182  Strafrechtlicher  Schutz  des  gesetzlichen  Pfanbrechts  des  Vermieters?

bereit,  dieselben,  wie  üblich,  sofort  bar  zu  bezahlen.  Der  Zechpreller  ruft  bei
dem  Wirte  direkt  durch  sein  Tun  den  Glauben  an  seine  Zahlungsfähigkeit
hervor,  er  ist  verpflichtet,  diesen  falschen  Glauben  zu  zerstören.  Der  Mieter
weckt  bei  dem  Vermieter  keine  weitere  Meinung,  als  daß  er  seine  Miete  bezahlen
  wolle  und  könne.  Diese  Meinung  ist  richtig  —  nach  den  Ausführungen
über  den  Zeitpunkt  der  Vollendung  des  Betrugs  ist  dieses  Delikt  auch  dann
egeben,  wenn  der  Mietzins  pünktlich  bezahlt  wird  —,  es  besteht  sonach  keine
Veranlassung  für  den  Mieter,  dem  Vermieter  irgend  eine  weitere  Mitteilung
über  seine  Vermögensverhältnisse  zu  machen.

Besteht  aber  für  den  Mieter  keine  Rechtspflicht  zum  Reden,  so  kann
auch  von  einem  Unterdrücken  nicht  gesprochen  werden  und  schon  aus  diesem
Grunde  muß  die  Annahme  eines  Betrugs  fallen.

Es  fehlt  aber  auch  an  den  weiteren  Merkmalen  des  Betrugs.  Der  Getäuschte,
  also  hier  der  Vermieter,  muß  in  einen  Irrtum  versetzt  oder  in  diesem
erhalten  werden  und  dadurch  veranlaßt  werden,  sich  selbst  an  seinem  Vermögen
zu  schädigen.  Es  wäre  nun  interessant,  zu  erfahren,  durch  welche  Handlung
der  Vermieter  eine  ungünstigere  Gestaltung  seiner  Vermögenslage  herbeiführt,
oder  mit  anderen  Worten,  durch  welche  Handlung  der  Vermieter  so  auf  sein
Vermögen  einwirkt,  daß  dasselbe  nach  der  Täuschung  einen  geringeren  Gesamtwert
  als  vor  derselben  darstellt  (Definition  der  Vermögensbeschädigung
nach  Plenarentscheidung  des  Reichsgerichts  vom  20.  April  1887,  Entsch.
Bd.  16  S.  1).  Der  Verfasser  beantwortet  diese  Frage  eigentlich  nicht.

Er  will  die  Vermögensbeschädigung  in  einer  Entziehung  des  Pfandrechts
an  den  eingebrachten  Sachen  sehen.  Nun  ist  es  zwar  zweifellos  richtig,  daß
an  und  für  sich  in  der  Entziehung  eines  Pfandrechts  eine  Vermögensbeschädigung
  liegt.  Allein  von  einer  Entziehung  kann  immer  erst  daun  gesprochen
  werden,  wenn  jemand  bereits  ein  Pfandrecht  gehabt  hat.  Der  Vermieter
  hat  hier  niemals  ein  Pfandrecht  gehabt,  ganz  gewiß  aber  hat  er  sich
dasselbe  nicht  selbst  entzogen.  Die  einzige  Handlung,  die  er  selbst  vornimmt,
  ist  die  Überlassung  der  Wohnung  an  den  Mieter;  daß  er  durch  diese
Handlung  aber  sein  Vermögen  vermindert,  daß  er  durch  diese  Handlung  sich
eines  Pfandrechts  oder  auch  nur  des  Anspruchs  auf  ein  Pfandrecht  beraubt,
wird  niemand  behaupten  lönnen.  Im  Gegenteil.  Während  er  bisher  nur
eine  leere  Wohnung  hatte,  die  ihm  nichts  eintrug,  hat  er  sich  durch  die  Vermietung
  einen  Mietzinsanspruch  verschafft,  also  eine  Vermögensmehrung  herbeigeführt.
  Denn  dieser  Anspruch  bleibt  ihm  —  mag  er  ihn  vielleicht  auch  nicht
sofort  realisieren  können  —  erhalten.

Ebensowenig  wie  der  Vermieter  sein  Vermögen  schädigt,  verschafft  sich
der  Mieter  einen  rechtswidrigen  Vermögensvorteil;  es  ist  zwar  ebenfalls
richtig,  daß  man  an  und  für  sich  in  der  Tatsache,  daß  jemand  in  den  Besitz
einer  Wohnung  gelangt,  einen  Vermögensvorteil  erblicken  kann.  Indes  fehlt
es  an  der  Rechtswidrigkeit.  Würde  in  der  Verpfändung  des  Mobiliars  der
Gegenwert  für  die  Uberlassung  der  Wohnung  liegen,  so  könnte  man  bei  Vorliegen
  der  anderen  Voraussetzungen  einen  Betrug  annehmen;  denn  es  hätte
sich  dann  der  Mieter  einen  Vermögensvorteil  verschafft,  auf  den  er  wegen
nicht  richtiger  Leistung  des  Entgeltes  keinen  Anspruch  hatte.  Der  Gegenwert
ist  aber  lediglich  in  dem  Mietzinse  zu  sehen,  der  von  dem  Mieter  gezahlt
werden  will  (es  fehlt  also  auch  die  Absicht)  und  vielleicht  auch  gezahlt  wird.

Ob  der  Mietzins  tatsächlich  entrichtet  oder  nicht  entrichtet  wird,  ist  für
die  Beurteilung  des  Falles  völlig  gleichgültig;  es  beginge  sonach  auch  derjenige
  einen  Betrng  nach  der  Meinung  des  Verfassers,  der  pünktlich  seine