180  Strafrechtlicher  Schutz  des  gesetzlichen  Pfandrechts  des  Vermieters?

weil  die  Praxis  der  Gerichte  das  Pfandrecht  dem  Vermieter  nur  beziglich
der  im  Eigentum  des  Mieters  stehenden  Sachen  gewährt  und  die  Anwendung
der  §§  1207,  1208  BGB.  (Erwerb  im  guten  Glauben)  auf  das  Vermieterpfandrecht
  trotz  des  §  1257  BGB.  versagt.  Da  also  in  dieser  Richtung  der
Vermieter  zur  Verwirklichung  seiner  Ansprüche  aus  dem  Mietvertrage  häufig
nicht  gelangen  kann,  fragt  es  sich,  ob  nicht  andere,  etwa  strafgesetzliche  Bestimmungen
  ihm  zu  Gebote  stehen;  es  wäre  an  die  Strafbestimmung  des
§5  263  StGB.  zu  denken.“  Verfasser  führt  dann  weiter  aus,  daß  die  Annahme
  eines  Betrugs  in  diesen  Fällen  auch  gerechtfertigt  sei  und  daß  die
gegenteilige  Praxis  der  Strafgerichte  erheblichen  Bedenken  unterliege.

Wollen  wir  nun  diese  Bedenken  näher  untersuchen  und  auf  ihre  Stichhaltigkeit
  prüfen.

Wir  wollen  von  dem  Falle,  in  dem  der  Mieter  in  einem  schriftlichen
Vertrage  der  Wahrheit  zuwider  bestätigt  hat,  daß  die  von  ihm  einzubringenden
bezw.  eingebrachten  Sachen  sein  Eigentum  sind,  zunächst  absehen  und  nur  den
Fall  ins  Auge  fassen,  in  dem  der  Mieter  die  Tatsache  des  „Nichteigentums“
verschweigt.  «  .

Es  ist  klar,  und  das  nimmt  auch  der  Verfasser  an,  daß  von  einem  Betruge
  nur  dann  gesprochen  werden  kann,  wenn  alle  seine  Tatbestandsmerkmale
in  dem  Momente  bereits  verwirklicht  sind,  in  dem  der  Mieter  mit  den  ihm
nicht  gehörigen  Sachen  in  die  Wohnung  eingezogen  ist.  In  diesem  Momente
nun,  behaupten  wir,  liegt  keine  Vorspiegelung  falscher,  bezw.  Unterdrückung
wahrer  Tatsachen  vor,  es  wurde  der  Vermieter  zu  keiner  ihn  schädigenden
Vermögensdisposition  veranlaßt,  der  Mieter  hat  keinen  rechtswidrigen  Vermögensvorteil
  erlangt,  er  hat  auch  nicht  die  Absicht  gehabt,  sich  einen  solchen
zu  verschaffen  —  es  fehlen  sonach  mit  Ausnahme  eines  Irrtums  beim  Vermieter,
  der  aber  belanglos  ist,  nicht  weniger  als  sämtliche  Merkmale  des
Betrugs.  4

Die  Konstruktion  des  Betrugs  scheitert  schon  an  dem  ersten  der  vier
Betrugsmerkmale.  Ohne  weiteres  sei  zunächst  dem  Verfasser  zugegeben,  daß
das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  des  Eigentums  an  den  eingebrachten  Sachen
als  „Tatsache“  im  Sinne  des  §  263  StGB.  anzusehen  ist.  Das  genügt  aber
nicht.  Es  muß  vielmehr  nachgewiesen  werden,  daß  diese  wahre  Tatsache,  die
Sachen  gehören  nicht  dem  Mieter,  entstellt  oder  unterdrückt  oder  daß  die  unwahre
  Tatsache,  der  Mieter  sei  Eigentümer,  vorgespiegelt  worden  sei.

Welche  Art  der  Betrugsvornahme  der  Verfasser  angewendet  wissen  will,
wenn  man  überhaupt  die  scharfe  Unterscheidung  zwischen  Vorspiegelung  falscher
und  Unterdrückung  wahrer  Tatsachen  aufrecht  erhalten  will,  läßt  sich  deutlich
aus  seinen  Ausführungen  nicht  entnehmen.  Während  er  einerseits  sagt,  es
liege  in  dem  Verschweigen  eine  betrügerische  Handlungsweise,  läßt  andererseits
der  angezogene,  scheinbar  analoge  Fall  darauf  schließen,  daß  er  auch  die  Vorspiegelung
  einer  wahren  Tatsache  als  gegeben  erachtet.  Doch  mag  dem  sein,
wie  es  wolle;  es  kann  weder  von  der  einen,  noch  von  der  anderen  Betrugsart
  die  Rede  sein.

Wer  eine  falsche  Tatsache  vorspiegelt,  der  muß  etwas  behaupten.  Es
kann  nun  keinesfalls  gesagt  werden,  in  der  Miete  einer  Wohnung  liege  auch
die  Behauptung,  die  eingebrachten  Sachen  seien  Eigentum  des  Mieters;  soweit
wird  wohl  auch  der  Verfasser  nicht  gehen  können  und  wollen,  und  wenn  man
aus  dem  Bestellen  von  Speisen  und  Getränken  bei  der  Zechprellerei  ein  Behaupten
  konstruieren  kann,  so  liegt  doch,  wie  wir  unten  noch  näher  ausführen
werden,  hier  die  Sache  wesentlich  anders.