Strafrechtlicher  Schutz  des  gesetzlichen  Pfandrechts  des  Vermieters?  179

ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gemäß
Art.  165  a.  a.  O.  ,

In  allen  sonstigen  Fällen  kommen  die  Schulden  für  die  Bewertung  nicht
in  Betracht  und  können  deshalb  nicht  bei  Festsetzung  des  Wertes  des  Vertragsgegenstandes
  in  Abzug  gebracht  werden.

Vertragsgegenstand  bei  der  Erbanteilsabtretung  ist  freilich  nicht  ein  Anteil
  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen,  sondern  ein  Anteil  an  dem  durch
die  Gesamtheit  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Erblassers  gebildeten  Vermögensinbegriff,
  oder,  wie  das  Reichsgericht  im  Urteil  vom  9.  Februar  1905
(Samml.  Bd.  60  S.  126)  ausführt,  die  Ubertragung  der  dem  Miterben  am
Gesamtvermögen  zustehenden  Mitberechtigung.

Aber  für  den  Wert  dieses  Vermögensinbegriffs  oder  Gesamtvermögens
kommt  doch  auch  der  Wert  der  einzelnen  Nachlaßgegenstände  in  Betracht;  je
mehr  diese  betragen,  um  so  höher  wird  auch  der  Erbanteil  werten.

Dieser  durch  den  Wert  der  einzelnen  Nachlaßgegenstände  geschaffene  Wert
des  Erbanteils  muß  aber  für  die  Gebührenbewertung  der  maßgebende  sein,
nachdem  im  Gesetze  selbst  eine  Ausnahme  von  dem  im  Art.  188  a.  a.  O.  aufgestellten
  Grundsatze  bezüglich  der  Erbanteilsabtretungen  nicht  ausgesprochen  ist.

Wenn  auch  nach  Preußischem  Recht  bei  der  Bewertung  der  Erbanteilsabtretungen
  der  Betrag  der  Nachlaßschulden  dem  Kaufpreis  für  die  Erbanteilsabtretung
  nicht  hinzuzurechnen  ist  (Beschl.  d.  KG.  vom  22.  Februar  1894  in
Rechtspr.  d.  OLG.  3  8  S.  300),  so  hat  dies  ebenfalls  seinen  Grund  in
einer  besonderen  gebührenrechtlichen  Vorschrift:

Da  die  Ubernahme  der  Nachlaßschulden  nicht  aus  dem  Vertrage  folgt,
sondern  aus  der  gesetzlichen  Vorschrift  des  §  2378  BGB.,  so  liegt  nicht  eine
„ausbedungene  Leistung“  im  Sinne  der  Tarifstelle  32  Pr.  StGB.  vor.

Die  Berücksichtigung  der  Nachlaßschulden  beruht  also  nach  Preußischem
Recht  auf  positiver  gebühreurechtlicher  Gesetzesvorschrift,  wie  andererseits  ihre
Nichtberücksichtigung  nach  Bayerischem  Recht  sich  aus  dem  Mangel  einer
solchen  Bestimmung  ergibt.

Strafrechtlicher  Schutz  des  gesetzlichen  Pfandrechts  des  Vermieters?
Von  Dr.  jur.  J.  Würzburger,  Bayreuth.

In  einer  Abhandlung  „Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Vermieters  und
sein  strafrechtlicher  Schutz“  in  Nr.  2  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege  in  Bayern,
Jahrgang  1906,  hat  es  Rechtsanwalt  Dr.  Adolf  Strauß  in  München,  ausgehend
  von  der  Tatsache,  daß  der  Vermieter  trotz  des  ihm  gewährten  gesetzlichen
  Pfandrechtes  hinsichtlich  der  ihm  zustehenden  Mietzinsforderungen  nach
Civilrecht  in  vielen  Fällen  schutzlos  ist,  versucht,  einen  Schutz  des  Vermieters
aus  dem  Strafrechte  zu  konstruieren.

Der  Versuch  ist  gescheitert;  das  glaube  ich  in  den  folgenden  Zeilen
nachweisen  zu  können.

Der  Gedankengang  jener  Abhandlung  sei  kurz  noch  einmal  präzisiert.
„Durch  §  559  ff.  BGB.  ist  das  schon  im  römischen  Rechte  begründete  Pfandrecht
  des  Vermieters  an  den  eingebrachten  Sachen  des  Mieters,"  so  sagt  der
Verfasser,  „bestätigt  worden.  In  neuerer  Zeit,  seitdem  insbesondere  in  den
größeren  Städten  die  Abzahlungsgeschäfte  aufgetaucht  sind,  ist  in  vielen  Fällen
die  Ausübung  dieses  Pfandrechtes  dem  Vermieter  illusorisch  gemacht  worden,