeit  in  dieser
Hinsicht  verpflichtet,  bis  vielleicht  nach  hundert  Jahren  ein  Nachfolger  mit  Recht
annehmen  zu  können  glaubt,  daß  der  Beschuldigte  und  mit  ihm  das  Strafverfahren
  nun  endlich  tot  sei.

Zur  Bewertung  der  Erbanteilsabtretungen
Von  k.  Notar  Dr.  Dennler  in  Lauf  a.  P.

Erbanteilsabtretungen  werden  bekanntlich  nach  der  Rechtsprechung  des
Obersten  Landesgerichts  mit  3  %0  bewertet,  und  zwar  nach  dem  Beschluß
dieses  Gerichtshofs  vom  16.  November  1903  (Samml.  u.  F.  Bd.  4  S.  803)
aus  dem  reinen  Werte  des  Erbanteils.

Die  Zulässigkeit  des  Abzugs  der  Schulden  bei  der  Gebührenbewertung
folgert  das  Oberste  Landesgericht  aus  dem  Begriff  des  „Vermögens“.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Pandektenstelle  1.  39  §  1  D.  de  verb.
signil.  50,  16,  wonach  Rechte  das  Vermögen  vermehren,  Verbindlichkeiten  aber
es  vermindern,  kommt  das  Gericht  zu  dem  Ergebnis,  daß  im  Falle  der  Veräußerung
  eines  Nachlaßanteils  bei  der  Bemessung  des  Wertes  des  Vertragsgegenstandes
  nicht  die  zum  Nachlaß  gehörenden  Gegenstände  allein  in  Betracht
gezogen  und  die  Verbindlichkeiten,  die  gleichfalls  einen  Bestandteil  des  Nachlasses
  bilden,  außer  Berücksichtigung  gelassen  werden  können.

Die  Richtigkeit  dieser  Bestimmung  des  Begriffs  „Vermögen“  unter  den
heutigen  Zeitverhältnissen  mag  dahingestellt  bleiben.

Was  gegen  die  Zulässigkeit  des  Abzugs  der  Schulden  bei  der  Bewertung
  der  Erbanteilsabtretungen  spricht,  ist,  daß  damit  gegen  die  Vorschrift
des  Art.  188  Geb.-Ges.  u.  F.  verstoßen  wird.

Dieser  Artikel  bestimmt  allgemein,  daß  bei  Berechnung  der  Gebühr  nach
der  Gegenstandssumme  die  auf  dem  Gegenstande  haftenden  Schulden  nicht  in
Abzug  gebracht  werden.  .

Eine  Ausnahme  hiervon  besteht  nur  insoweit,  als  das  Gesetz  selbst
Schulden  bei  der  Bewertung  berücksichtigt,  wie  bei  den  Inventaren  und  Ver-Mögensverzeichnissen
  gemäß  Art.  162  a.  a.  O.  und  bei  den  Vermittlungen  der
Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  oder  eines  Gesamtgutes  der