Strafrechtlicher  Schutz  des  gesetzlichen  Pfandrechts  des  Vermieters?  181

Liegt  nun  nicht  wenigstens  Unterdrückung  einer  wahren  Tatsache  vor?
Auch  das  ist  nicht  der  Fall.  Voraussetzung  der  Unterdrückung  ist  stets,  daß
eine  Pflicht  zur  Mitteilung  der  Tatsache  besteht  und  zwar,  wie  das  Reichsgericht
  in  konstanter  Rechtsprechung  festgestellt  hat,  eine  Rechtspflicht.  Daß
der  Mieter  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmung  verpflichtet  ist,  den  Vermieter
über  die  Eigentumsverhältnisse  an  den  eingebrachten  Sachen  aufzuklären,
nimmt  nun  der  Verfasser  selbst  nicht  an.  Dagegen  folgert  er  eine  solche
Rechtspflicht  nicht  nur  aus  den  geschäftlichen  Gewohnheiten,  sondern  auch  aus
der  Rücksicht  auf  Treu  und  Glauben  im  Verkehr  und  auf  die  Moral.  Nach
dem  das  Vertragsrecht  beherrschenden  Grundsatze  von  Treu  und  Glauben  im
Verkehre  sei  der  Mieter  verpflichtet,  den  Vermieter  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  die  eingebrachten  Sachen  nicht  sein  Eigentum  seien.

Mit  aller  Entschiedenheit  wendet  sich  nun  schon  das  Reichsgericht  und
die  Mehrzahl  der  Schriftsteller  gegen  diese  weite  Auffassung  der  Rechtspflicht,
gegen  die  Ableitung  einer  solchen  aus  den  allgemeinen  Grundsätzen,  daß  das
Rechtsgeschäft  so  zu  erledigen  sei,  wie  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf
die  Verkehrssitte  es  erfordern,  und  gegen  die  Gleichstellung  einer  moralischen
Pflicht  mit  der  Rechtspflicht  (vgl.  RGer.  III,  21.  März  1901,  Goltdammers
Arch.  Bd.  48  S.  133;  RPer.  IV,  3.  November  1903,  Goltdammers  Arch.
Bd.  51  S.  51;  Olshausen  §  263  und  insbes.  Kohler,  Treu  und  Glauben
im  Verkehr,  1893  S.  23).

Und  mit  vollem  Recht.  Wohin  kämen  wir  mit  einer  solchen  Auffassung,
wie  würde  der  Boden  schwanken,  auf  den  wir  uns  begeben!  Ist  es  schon  im
bürgerlichen  Rechte  oft  bedenklich,  mit  „Treu  und  Glauben“  ꝛc.  allein  zu
operieren  und  darauf  die  Verurteilung  oder  Klageabweisung  zu  stützen,  so  ist
das  im  Strafrechte  noch  weit  gefährlicher.  Das  Strafrecht  bedarf  mehr  wie
jede  andere  Rechtsdisziplin  fester  Normen  und  Begriffe,  die  nicht  der
schwankenden  Anschauung  einzelner  Personen  unterworfen  sind;  handelt  es  sich
bei  ihm  doch  um  die  höchsten  menschlichen  Güter.

Und  warum  soll  man  gerade  den  Mieter  zu  einer  Aufdeckung  seiner
pekuniären  Verhältnisse  verpflichten,  wäre  dasselbe  nicht  viel  mehr  von  jedem
Kaufmanne,  der  auf  Kredit  bestellt,  schließlich  von  jedermann,  der  nicht  bar
zahlt,  zu  fordern?  Und  doch  sagt  das  Reichsgericht  im  Urteile  des  lll.  Senats
vom  7.  April  1880  (Entsch.  Bd.  2  S.  7)  ausdrücklich:

„Denn  sowenig  der  auf  Kredit  bestellende  Kaufmann  an  sich  die  rechtliche
  Verpflichtung  hat,  unaufgefordert  den  Mitkontrahenten  Mitteilung  über
seine  Vermögenslage  zu  machen,  ebensowenig  2c.“

Wäre  nicht  jeder  Darlehensempfänger  verpflichtet,  außer  der  Angabe
seiner  Barmittel  auch  noch  sein  Mobiliar  aufzuzählen,  damit  der  Darlehensgeber
  weiß,  ob  er,  wenn  er  sein  Geld  nicht  bar  zurückerhält,  Aussicht  auf
Realisierung  seiner  Ansprüche  im  Wege  der  Pfändung  hat?

So  wäre  noch  eine  Anzahl  von  Fällen  zu  nennen,  die  mit  dem  gleichen
Maße  gemessen  werden  müßten,  wie  der  Fall  des  Mieters,  und  bei  denen  es
niemandem  einfällt,  eine  Rechtspflicht  zum  Reden  anzunehmen.

Der  Verfasser  glaubt  nun  seine  Ansicht  auch  mit  dem  Hinweise  auf  die
Zechprellerei  stützen  zu  können;  allein  auch  damit  geht  er  fehl.  Es  mag  dahineestelt
  bleiben,  ob  nicht,  wie  Frank  (Komm.  zum  StGB.  S.  357)  sagt,  die
herrschende  Lehre  und  Praxis  hierbei  den  Begriff  des  Vorspiegelns  zu  lax
interpretieren,  jedenfalls  liegt  die  Sache  beim  Mieter  ganz  anders.  Der  Zechpreller
  verschweigt  seine  Zahlungsunfähigkeit,  er  geriert  sich,  indem  er  Lebensmittel
  zu  sofortigem  Genusse  bestellt  und  sie  verzehrt,  als  sei  er  imstande  und